Begründung:
Mit Vertrag vom 22. März 1978 kamen der Antragsteller und dessen Mutter, Erna S***, mit dem Antragsgegner überein, die vom Antragsteller und dessen Mutter bis dahin im ersten Stock der dritten Stiege des Hauses des Antragsgegners in Graz, Jakominiplatz 16, gemietete Wohnung dem Antragsgegner "tauschweise" gegen Begründung eines Mietverhältnisses an einer im dritten Stock desselben Hauses gelegenen Wohnung zur Verfügung zu stellen und das bisher bestehende Mietverhältnis an der Wohnung im ersten Stock aufzulösen. Im Punkt 5 dieses Vertrages verpflichtete sich der Antragsgegner als "Mietrechtsablöse und Investitionsablöse" und für "absolut notwendige Umbauvorkosten" einen Betrag von 460.000 S zweckgebunden für den Ausbau der im 3. Stock gelegenen Wohnung zu bezahlen. Der Antragsteller hatte ursprünglich für sämtliche Bauvorhaben, wie Zusammenlegung der Wohnung, Durchbrüche von Wänden sowie Ausstattung dahin, daß die Wohnung über eine zentrale Wärmeversorgungsanlage, Bad, WC usw. verfügt, zwar Umbaukosten in Höhe von 600.000 S projektiert, er war jedoch schließlich mit der Bezahlung von 460.000 S einverstanden, da er sich durch den "Tausch" der ursprünglich von ihm gemieteten Wohnung im ersten Stock mit jener im dritten Stock entscheidend verbesserte. Die Wohnung im ersten Stock hatte eine Nutzfläche von 140 m 2 , verfügte über ein Bad und WC sowie Nachtspeicheröfen. Ein Drittel der Wohnung hatte der Antragsteller untervermietet. Aus dem Vertrag vom 22. März 1978 wurde die Untermieterin vom Antragsgegner dahin entschädigt, daß sie ebenfalls eine Wohnung im 3. Stock des Hauses sowie eine monatliche Leibrente erhielt. Die vom Antragsteller (und seiner Mutter) im
3. Stock gemietete Wohnung weist hingegen eine Nutzfläche von 167 m 2 auf und steht in ausschließlicher Nutzung des Antragstellers selbst und dessen Mutter. Über Wunsch des Antragstellers entfernte der Antragsgegner aus dem vollfunktionstüchtigen Sanitärbereich der Wohnung im 3. Stock den Boiler, die Badewanne sowie das Waschbecken und die Klomuschel. Diese Dinge verbrachte der Antragsteller aus der Wohnung im 1. Stock schließlich in jene im 3. Stock. Nach endgültigem Abschluß der Umbauarbeiten verfügte die Wohnung des Antragstellers im 3. Stock über eine Nutzfläche von 167 m 2 , war mit einer zentralen Wärmeversorgungsanlage ausgestattet, verfügte über eine dem zeitgemäßen Standard entsprechende Badegelegenheit und Warmwasseraufbereitungsanlage sowie WC im Inneren.
