Begründung:
Die Antragstellerin ist Mieterin einer im ausgebauten Dachgeschoß des der Antragsgegnerin gehörenden Hauses Graz, Schippingerstraße 63, gelegenen Wohnung der Ausstattungskategorie D. Dieser Ausstattungskategorie gehörte auch ein der Wohnung der Antragstellerin benachbart gelegenes Zimmer (15 bis 20 m2) an, das durch Aufgabe der Bestandrechte des früheren Mieters frei geworden war.
Nach vorausgegangenem Verfahren bei der Schlichtungsstelle der Stadt Graz wies das Erstgericht mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Sachbeschluß das Begehren, die Antragsgegnerin sei schuldig, der Antragstellerin das ihrer Wohnung benachbarte Zimmer zur Zumietung anzubieten, ab. Es stellte folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Das durch Aufgabe der Bestandrechte des Vormieters frei gewordene Zimmer wurde der antragstellenden Hauptmieterin der Nachbarwohnung nicht zur Miete angeboten. Statt dessen schloß die Antragsgegnerin mit dem im Unternehmen ihres Ehegatten beschäftigten Ing. Gerhard K*** einen mit 30.September 1986 datierten, als Mietvertrag bezeichneten Vertrag. Bei Abschluß dieses Vertrages wurde vereinbart, daß auf Kosten der Antragsgegnerin in dieses Zimmer WC, Dusche und Waschbecken eingebaut werden sollten. Rechtlich führte das Erstgericht aus, die eine Ausnahme von der Anbotspflicht des Vermieters nach § 5 Abs 2 MRG begründende Standardanhebung durch den Vermieter müsse zwar grundsätzlich vor der Vermietung an einen Dritten geschehen, doch sei - ebenso wie bei Auslegung des § 16 Abs 3 MRG - der im Mietvertrag vereinbarte und ausgeführte Ausstattungszustand im Zeitpunkt des Beginnes des Mietverhältnisses bei der Übergabe der Wohnung maßgebend, wobei als Zustand im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses auch jener Zustand anzusehen sei, den der Vermieter nach dem Inhalt des Mietvertrages erst herzustellen habe. Rechtlich sei daher von einer Standardanhebung auf eine Wohnung der Kategorie C im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses auszugehen.Das durch Aufgabe der Bestandrechte des Vormieters frei gewordene Zimmer wurde der antragstellenden Hauptmieterin der Nachbarwohnung nicht zur Miete angeboten. Statt dessen schloß die Antragsgegnerin mit dem im Unternehmen ihres Ehegatten beschäftigten Ing. Gerhard K*** einen mit 30.September 1986 datierten, als Mietvertrag bezeichneten Vertrag. Bei Abschluß dieses Vertrages wurde vereinbart, daß auf Kosten der Antragsgegnerin in dieses Zimmer WC, Dusche und Waschbecken eingebaut werden sollten. Rechtlich führte das Erstgericht aus, die eine Ausnahme von der Anbotspflicht des Vermieters nach Paragraph 5, Absatz 2, MRG begründende Standardanhebung durch den Vermieter müsse zwar grundsätzlich vor der Vermietung an einen Dritten geschehen, doch sei - ebenso wie bei Auslegung des Paragraph 16, Absatz 3, MRG - der im Mietvertrag vereinbarte und ausgeführte Ausstattungszustand im Zeitpunkt des Beginnes des Mietverhältnisses bei der Übergabe der Wohnung maßgebend, wobei als Zustand im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses auch jener Zustand anzusehen sei, den der Vermieter nach dem Inhalt des Mietvertrages erst herzustellen habe. Rechtlich sei daher von einer Standardanhebung auf eine Wohnung der Kategorie C im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses auszugehen.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Sachbeschluß und erklärte den weiteren Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Höchstgerichtes zu den hier maßgeblichen Problemen des § 5 Abs 2 MRG nicht vorliege. Das Rekursgericht führte auf Grund des vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltes sowie der im Rekursverfahren außer Streit gestellten Tatsachen, daß die Bauarbeiten an dem gegenständlichen Zimmer nach Abschluß des Mietvertrages mit Ing. Gerhard K*** - der diesen Raum nie bezog - begonnen und vor Einzug des derzeitigen Benützers beendet worden waren, folgendes aus:Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Sachbeschluß und erklärte den weiteren Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Höchstgerichtes zu den hier maßgeblichen Problemen des Paragraph 5, Absatz 2, MRG nicht vorliege. Das Rekursgericht führte auf Grund des vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltes sowie der im Rekursverfahren außer Streit gestellten Tatsachen, daß die Bauarbeiten an dem gegenständlichen Zimmer nach Abschluß des Mietvertrages mit Ing. Gerhard K*** - der diesen Raum nie bezog - begonnen und vor Einzug des derzeitigen Benützers beendet worden waren, folgendes aus:
