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Entscheidung 5 Ob 5/00x×

Entscheidung 5 Ob 5/00x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob5/00x

Entscheidungsdatum

15.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Brigitte R*****, vertreten durch Mag. Nadja Horvath, Mietervereinigung Österreichs, Landesorganisation Wien, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, wider den Antragsgegner Paul P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke und Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Am 25. 1. 2000 wurde der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners zurückgewiesen. Die ohne Freistellung erstattete Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin langte erst am 3. 2. 2000 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein.

Anmerkung

E56839 05AA0050

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00005.00X.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20000215_OGH0002_0050OB00005_00X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0070977 Rechtssatz 10.07.1990Zivilrecht
Der OGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die §§ 1 und 2 NahversG wegen der darin vorkommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe: Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe ist nicht schlechthin verfassungswidrig; solche Begriffe, die zwar kein …
RS0111201 Rechtssatz 15.12.1998Zivilrecht
Die in § 16 Abs 4 letzter Satz MRG für die Zulässigkeit eines Lagezuschlags geforderte schriftliche Bekanntgabe der maßgebenden Umstände für die Berechtigung eines solchen Zuschlags ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Mieters, die eine Überprüfbarkeit d …
RS0111820 Rechtssatz 27.04.1999Zivilrecht
§ 16 Abs 4 MRG ist eine zwingende Schutzbestimmung zugunsten des Mieters. Auf einen Zuschlag für die besondere Lage des Bestandobjektes ist daher bei der Ermittlung des zulässigen Hauptmietzinses nur Bedacht zu nehmen, wenn der Vermieter behauptet und nachw …
RS0112446 Rechtssatz 14.09.1999Zivilrecht
Das Vorzeigen des schriftlichen Gutachtens, seien dabei auch die einzelnen Punkte mit dem Antragsteller erörtert worden, ist keine ausdrückliche schriftliche Bekanntgabe.
RS0113014 Rechtssatz 25.01.2000Zivilrecht
Der Oberste Gerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 16 Abs 4 MRG in Verbindung mit § 2 Abs 3 Richtwertgesetz wegen der darin vorkommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe ("durchschnittliche Lage" und "die für den Lagezuschlag maßgebenden …
RS0113015 Rechtssatz 25.01.2000Zivilrecht
Eine besondere Lage, welche zu einem Zuschlag im Sinne des § 16 Abs 3 MRG berechtigt, ist keineswegs notorisch, weshalb eine ausdrückliche Bekanntgabe im Sinne des § 16 Abs 4 MRG nicht entbehrlich ist.