Der Antragsgegner schrieb dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Jänner 1983 bis Oktober 1983 für die von ihm (und seiner Mutter) im 3. Stock des Hauses Graz, Jakominiplatz 16, gelegenen Wohnung einen zusätzlich zu dem Hauptmietzins für diese Wohnung zu entrichtenden Erhaltungsbeitrag in der Höhe von 2.366,78 S monatlich vor und legte dessen Errechnung die Ausstattungskategorie A nach § 16 Abs 2 Z 1 MRG zugrunde. Der Antragsteller bezahlte den vorgeschriebenen Betrag, begehrte jedoch mit dem am 11.Oktober 1983 beim Magistrat Graz, A 21-Amt für Wohnungsangelegenheiten-Schlichtungsstelle, erhobenen Antrag die Entscheidung, daß die Vorschreibung nicht dem § 45 Abs 2 MRG entspräche, die Wohnung in die Ausstattungskategorie D einzuordnen sei, das gesetzliche Ausmaß des Erhaltungsbeitrages im angefochtenen Zeitraum durch die Vorschreibung überschritten worden sei und der Antragsgegner verpflichtet sei, den bereits geleisteten Erhaltungsbeitrag ab 1.Jänner 1983 zuzüglich angemessener Verzinsung zurückzuerstatten.Der Antragsgegner schrieb dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Jänner 1983 bis Oktober 1983 für die von ihm (und seiner Mutter) im 3. Stock des Hauses Graz, Jakominiplatz 16, gelegenen Wohnung einen zusätzlich zu dem Hauptmietzins für diese Wohnung zu entrichtenden Erhaltungsbeitrag in der Höhe von 2.366,78 S monatlich vor und legte dessen Errechnung die Ausstattungskategorie A nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, MRG zugrunde. Der Antragsteller bezahlte den vorgeschriebenen Betrag, begehrte jedoch mit dem am 11.Oktober 1983 beim Magistrat Graz, A 21-Amt für Wohnungsangelegenheiten-Schlichtungsstelle, erhobenen Antrag die Entscheidung, daß die Vorschreibung nicht dem Paragraph 45, Absatz 2, MRG entspräche, die Wohnung in die Ausstattungskategorie D einzuordnen sei, das gesetzliche Ausmaß des Erhaltungsbeitrages im angefochtenen Zeitraum durch die Vorschreibung überschritten worden sei und der Antragsgegner verpflichtet sei, den bereits geleisteten Erhaltungsbeitrag ab 1.Jänner 1983 zuzüglich angemessener Verzinsung zurückzuerstatten.
Der Antragsgegner beantragte die Abweisung des Antrages. Zur Zeit der Anmietung der streitgegenständlichen Wohnung habe die Wohnung über 4 Räume samt Vorraum und Nebenräumen in einem 90 m 2 übersteigenden Ausmaß verfügt; infolge deren Ausstattung mit einem Bad samt Waschbecken, Boiler, Badewanne, Boden- und Wandverfliesung sowie einem WC und einer Ölzentralheizung für den gesamten Wohnbereich sei die Wohnung in Kategorie A gemäß § 16 Abs 2 MRG einzustufen. Darüber hinaus habe der Antragsgegner dem Antragsteller einen Betrag von 460.000 S zur Verfügung gestellt, damit letzterer nach eigenem Ermessen eine seinem Geschmack entsprechende Umgestaltung der Wohnung habe durchführen können.Der Antragsgegner beantragte die Abweisung des Antrages. Zur Zeit der Anmietung der streitgegenständlichen Wohnung habe die Wohnung über 4 Räume samt Vorraum und Nebenräumen in einem 90 m 2 übersteigenden Ausmaß verfügt; infolge deren Ausstattung mit einem Bad samt Waschbecken, Boiler, Badewanne, Boden- und Wandverfliesung sowie einem WC und einer Ölzentralheizung für den gesamten Wohnbereich sei die Wohnung in Kategorie A gemäß Paragraph 16, Absatz 2, MRG einzustufen. Darüber hinaus habe der Antragsgegner dem Antragsteller einen Betrag von 460.000 S zur Verfügung gestellt, damit letzterer nach eigenem Ermessen eine seinem Geschmack entsprechende Umgestaltung der Wohnung habe durchführen können.
