Rechtssatz RS0070572
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070572
Entscheidungsdatum
03.03.1987
Rechtssatz
Die dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechende, eigenverantwortliche Einhebung von Erhaltungsbeiträgen durch den Vermieter setzt im Ergebnis voraus, daß der Vermieter bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Vorschreibung des Beitrages erkennen kann, in absehbarer Zeit würden Erhaltungsarbeiten am Gebäude notwendig, zu deren Finanzierung die Erhaltungsbeiträge erforderlich sind, weil deren Kosten durch die anrechenbare Mietzinsreserve nicht gedeckt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070572
Dokumentnummer
JJR_19870303_OGH0002_0050OB00117_8600000_001