Begründung:
Das Erstgericht, zu dem die gegenständliche Mietrechtssache nach vorheriger Befassung der Schlichtungsstelle gemäß § 40 Abs 1 MRG gelangt ist, verpflichtete die Antragsgegnerin, die Wohnung Nr.3 im Haus ***** gemäß § 5 Abs 2 MRG dem Antragsteller zur Zumietung und Zusammenlegung mit dessen benachbarter Wohnung Nr.4 anzubieten. Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus:Das Erstgericht, zu dem die gegenständliche Mietrechtssache nach vorheriger Befassung der Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG gelangt ist, verpflichtete die Antragsgegnerin, die Wohnung Nr.3 im Haus ***** gemäß Paragraph 5, Absatz 2, MRG dem Antragsteller zur Zumietung und Zusammenlegung mit dessen benachbarter Wohnung Nr.4 anzubieten. Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus:
Die beiden Wohnungen liegen im Erdgeschoß des Hauses ***** rechts vom Hauseingang. Top Nr.3 befindet sich am Ende des Ganges, Top Nr.4 liegt davor.
Die Wohnung des Antragstellers Top Nr.4 besteht aus zwei Räumen. Der Wohnraum wird mittels Öleinzelheizung beheizt, er ist tapeziert und mit Spannteppichboden ausgelegt. Der zweite Raum dient gleichzeitig als Vorraum, Küche und Waschraum.
Die Duschstelle, eine halblange Badewanne, ist durch eine verflieste Wand vom Küchenbereich abgetrennt. In der Küche befindet sich eine Abwasch mit Warm- und Kaltwasseranschluß. Das Warmwasser wird mittels Elektroboiler erzeugt. Außerdem verfügt die Küche noch über einen Herd, einen Kühlschrank, und über eine Kücheneinrichtung. Die Küche ist selbständig nicht beheizbar, wird aber vom Wohnraumheizkörper mitbeheizt.
Die Wohnung des Antragstellers verfügt über kein eigenes WC, dieses befindet sich am Gang.
Die Nachbarwohnung Top Nr. 3 besteht ebenfalls aus zwei Räumen. Die Wohnfläche beträgt insgesamt 30,91 m2, womit die Wohnung ungefähr gleich groß ist wie Top Nr.4.
Auch hier befindet sich in der Küche ein durch Gipskartonplatten abgetrennter Waschbereich. Die Warmwasserversorgung erfolgt durch einen Elektroboiler. Der Waschbereich besteht aus einem Handwaschbecken und einer Blechduschkabine, die stark verschimmelt und verrostet ist. Der Bereich ist raumhoch tapeziert, die Tapeten lösen sich teilweise von den Wänden.
Die Kücheneinrichtung besteht aus einer Küchenzeile mit Elektroherd und einteiliger Abwasch mit Warm- und Kaltwasser. Die Küche ist selbständig nicht beheizbar, sie wird vom Zimmer aus mitbeheizt.
Auch die Wohnung Top Nr.3 verfügt über kein eingebautes WC. Der Mietvertrag über diese Wohnung wurde am 1.4.1996 abgeschlossen. Dem Mieter war der Antragsteller zu jenem Zeitpunkt nicht bekannt, auch war ihm nicht bekannt, daß der Antragsteller die Wohnung zu seiner dazumieten wollte. Im Mietvertrag wurde die Wohnung Top Nr.3 als Kategorie C-Wohnung eingestuft.
Eine Zusammenlegung der Wohnungen Top Nr.3 und Top Nr.4 ist technisch möglich. Dazu ist es nötig, den Gang hinter dem Kellerabgang abzutrennen und die WC-Tür zu versetzen. Dadurch wäre der Zugang zum WC nur mehr von der Wohnung aus möglich. Auch die über den gegenständlichen Wohnungen liegenden Objekte wurden auf diese Weise verbunden. Durch die Zusammenlegung würde keine mehr als 90 m2 umfassende Wohnung geschaffen.
In rechtlicher Hinsicht hatte sich das Erstgericht mit den Argumenten der Antragsgegnerin auseinanderzusetzen, es habe keine Anbotspflicht bestanden, weil es sich bei der Wohnung Top Nr.3 um eine Wohnung der Ausstattungskategorie C gehandelt habe. Das fehlende WC im Wohnungsverband sei durch die Duschgelegenheit ausgeglichen. Darüber hinaus sei der Antragsteller gar nicht in der Lage, die Zusammenlegung zu finanzieren und den dadurch entstehenden höheren Mietzins zu bezahlen. Die Wohnung Top Nr.3 stehe für eine Zusammenlegung auch gar nicht zur Verfügung, weil sie bereits an einen gutgläubigen Nachmieter vermietet sei.