Das vom Antragsteller gemäß § 40 Abs 2 MRG angerufene Erstgericht wies nach Verständigung der Mutter des Antragstellers als Mitmieterin und der anderen Hauptmieter des Hauses, die jedoch von der ihnen gebotenen Möglichkeit, sich am Verfahren zu beteiligen, keinen Gebrauch machten, die Anträge des Antragstellers ab. Bei der rechtlichen Beurteilung des bereits wiedergegebenen Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß sich die Ausstattungskategorie nach § 16 Abs 2 MRG nach dem Zustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages richte. Als ein solcher Zustand werde aber auch jener zu verstehen sein, den der Mieter nach Inhalt des Mietvertrages auf Kosten des Vermieters erst herzustellen habe. Berücksichtige man, daß die Parteien anläßlich des Ortsaugenscheines die Ausstattungskategorie A für die vom Antragsteller gemietete Wohnung außer Streit gestellt hätten, so handle es sich hiebei um den Ausstattungszustand, der aufgrund des Vertrages vom 22.März 1978 auf Kosten des Antragsgegners durch den Antragsteller herzustellen gewesen sei. Deshalb und weil auch über Wunsch des Antragstellers der Antragsgegner die Badewanne, den Boiler, das Handwaschbecken und die Klomuschel entfernt habe, sei der Antrag auf Einstufung in die Ausstattungskategorie D - ein Feststellungsbegehren sei nicht gestellt worden - abzuweisen gewesen. Da der Antragsteller die Ankündigung der Einhebung eines Erhaltungsbeitrages ab 1.Jänner 1983 durch den Antragsgegner akzeptiert und sich eine Rückzahlungsverpflichtung nicht ergeben habe, seien alle Anträge abzuweisen gewesen.Das vom Antragsteller gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG angerufene Erstgericht wies nach Verständigung der Mutter des Antragstellers als Mitmieterin und der anderen Hauptmieter des Hauses, die jedoch von der ihnen gebotenen Möglichkeit, sich am Verfahren zu beteiligen, keinen Gebrauch machten, die Anträge des Antragstellers ab. Bei der rechtlichen Beurteilung des bereits wiedergegebenen Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß sich die Ausstattungskategorie nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG nach dem Zustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages richte. Als ein solcher Zustand werde aber auch jener zu verstehen sein, den der Mieter nach Inhalt des Mietvertrages auf Kosten des Vermieters erst herzustellen habe. Berücksichtige man, daß die Parteien anläßlich des Ortsaugenscheines die Ausstattungskategorie A für die vom Antragsteller gemietete Wohnung außer Streit gestellt hätten, so handle es sich hiebei um den Ausstattungszustand, der aufgrund des Vertrages vom 22.März 1978 auf Kosten des Antragsgegners durch den Antragsteller herzustellen gewesen sei. Deshalb und weil auch über Wunsch des Antragstellers der Antragsgegner die Badewanne, den Boiler, das Handwaschbecken und die Klomuschel entfernt habe, sei der Antrag auf Einstufung in die Ausstattungskategorie D - ein Feststellungsbegehren sei nicht gestellt worden - abzuweisen gewesen. Da der Antragsteller die Ankündigung der Einhebung eines Erhaltungsbeitrages ab 1.Jänner 1983 durch den Antragsgegner akzeptiert und sich eine Rückzahlungsverpflichtung nicht ergeben habe, seien alle Anträge abzuweisen gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem vom Antragsteller gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß erhobenen Rekurs Folge, hob den Sachbeschluß auf und trug dem Erstgericht unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes die neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es lehnte die vom Rekurswerber bekämpfte Rechtsansicht des Erstgerichtes, eine Prüfung der Voraussetzungen der Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages im Sinne des § 45 Abs 2 MRG sei nicht erforderlich, weil der Antragsteller die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages akzeptiert habe, ab und führte dazu im wesentlichen folgendes aus:Das Gericht zweiter Instanz gab dem vom Antragsteller gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß erhobenen Rekurs Folge, hob den Sachbeschluß auf und trug dem Erstgericht unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes die neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es lehnte die vom Rekurswerber bekämpfte Rechtsansicht des Erstgerichtes, eine Prüfung der Voraussetzungen der Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, MRG sei nicht erforderlich, weil der Antragsteller die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages akzeptiert habe, ab und führte dazu im wesentlichen folgendes aus:
