Rechtssatz RS0070977
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070977
Entscheidungsdatum
25.01.2000
Norm
NahversG §1
NahversG §2
Rechtssatz
Der OGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die §§ 1 und 2 NahversG wegen der darin vorkommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe: Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe ist nicht schlechthin verfassungswidrig; solche Begriffe, die zwar kein freies Ermessen, aber immerhin einen gewissen Spielraum bei der Ermittlung der konkreten Lösung ergeben, sind vielmehr verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern sie einen so weit bestimmbaren Inhalt haben, daß der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann, sie also noch eine Prüfung am Gesetzesinhalt ermöglichen (VfSlg 6477, 7907 uva). Solche Begriffe haben einen objektiven und nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Sinn, indem sie auf Maßstäbe und Vorstellungen Bezug nehmen, die sich in bestimmten Lebensbereichen und Sachbereichen herausgebildet haben; sie sind nach solchen Maßstäben auszulegen (VwSlgNF 2932 A ua). Diese Voraussetzungen treffen aber auf die hier vom Gesetzgeber verwendeten Begriffe - wie "sachliche Rechtfertigung" oder "entsprechende Gegenleistung" - zu; es ist Sache der Rechtsprechung, diese unbestimmten Rechtsbegriffe zu konkretisieren.Der OGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Paragraphen eins und 2 NahversG wegen der darin vorkommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe: Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe ist nicht schlechthin verfassungswidrig; solche Begriffe, die zwar kein freies Ermessen, aber immerhin einen gewissen Spielraum bei der Ermittlung der konkreten Lösung ergeben, sind vielmehr verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern sie einen so weit bestimmbaren Inhalt haben, daß der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann, sie also noch eine Prüfung am Gesetzesinhalt ermöglichen (VfSlg 6477, 7907 uva). Solche Begriffe haben einen objektiven und nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Sinn, indem sie auf Maßstäbe und Vorstellungen Bezug nehmen, die sich in bestimmten Lebensbereichen und Sachbereichen herausgebildet haben; sie sind nach solchen Maßstäben auszulegen (VwSlgNF 2932 A ua). Diese Voraussetzungen treffen aber auf die hier vom Gesetzgeber verwendeten Begriffe - wie "sachliche Rechtfertigung" oder "entsprechende Gegenleistung" - zu; es ist Sache der Rechtsprechung, diese unbestimmten Rechtsbegriffe zu konkretisieren.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 104/90
Entscheidungstext OGH 10.07.1990 4 Ob 104/90
Veröff: ÖBl 1990,217
- 5 Ob 5/00x
Entscheidungstext OGH 25.01.2000 5 Ob 5/00x
nur: Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe ist nicht schlechthin verfassungswidrig; solche Begriffe, die zwar kein freies Ermessen, aber immerhin einen gewissen Spielraum bei der Ermittlung der konkreten Lösung ergeben, sind vielmehr verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern sie einen so weit bestimmbaren Inhalt haben, daß der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann, sie also noch eine Prüfung am Gesetzesinhalt ermöglichen. Solche Begriffe haben einen objektiven und nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Sinn, indem sie auf Maßstäbe und Vorstellungen Bezug nehmen, die sich in bestimmten Lebensbereichen und Sachbereichen herausgebildet haben; sie sind nach solchen Maßstäben auszulegen. Diese Voraussetzungen treffen aber auf die hier vom Gesetzgeber verwendeten Begriffe zu; es ist Sache der Rechtsprechung, diese unbestimmten Rechtsbegriffe zu konkretisieren. (T1) Beisatz: Hier: § 16 Abs 4 MRG idF 3.WÄG iVm § 2 Abs 3 RichtWG. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070977
Dokumentnummer
JJR_19900710_OGH0002_0040OB00104_9000000_002