Dem hielt das Erstgericht entgegen, daß beide Wohnungen unter die Ausstattungskategorie D fielen. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 5 MRG, insbesondere die baurechtliche Zulässigkeit und bautechnische Möglichkeit der Zusammenlegung lägen offenkundig vor. Zur Zusammenlegung der beiden Wohnungen sei es nötig, den Gang hinter dem Kellerabgang abzutrennen und die WC-Tür zu versetzen. Dies würde eine gut gegliederte Vier-Zimmer-Wohnung schaffen, sodaß die Verbindung der Wohnungen auch als zweckmäßig anzusehen sei. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers sei kein Kriterium des § 5 Abs 2 MRG.Dem hielt das Erstgericht entgegen, daß beide Wohnungen unter die Ausstattungskategorie D fielen. Auch die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 5, MRG, insbesondere die baurechtliche Zulässigkeit und bautechnische Möglichkeit der Zusammenlegung lägen offenkundig vor. Zur Zusammenlegung der beiden Wohnungen sei es nötig, den Gang hinter dem Kellerabgang abzutrennen und die WC-Tür zu versetzen. Dies würde eine gut gegliederte Vier-Zimmer-Wohnung schaffen, sodaß die Verbindung der Wohnungen auch als zweckmäßig anzusehen sei. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers sei kein Kriterium des Paragraph 5, Absatz 2, MRG.
Das von der Antragsgegnerin angerufene Rekursgericht änderte diesen Sachbeschluß dahingehend ab, daß es das Begehren des Antragstellers abwies. Ein Eingehen auf die Beweisrüge der Antragsgegnerin hielt es für entbehrlich, weil dem Zusammenlegungsbegehren schon auf Grund des unstrittigen Sachverhalts nicht entsprochen werden könne:
Die vom Antragsteller behauptete und vom Erstgericht festgestellte Möglichkeit der Zusammenlegung entspreche nicht dem § 5 MRG. Es würde nämlich nicht eine bloße Zusammenlegung zweier Wohnungen erfolgen, sondern auch eine Ausdehnung der Mietrechte beider Wohnungen auf einen Gangteil, der hinter dem Kellerabgang abgetrennt und in den Wohnungsverband des Antragstellers integriert würde. Eine derartige Ausdehnung des Mietrechtes auf nicht vermietete allgemeine Teile des Hauses falle auch nicht unter den Veränderungsbegriff des § 9 MRG, da dies nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, etwa § 9 Abs 2 Z 4 und 5 MRG, zulässig sei (vgl Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 5 zu § 9 MRG; MietSlg 42.211/6; 45.241). Es könne dem Sinn einer Zusammenlegung gemäß § 5 MRG nicht entsprechen, daß diese nur durch Veränderungen möglich ist, die selbst im Wege der Erzwingung von Veränderungen im Sinne des § 9 MRG nicht erzielt werden könnten. Da aus dem angefochtenen Sachbeschluß keine andere Art der mit einer Standardanhebung verbundenen Zusammenlegung ersichtlich sei, bestehe kein Anspruch des Antragstellers auf Anbot der Nachbarwohnung.Die vom Antragsteller behauptete und vom Erstgericht festgestellte Möglichkeit der Zusammenlegung entspreche nicht dem Paragraph 5, MRG. Es würde nämlich nicht eine bloße Zusammenlegung zweier Wohnungen erfolgen, sondern auch eine Ausdehnung der Mietrechte beider Wohnungen auf einen Gangteil, der hinter dem Kellerabgang abgetrennt und in den Wohnungsverband des Antragstellers integriert würde. Eine derartige Ausdehnung des Mietrechtes auf nicht vermietete allgemeine Teile des Hauses falle auch nicht unter den Veränderungsbegriff des Paragraph 9, MRG, da dies nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, etwa Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 MRG, zulässig sei vergleiche Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 5 zu Paragraph 9, MRG; MietSlg 42.211/6; 45.241). Es könne dem Sinn einer Zusammenlegung gemäß Paragraph 5, MRG nicht entsprechen, daß diese nur durch Veränderungen möglich ist, die selbst im Wege der Erzwingung von Veränderungen im Sinne des Paragraph 9, MRG nicht erzielt werden könnten. Da aus dem angefochtenen Sachbeschluß keine andere Art der mit einer Standardanhebung verbundenen Zusammenlegung ersichtlich sei, bestehe kein Anspruch des Antragstellers auf Anbot der Nachbarwohnung.