Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof stimmt der Ansicht der Vorinstanzen zu, daß die in § 45 Abs 2 MRG festgelegten Form- und Inhaltserfordernisse Wirksamkeitsvoraussetzungen einer erstmaligen Vorschreibung eines Erhaltungsbeitrages sind und daß erst ab dem Zeitpunkt, der durch eine ihm rechtzeitig (spätestens einen Monat vor dem Zinstermin) zugegangene und diesen Form- und Inhaltserfordernissen entsprechende Vorschreibung bestimmt wird, der Mieter den ihn treffenden Erhaltungsbeitrag schuldet (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 45 MRG; derselbe in Würth-Zingher, MRG 2 Anm. 11 zu § 45; vgl auch Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 368 f). Hat der Mieter auf Grund einer den gesetzlichen Form- und Inhaltserfordernissen nicht entsprechenden Erstvorschreibung oder weiteren Vorschreibungen, von denen keine diesen Erfordernissen entsprach - wie dies hier nach den unbekämpften Tatsachenfeststellungen der Fall war -, dennoch gezahlt, so sind diese Zahlungen ohne Schuldigkeit geleistet worden und können deshalb von ihm in Verbindung mit dem Feststellungsantrag, daß die Einhebung der Erhaltungsbeiträge unzulässig war (§ 37 Abs 1 Z 13 erster Halbsatz MRG), gemäß § 37 Abs 4 MRG im Außerstreitverfahren zurückgefordert werden (Würth in Würth-Zingher, MRG 2 Anm. 25 - iVm ImmZ 1984,9 - zu § 37). Auch dies wurde von den Vorinstanzen richtig erkannt.Der Oberste Gerichtshof stimmt der Ansicht der Vorinstanzen zu, daß die in Paragraph 45, Absatz 2, MRG festgelegten Form- und Inhaltserfordernisse Wirksamkeitsvoraussetzungen einer erstmaligen Vorschreibung eines Erhaltungsbeitrages sind und daß erst ab dem Zeitpunkt, der durch eine ihm rechtzeitig (spätestens einen Monat vor dem Zinstermin) zugegangene und diesen Form- und Inhaltserfordernissen entsprechende Vorschreibung bestimmt wird, der Mieter den ihn treffenden Erhaltungsbeitrag schuldet (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 45, MRG; derselbe in Würth-Zingher, MRG 2 Anmerkung 11 zu Paragraph 45,; vergleiche auch Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 368 f). Hat der Mieter auf Grund einer den gesetzlichen Form- und Inhaltserfordernissen nicht entsprechenden Erstvorschreibung oder weiteren Vorschreibungen, von denen keine diesen Erfordernissen entsprach - wie dies hier nach den unbekämpften Tatsachenfeststellungen der Fall war -, dennoch gezahlt, so sind diese Zahlungen ohne Schuldigkeit geleistet worden und können deshalb von ihm in Verbindung mit dem Feststellungsantrag, daß die Einhebung der Erhaltungsbeiträge unzulässig war (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 13, erster Halbsatz MRG), gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG im Außerstreitverfahren zurückgefordert werden (Würth in Würth-Zingher, MRG 2 Anmerkung 25 - in Verbindung mit ImmZ 1984,9 - zu Paragraph 37,). Auch dies wurde von den Vorinstanzen richtig erkannt.
Aus den dargelegten Erwägungen muß der Revisionsrekurs des Vermieters erfolglos bleiben.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 37 Abs 3 Z 19 iVm mit 40,50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 37, Absatz 3, Ziffer 19, in Verbindung mit mit 40,50 ZPO.