Die Einhebung von Erhaltungsbeiträgen sei eine eigenverantwortliche Entscheidung des Vermieters. Das "Verlangen von Erhaltungsbeiträgen", also die erstmalige Vorschreibung, müsse durch schriftliche (§ 886 ABGB) empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem Mieter erfolgen und zwar so rechtzeitig, daß zwischen dem Empfang und Zinstermin ein voller Monat liege. Zur Rechtswirksamkeit müsse sie als Mindestinhalt aufweisen a) die ausdrückliche Verpflichtungserklärung des Vermieters, den eingeforderten Erhaltungsbeitrag binnen 5 Jahren zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten, deren Kosten durch die vorhandenen Mietzinsreserven nicht gedeckt sind, zu verwenden und hierüber jeweils zum 30.Juni des Folgejahres eine gesonderte Abrechnung vorzulegen und b) als Grundlage für die Berechnung des Erhaltungsbeitrages die Anführung des zu entrichtenden Hauptmietzinses, der Nutzfläche des Mietgegenstandes und bei Wohnungen auch die maßgebliche Ausstattungskategorie (vgl. Würth in Rummel, ABGB, Rdz 4 und Rdz 5 zu § 45 MRG). Es müßten demnach in jedem Falle diese gesetzlichen Erfordernisse der Vorschreibung erfüllt sein und könnten diese nicht durch ein "Akzeptieren" der Vorschreibung durch den Mieter im Sinne eines Verzichtes umgangen werden.Die Einhebung von Erhaltungsbeiträgen sei eine eigenverantwortliche Entscheidung des Vermieters. Das "Verlangen von Erhaltungsbeiträgen", also die erstmalige Vorschreibung, müsse durch schriftliche (Paragraph 886, ABGB) empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem Mieter erfolgen und zwar so rechtzeitig, daß zwischen dem Empfang und Zinstermin ein voller Monat liege. Zur Rechtswirksamkeit müsse sie als Mindestinhalt aufweisen a) die ausdrückliche Verpflichtungserklärung des Vermieters, den eingeforderten Erhaltungsbeitrag binnen 5 Jahren zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten, deren Kosten durch die vorhandenen Mietzinsreserven nicht gedeckt sind, zu verwenden und hierüber jeweils zum 30.Juni des Folgejahres eine gesonderte Abrechnung vorzulegen und b) als Grundlage für die Berechnung des Erhaltungsbeitrages die Anführung des zu entrichtenden Hauptmietzinses, der Nutzfläche des Mietgegenstandes und bei Wohnungen auch die maßgebliche Ausstattungskategorie vergleiche Würth in Rummel, ABGB, Rdz 4 und Rdz 5 zu Paragraph 45, MRG). Es müßten demnach in jedem Falle diese gesetzlichen Erfordernisse der Vorschreibung erfüllt sein und könnten diese nicht durch ein "Akzeptieren" der Vorschreibung durch den Mieter im Sinne eines Verzichtes umgangen werden.
Da das Erstgericht, ausgehend von der vom Rekursgericht nicht gebilligten Rechtsansicht, Feststellungen in dieser Richtung nicht getroffen hat, nahm das Rekursgericht in seiner Rekursverhandlung eine teilweise Beweisergänzung durch Darstellung des Schreibens der Hausverwaltung an den Antragsteller vom 26.November 1982 samt beigeschlossener Mietzinsvorschreibung vor. Daraus traf es zusätzlich folgende Feststellungen:
Am 26. November 1982 richtete die Hausverwaltung "Jakominihaus" ein vom Antragsgegner unterfertigtes Schreiben an den Antragsteller, welches lautet:
"Betrifft: Mietrechtsgesetz vom 1.1.1982.
Sehr geehrter Mieter!
Unter Bezugnahme von § 16 des neuen Mietrechtsgesetzes vom 1.1.1982 geben wir Ihnen hiermit die Änderung des Mietzinses mit 1.1.1983 laut beigeschlossener Mietzinsvorschreibung bekannt. Gemäß den Bedingungen des neuen Mietrechtsgesetzes erfolgt die Aufteilung der Betriebskosten auf die Wohnungen und Geschäftslokale nicht mehr nach dem Verhältnis der "Friedensmietzinse" sondern nach dem Nutzflächenverhältnis (nach der Größe der Mietobjekte). Außerdem hat sich die Verwaltungsabgabe von bisher S 4,-- auf S 16,50 im Jahr erhöht.Unter Bezugnahme von Paragraph 16, des neuen Mietrechtsgesetzes vom 1.1.1982 geben wir Ihnen hiermit die Änderung des Mietzinses mit 1.1.1983 laut beigeschlossener Mietzinsvorschreibung bekannt. Gemäß den Bedingungen des neuen Mietrechtsgesetzes erfolgt die Aufteilung der Betriebskosten auf die Wohnungen und Geschäftslokale nicht mehr nach dem Verhältnis der "Friedensmietzinse" sondern nach dem Nutzflächenverhältnis (nach der Größe der Mietobjekte). Außerdem hat sich die Verwaltungsabgabe von bisher S 4,-- auf S 16,50 im Jahr erhöht.