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies mit dem Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Zusammenlegung von Wohnungen gemäß § 5 MRG unter Einbeziehung eines Gangteiles.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies mit dem Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Zusammenlegung von Wohnungen gemäß Paragraph 5, MRG unter Einbeziehung eines Gangteiles.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht der Antragsteller im wesentlichen geltend, daß § 5 MRG nicht im Zusammenhang mit dem Veränderungsrecht des Mieters nach § 9 MRG, sondern im Zusammenhang mit den in § 4 MRG geregelten nützlichen Verbesserungen durch bautechnische Maßnahmen zu lesen sei. Sinn der Anbotspflicht sei es, auf eine sukzessive Beseitigung von Substandardwohnungen hinzuwirken, auch durch die Nutzung von Zusammenlegungsmöglichkeiten unter Einbeziehung allgemeiner Teile des Hauses. Eine solche Zusammenlegung sei zuzulassen, wenn sie - abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen des § 5 Abs 2 MRG - zweckmäßig sei. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Sachbeschluß entweder im Sinn einer Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuändern oder aber aufzuheben und die Mietrechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht der Antragsteller im wesentlichen geltend, daß Paragraph 5, MRG nicht im Zusammenhang mit dem Veränderungsrecht des Mieters nach Paragraph 9, MRG, sondern im Zusammenhang mit den in Paragraph 4, MRG geregelten nützlichen Verbesserungen durch bautechnische Maßnahmen zu lesen sei. Sinn der Anbotspflicht sei es, auf eine sukzessive Beseitigung von Substandardwohnungen hinzuwirken, auch durch die Nutzung von Zusammenlegungsmöglichkeiten unter Einbeziehung allgemeiner Teile des Hauses. Eine solche Zusammenlegung sei zuzulassen, wenn sie - abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, MRG - zweckmäßig sei. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Sachbeschluß entweder im Sinn einer Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuändern oder aber aufzuheben und die Mietrechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Von der Antragsgegnerin liegt dazu eine fristgerecht erstattete Revisionsrekursbeantwortung vor. Sie teilt im wesentlichen den Rechtsstandpunkt des Rekursgerichtes, daß sich eine Wohnungszusammenlegung nach § 5 Abs 2 MRG auf die betroffenen Objekte zu beschränken habe und eine Ausdehnung auf bisher nicht gemietete Objekte auszuschließen sei. Das ergebe sich schon daraus, daß die Anbotspflicht erst mit der Bereitschaft eines Dritten entstehe, die frei gewordene Wohnung zu mieten. Auch die Anbotspflicht beziehe sich folglich nur auf dieses Objekt. Die Ausdehnung auf allgemeine Teile des Hauses wäre ein unzulässiger Eingriff in das Eigentumsrecht des Vermieters. Unabhängig davon seien zahlreiche Voraussetzungen der Anbotspflicht noch nicht geklärt. Die Antragsgegnerin beantragte die Bestätigung des angefochtenen Sachbeschlusses.Von der Antragsgegnerin liegt dazu eine fristgerecht erstattete Revisionsrekursbeantwortung vor. Sie teilt im wesentlichen den Rechtsstandpunkt des Rekursgerichtes, daß sich eine Wohnungszusammenlegung nach Paragraph 5, Absatz 2, MRG auf die betroffenen Objekte zu beschränken habe und eine Ausdehnung auf bisher nicht gemietete Objekte auszuschließen sei. Das ergebe sich schon daraus, daß die Anbotspflicht erst mit der Bereitschaft eines Dritten entstehe, die frei gewordene Wohnung zu mieten. Auch die Anbotspflicht beziehe sich folglich nur auf dieses Objekt. Die Ausdehnung auf allgemeine Teile des Hauses wäre ein unzulässiger Eingriff in das Eigentumsrecht des Vermieters. Unabhängig davon seien zahlreiche Voraussetzungen der Anbotspflicht noch nicht geklärt. Die Antragsgegnerin beantragte die Bestätigung des angefochtenen Sachbeschlusses.