§ 5 Abs 2 MRG sei dahin zu verstehen, daß die Anbotspflicht grundsätzlich mit dem Freiwerden einer die gesetzliche Voraussetzung erfüllenden Wohnung entstehe. Die Anbotspflicht entfalle unter anderem dann, wenn der Vermieter den Standard ohne Einbeziehung anderer Mietgegenstände auf mindestens Kategorie C anhebe oder wenn die Wohnung auf andere Weise als durch Vermietung verwertet werde. Solange eine Verwertung der frei gewordenen Wohnung nicht erfolge, stehe es im Belieben des Vermieters, ob und wann er eine solche Verbesserung vornehme. Die Verbesserung müsse grundsätzlich vor der Vermietung an einen Dritten geschehen, um im Sinne des § 5 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2 MRG einen Entfall der Anbotspflicht bewirken zu können. Die Vermietung der nicht verbesserten Wohnung an einen Dritten sei hingegen nur unter den in § 5 Abs 3 Halbsatz 1 angeführten Voraussetzungen zulässig. Der Vermietung einer bereits gemäß § 5 Abs 2 Satz 1 MRG verbesserten Wohnung an einen Dritten sei es aber gleichzuhalten, wenn der Vermieter sich zu dieser Verbesserung auf seine Kosten verpflichte. Es dürfe keinen Unterschied machen, ob die zur Standardanhebung vorgenommenen bautechnischen Maßnahmen im Zeitpunkt der Vermietung bereits abgeschlossen worden seien, weil entscheidendes Kriterium die Standardanhebung, nicht aber der Zeitpunkt der Vermietung sei. Entsprechend der Auslegung des § 16 Abs 3 MRG durch Lehre und Rechtsprechung (Würth-Zingher, MRG2 79; MietSlg 36.334, 37.337) komme es daher auch bei Auslegung der Bestimmung des § 5 Abs 2 MRG auf den nach dem Inhalt des Vertrages mit dem anmietenden Dritten vom Vermieter herzustellenden und dann tatsächlich geschaffenen Zustand der Wohnung an.Paragraph 5, Absatz 2, MRG sei dahin zu verstehen, daß die Anbotspflicht grundsätzlich mit dem Freiwerden einer die gesetzliche Voraussetzung erfüllenden Wohnung entstehe. Die Anbotspflicht entfalle unter anderem dann, wenn der Vermieter den Standard ohne Einbeziehung anderer Mietgegenstände auf mindestens Kategorie C anhebe oder wenn die Wohnung auf andere Weise als durch Vermietung verwertet werde. Solange eine Verwertung der frei gewordenen Wohnung nicht erfolge, stehe es im Belieben des Vermieters, ob und wann er eine solche Verbesserung vornehme. Die Verbesserung müsse grundsätzlich vor der Vermietung an einen Dritten geschehen, um im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Satz 1 Halbsatz 2 MRG einen Entfall der Anbotspflicht bewirken zu können. Die Vermietung der nicht verbesserten Wohnung an einen Dritten sei hingegen nur unter den in Paragraph 5, Absatz 3, Halbsatz 1 angeführten Voraussetzungen zulässig. Der Vermietung einer bereits gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Satz 1 MRG verbesserten Wohnung an einen Dritten sei es aber gleichzuhalten, wenn der Vermieter sich zu dieser Verbesserung auf seine Kosten verpflichte. Es dürfe keinen Unterschied machen, ob die zur Standardanhebung vorgenommenen bautechnischen Maßnahmen im Zeitpunkt der Vermietung bereits abgeschlossen worden seien, weil entscheidendes Kriterium die Standardanhebung, nicht aber der Zeitpunkt der Vermietung sei. Entsprechend der Auslegung des Paragraph 16, Absatz 3, MRG durch Lehre und Rechtsprechung (Würth-Zingher, MRG2 79; MietSlg 36.334, 37.337) komme es daher auch bei Auslegung der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, MRG auf den nach dem Inhalt des Vertrages mit dem anmietenden Dritten vom Vermieter herzustellenden und dann tatsächlich geschaffenen Zustand der Wohnung an.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen in einem ihrem Antrag stattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise stellte sie einen Aufhebungsantrag. Die Antragsgegnerin begehrt, den Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen in einem ihrem Antrag stattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise stellte sie einen Aufhebungsantrag. Die Antragsgegnerin begehrt, den Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.