Rechtssatz RS0069256
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069256
Entscheidungsdatum
26.05.1998
Rechtssatz
Der Sinn dieser Vorschrift liegt in der Standardverbesserung und nicht darin, daß dem Mieter der Nachbarwohnung vor allem das Recht auf Zumietung zustände. Dieses Recht steht im Dienst der primär angestrebten Standardverbesserung und wurde vom Gesetzgeber daher auch nur für den Fall eingeräumt, daß die Standardverbesserung auf andere Weise nicht durchgeführt werden kann.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 53/89
Entscheidungstext OGH 27.06.1989 5 Ob 53/89
Veröff: ImmZ 1989,475 = WoBl 1990,97
- 5 Ob 64/90
Entscheidungstext OGH 28.08.1990 5 Ob 64/90
Auch; Veröff: WoBl 1992,31
- 3 Ob 75/92
Entscheidungstext OGH 20.10.1993 3 Ob 75/92
Auch; nur: Der Sinn dieser Vorschrift liegt in der Standardverbesserung. (T1)
- 5 Ob 138/98z
Entscheidungstext OGH 26.05.1998 5 Ob 138/98z
Auch; Beisatz: Dieses Ziel kann oft nur durch Baumaßnahmen erreicht werden kann, die allgemeine Teile des Hauses (etwa einen Teil des Ganges) in den neuen Wohnungsverband einbeziehen, was zu einer Erweiterung der Mietrechte des Begünstigten führt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069256
Dokumentnummer
JJR_19890627_OGH0002_0050OB00053_8900000_001