Wir verpflichten uns ausdrücklich, den von Ihnen geforderten Erhaltungsbeitrag innerhalb von 5 Jahren ab der jeweiligen Entrichtung zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten, deren Kosten durch die anrechenbare Mietzinsreserve nicht gedeckt sind, zu verwenden und hierüber jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres eine gesonderte Abrechnung zu legen."
In der beigeschlossenen Mietzinsvorschreibung wurden unter anderem der bisher zu entrichtende Hauptmietzins (94 S) die Nutzfläche des Mietgegenstandes (167,4 m 2 ), die Ausstattungskategorie (A) und der für die Zeit vom 1. Jänner 1983 bis November 1983 zu entrichtende Erhaltungsbeitrag von 2.366,78 S (2.460,78 S - 94 S) angeführt.
Von diesen ergänzenden Feststellungen ausgehend gelangte das Rekursgericht zu der Ansicht, daß die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages den Mindesterfordernissen des § 45 Abs 2 MRG entspricht. Der Ansicht des Rekurswerbers, daß die Mindesterfordernisse nicht dem Forderungsschreiben, sondern lediglich der Mietzinsvorschreibung zu entnehmen seien, die Vorgangsweise daher ungesetzlich sei, vermöge sich das Rekursgericht nicht anzuschließen. Das Forderungsschreiben vom 26.November 1982 und die diesem beigeschlossene Mietzinsvorschreibung seien als Einheit zu betrachten. Die Vorfrage, ob die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages wirksam ist, sei somit zu bejahen. Das Gericht zweiter Instanz meinte weiters, dem Rekurswerber auch darin nicht folgen zu können, daß sich die Ausstattungskategorie (D) nach dem Ausstattungszustand der imVon diesen ergänzenden Feststellungen ausgehend gelangte das Rekursgericht zu der Ansicht, daß die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages den Mindesterfordernissen des Paragraph 45, Absatz 2, MRG entspricht. Der Ansicht des Rekurswerbers, daß die Mindesterfordernisse nicht dem Forderungsschreiben, sondern lediglich der Mietzinsvorschreibung zu entnehmen seien, die Vorgangsweise daher ungesetzlich sei, vermöge sich das Rekursgericht nicht anzuschließen. Das Forderungsschreiben vom 26.November 1982 und die diesem beigeschlossene Mietzinsvorschreibung seien als Einheit zu betrachten. Die Vorfrage, ob die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages wirksam ist, sei somit zu bejahen. Das Gericht zweiter Instanz meinte weiters, dem Rekurswerber auch darin nicht folgen zu können, daß sich die Ausstattungskategorie (D) nach dem Ausstattungszustand der im
1. Stock gemieteten Wohnung richte, da es sich um einen Wohnungstausch gehandelt hätte. Nach den unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichtes habe der Antragsteller mit Mietvertrag vom 22.März 1978 das bisher bestehende Mietverhältnis an der im 1. Stock gelegenen Wohnung aufgelöst. Habe aber der Mieter auf seine Mietrechte an einer Wohnung verzichtet und sei in der Folge mit ihm ein neues Mietverhältnis über eine andere Wohnung abgeschlossen worden, sei ein völlig neuer Mietvertrag begründet worden, sodaß eine Anknüpfung an den Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Mietvertrages nicht in Betracht komme (vgl. MietSlg 36.339). Die diesbezüglichen Rekursausführungen müßten daher, abgesehen davon, daß die im § 13 MRG genannten Voraussetzungen für einen Wohnungstausch nicht vorlägen, ins Leere gehen. Es sei somit als Vorfrage der maßgebliche Zeitpunkt der fiktiven Ausstattungskategorie zu prüfen gewesen. Als "Zustand im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses" sei auch noch jener Zustand einer Wohnung anzusehen, den der Vermieter nach dem Inhalt des Mietvertrages (auf seine Kosten) erst herzustellen habe (vgl. MietSlg 36.334). Dies habe das Erstgericht