Rechtssatz RS0112674
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112674
Entscheidungsdatum
04.04.2006
Rechtssatz
Eine Standardanhebung kommt begrifflich nur bei Wohnungen in Betracht. Die Umwandlung eines Geschäftslokals in eine Wohnung der Ausstattungskategorie A vermag den Belohnungstatbestand des § 46c MRG nicht zu verwirklichen, ohne dass es darauf ankäme, ob vor der Umwidmung in ein Geschäftslokal dieselben Räumlichkeiten als Wohnungen der Ausstattungskategorie D gewidmet gewesen wären.Eine Standardanhebung kommt begrifflich nur bei Wohnungen in Betracht. Die Umwandlung eines Geschäftslokals in eine Wohnung der Ausstattungskategorie A vermag den Belohnungstatbestand des Paragraph 46 c, MRG nicht zu verwirklichen, ohne dass es darauf ankäme, ob vor der Umwidmung in ein Geschäftslokal dieselben Räumlichkeiten als Wohnungen der Ausstattungskategorie D gewidmet gewesen wären.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 310/99w
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 5 Ob 310/99w
- 5 Ob 293/01a
Entscheidungstext OGH 18.12.2001 5 Ob 293/01a
Vgl auch
- 5 Ob 8/06x
Entscheidungstext OGH 04.04.2006 5 Ob 8/06x
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112674
Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0050OB00310_99W0000_001