Rechtssatz RS0070597
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070597
Entscheidungsdatum
26.08.2008
Rechtssatz
Die in § 45 Abs 2 MRG festgelegten Formerfordernisse und Inhaltserfordernisse sind Wirksamkeitsvoraussetzungen der erstmaligen Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages. Der Mieter schuldet den ihn betreffenden Erhaltungsbeitrag erst ab dem Zeitpunkt, der durch eine ihm rechtzeitig (spätestens einen Monat vor dem Zinstermin) zugegangene und diesen Formerfordernissen und Inhaltserfordernissen entsprechende Vorschreibung bestimmt wird.Die in Paragraph 45, Absatz 2, MRG festgelegten Formerfordernisse und Inhaltserfordernisse sind Wirksamkeitsvoraussetzungen der erstmaligen Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages. Der Mieter schuldet den ihn betreffenden Erhaltungsbeitrag erst ab dem Zeitpunkt, der durch eine ihm rechtzeitig (spätestens einen Monat vor dem Zinstermin) zugegangene und diesen Formerfordernissen und Inhaltserfordernissen entsprechende Vorschreibung bestimmt wird.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 8/86
Entscheidungstext OGH 28.01.1986 5 Ob 8/86
Veröff: ImmZ 1986,152
- 5 Ob 117/86
Entscheidungstext OGH 03.03.1987 5 Ob 117/86
nur: Die in § 45 Abs 2 MRG festgelegten Formerfordernisse und Inhaltserfordernisse sind Wirksamkeitsvoraussetzungen der erstmaligen Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages. (T1) Veröff: MietSlg XXXIX/13
- 5 Ob 2356/96y
Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 2356/96y
Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlende Verpflichtungserklärung des Vermieters. (T2)
- 5 Ob 145/08x
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 145/08x
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070597
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_19860128_OGH0002_0050OB00008_8600000_001