zutreffend erkannt. Für die Beurteilung reichten aber die Feststellungen noch nicht aus. Das Erstgericht habe nur festgestellt, daß sich der Antragsgegner verpflichtet habe, als Mietrechtsablöse und Investitionsablöse und für absolut notwendige Umbauvorkosten einen Betrag von 460.000 S zweckgebunden für den Ausbau der im 3. Stock gelegenen Wohnung zu bezahlen. Es stehe aber nicht fest, welcher Betrag nun tatsächlich auf "absolut notwendige Umbauvorkosten" entfalle. Daraus ergäbe sich aber auch noch die Frage, was die Streitteile tatsächlich hinsichtlich der Adaptierung der Wohnung vereinbart hätten. Es sei auch ungeklärt, wann das Mietverhältnis habe beginnen sollen, wann die Wohnung bezogen worden sei und in welchem Zustand sie sich damals befunden habe. Sollte ein Rückforderungsanspruch des Antragstellers im Sinne des § 37 Abs 4 MRG bestehen, so wären die Ausführungen in Würth-Zingher, MRG 2 Anm. 71 zu § 37 zu beachten. Da das Verfahren somit an wesentlichen Feststellungsmängeln leide und die aufgeworfenen Fragen mit den Parteien erörtert werden müßten, sei der angefochtene Sachbeschluß aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach entsprechender Verfahrensergänzung aufzutragen gewesen.1. Stock gemieteten Wohnung richte, da es sich um einen Wohnungstausch gehandelt hätte. Nach den unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichtes habe der Antragsteller mit Mietvertrag vom 22.März 1978 das bisher bestehende Mietverhältnis an der im 1. Stock gelegenen Wohnung aufgelöst. Habe aber der Mieter auf seine Mietrechte an einer Wohnung verzichtet und sei in der Folge mit ihm ein neues Mietverhältnis über eine andere Wohnung abgeschlossen worden, sei ein völlig neuer Mietvertrag begründet worden, sodaß eine Anknüpfung an den Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Mietvertrages nicht in Betracht komme vergleiche MietSlg 36.339). Die diesbezüglichen Rekursausführungen müßten daher, abgesehen davon, daß die im Paragraph 13, MRG genannten Voraussetzungen für einen Wohnungstausch nicht vorlägen, ins Leere gehen. Es sei somit als Vorfrage der maßgebliche Zeitpunkt der fiktiven Ausstattungskategorie zu prüfen gewesen. Als "Zustand im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses" sei auch noch jener Zustand einer Wohnung anzusehen, den der Vermieter nach dem Inhalt des Mietvertrages (auf seine Kosten) erst herzustellen habe vergleiche MietSlg 36.334). Dies habe das Erstgericht zutreffend erkannt. Für die Beurteilung reichten aber die Feststellungen noch nicht aus. Das Erstgericht habe nur festgestellt, daß sich der Antragsgegner verpflichtet habe, als Mietrechtsablöse und Investitionsablöse und für absolut notwendige Umbauvorkosten einen Betrag von 460.000 S zweckgebunden für den Ausbau der im 3. Stock gelegenen Wohnung zu bezahlen. Es stehe aber nicht fest, welcher Betrag nun tatsächlich auf "absolut notwendige Umbauvorkosten" entfalle. Daraus ergäbe sich aber auch noch die Frage, was die Streitteile tatsächlich hinsichtlich der Adaptierung der Wohnung vereinbart hätten. Es sei auch ungeklärt, wann das Mietverhältnis habe beginnen sollen, wann die Wohnung bezogen worden sei und in welchem Zustand sie sich damals befunden habe. Sollte ein Rückforderungsanspruch des Antragstellers im Sinne des Paragraph 37, Absatz 4, MRG bestehen, so wären die Ausführungen in Würth-Zingher, MRG 2 Anmerkung 71 zu Paragraph 37, zu beachten. Da das Verfahren somit an wesentlichen Feststellungsmängeln leide und die aufgeworfenen Fragen mit den Parteien erörtert werden müßten, sei der angefochtene Sachbeschluß aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach entsprechender Verfahrensergänzung aufzutragen gewesen.
Zur Begründung des auf § 37 Abs 3 Z 18 MRG, §§ 527 Abs 2, 502 Abs 4 Z 1 ZPO gestützten Rechtskraftvorbehaltes führte das Rekursgericht aus, daß zur Frage, ob der Inhalt des Forderungsschreibens vom 26.November 1982 und dessen ergänzender Hinweis auf eine gesonderte "Mietzinsvorschreibung" die Mindesterfordernisse des § 45 Abs 2 MRG erfüllt, eine abweichende Ansicht vertreten werden könnte. Das Interesse daran, inwieweit an derartige Vorschreibungen ein strenger Maßstab anzulegen sei, gehe über den vorliegenden Einzelfall hinaus. Ferner sei zu bedenken gewesen, daß Würth in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 45 MRG die Auffassung vertrete, zur Rechtswirksamkeit der Vorschreibung iS des § 45 Abs 2 MRG gehöre (auch) die - hier fehlende - (ausdrückliche) Behauptung, daß Erhaltungsarbeiten im Haus in absehbarer Zeit erforderlich werden würden. Das Rekursgericht vermöge sich dieser Ansicht mangels hinreichender Deckung im Gesetzeswortlaut zwar nicht anzuschließen, hielt sie aber für überprüfungsbedürftig. Schließlich liege auch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes darüber vor, ob die in § 45 Abs 2 MRG normierten Erfordernisse oder einzelne von diesen durch Willensübereinstimmung zwischen Vermieter und Mieter über die Einhebung des Erhaltungsbeitrages ersetzt werden könnten. Da die Notwendigkeit einer Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens die Bejahung einer rechtswirksamen erstmaligen Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages voraussetze, hänge die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen ab, denen zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme. Gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Antrages abzuändern; hilfsweise wird beantragt, die Entscheidung des Rekursgerichtes aufzuheben und diesem eine neue Entscheidung aufzutragen. Der Antragsgegner beantragte in seiner Rechtsmittelgegenschrift, dem Rekurs keine Folge zu geben.Zur Begründung des auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG, Paragraphen 527, Absatz 2, 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO gestützten Rechtskraftvorbehaltes führte das Rekursgericht aus, daß zur Frage, ob der Inhalt des Forderungsschreibens vom 26.November 1982 und dessen ergänzender Hinweis auf eine gesonderte "Mietzinsvorschreibung" die Mindesterfordernisse des Paragraph 45, Absatz 2, MRG erfüllt, eine abweichende Ansicht vertreten werden könnte. Das Interesse daran, inwieweit an derartige Vorschreibungen ein strenger Maßstab anzulegen sei, gehe über den vorliegenden Einzelfall hinaus. Ferner sei zu bedenken gewesen, daß Würth in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 45, MRG die Auffassung vertrete, zur Rechtswirksamkeit der Vorschreibung iS des Paragraph 45, Absatz 2, MRG gehöre (auch) die - hier fehlende - (ausdrückliche) Behauptung, daß Erhaltungsarbeiten im Haus in absehbarer Zeit erforderlich werden würden. Das Rekursgericht vermöge sich dieser Ansicht mangels hinreichender Deckung im Gesetzeswortlaut zwar nicht anzuschließen, hielt sie aber für überprüfungsbedürftig. Schließlich liege auch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes darüber vor, ob die in Paragraph 45, Absatz 2, MRG normierten Erfordernisse oder einzelne von diesen durch Willensübereinstimmung zwischen Vermieter und Mieter über die Einhebung des Erhaltungsbeitrages ersetzt werden könnten. Da die Notwendigkeit einer Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens die Bejahung einer rechtswirksamen erstmaligen Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages voraussetze, hänge die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen ab, denen zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme. Gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Antrages abzuändern; hilfsweise wird beantragt, die Entscheidung des Rekursgerichtes aufzuheben und diesem eine neue Entscheidung aufzutragen. Der Antragsgegner beantragte in seiner Rechtsmittelgegenschrift, dem Rekurs keine Folge zu geben.