Veräußerte der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen und führte es dessen Erwerber dort weiter, so gingen gemäß § 12 Abs 3 MRG aF die Hauptmietrechte am Mietgegenstand und die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses auf den Erwerber des Unternehmens über. Der bisherige Hauptmieter und der Erwerber des Unternehmens und der Hauptmietrechte waren verpflichtet, dem Vermieter den Übergang der Hauptmietrechte unverzüglich anzuzeigen. War der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene, so konnte der Vermieter vom Erwerber des Unternehmens und der Mietrechte die Erhöhung des Hauptmietzinses auf den für den Mietgegenstand angemessenen Betrag begehren.Veräußerte der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen und führte es dessen Erwerber dort weiter, so gingen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF die Hauptmietrechte am Mietgegenstand und die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses auf den Erwerber des Unternehmens über. Der bisherige Hauptmieter und der Erwerber des Unternehmens und der Hauptmietrechte waren verpflichtet, dem Vermieter den Übergang der Hauptmietrechte unverzüglich anzuzeigen. War der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene, so konnte der Vermieter vom Erwerber des Unternehmens und der Mietrechte die Erhöhung des Hauptmietzinses auf den für den Mietgegenstand angemessenen Betrag begehren.
Gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG aF war im Verfahren außer Streitsachen ua über einen Antrag auf Festsetzung der „Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (§ 12 Abs 3 und 4 ... )“ zu entscheiden. Ein solches auf § 12 Abs 3 MRG aF gestütztes Begehren hatte der Kläger gegen die erstbeklagte Partei im Verfahren zur AZ 46 Msch 103/91 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien erhoben und die Feststellung erwirkt, daß der angemessene monatliche Hauptmietzins für das Geschäftslokal - unter Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 Abs 3 MRG aF - ab 1.März 1991 2.665 S, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1976, beträgt.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG aF war im Verfahren außer Streitsachen ua über einen Antrag auf Festsetzung der „Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (Paragraph 12, Absatz 3 und 4 ... )“ zu entscheiden. Ein solches auf Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF gestütztes Begehren hatte der Kläger gegen die erstbeklagte Partei im Verfahren zur AZ 46 Msch 103/91 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien erhoben und die Feststellung erwirkt, daß der angemessene monatliche Hauptmietzins für das Geschäftslokal - unter Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF - ab 1.März 1991 2.665 S, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1976, beträgt.
Es ist deshalb die Frage zu prüfen, ob durch die rechtskräftige Entscheidung im Vorverfahren für diesen Rechtsstreit bindend feststeht, daß eine Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG aF zur Festsetzung des ab 1.März 1991 angemessenen Hauptmietzinses für das Geschäftslokal der erstbeklagten Partei führte, weil auch im Verfahren außer Streitsachen ergangene Entscheidungen der materiellen Rechtskraft teilhaftig sind und daher die aus dieser folgende Einmaligkeits- und Bindungswirkung entfalten (RZ 1992/13; EFSlg 64.690; SZ 25/170; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 52).Es ist deshalb die Frage zu prüfen, ob durch die rechtskräftige Entscheidung im Vorverfahren für diesen Rechtsstreit bindend feststeht, daß eine Unternehmensveräußerung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF zur Festsetzung des ab 1.März 1991 angemessenen Hauptmietzinses für das Geschäftslokal der erstbeklagten Partei führte, weil auch im Verfahren außer Streitsachen ergangene Entscheidungen der materiellen Rechtskraft teilhaftig sind und daher die aus dieser folgende Einmaligkeits- und Bindungswirkung entfalten (RZ 1992/13; EFSlg 64.690; SZ 25/170; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 52).
Wegen der - nur bei Identität des Anspruchs, der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhalts gegebenen - Wirkung der materiellen Rechtskraft als Einmaligkeits- und Bindungswirkung wird von der Rechtsprechung eine inhaltliche Bindungswirkung des Vorverfahrens für den Folgeprozeß auch dann anerkannt, wenn zwar eine Identität des Begehrens nicht vorliegt, der rechtskräftig entschiedene Anspruch jedoch Vorfrage für den neuen Anspruch ist oder wenn - als Sonderfall der Präjudizialität - ein im Gesetz begründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht und dieser inhaltliche Zusammenhang so eng ist, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten (RdW 1995, 386; NZ 1994, 228; JBl 1994, 482 [Frauenberger]; JBl 1990, 52; SZ 55/74; SZ 52/151). Diese Bindungswirkung schließt die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung in Ansehung des bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruchs aus, nicht aber auch die Verhandlung und Entscheidung über das nunmehrige Klagebegehren. Auszugehen ist dabei allerdings von dem bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruch, der ohne weiteres der neuen Entscheidung zugrunde zu legen ist. Im allgemeinen wird zwar das Ausmaß der Bindungswirkung nur durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe - soweit erforderlich - zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs heranzuziehen (NZ 1994, 228; SZ 55/74; Frauenberger, JBl 1994, 483). Das gilt vor allem, aber nicht nur dann, wie in der Entscheidung JBl 1995, 458 [Oberhammer] angenommen wird, wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung einer abweisenden Entscheidung festzustellen ist (NZ 1994, 228; SZ 55/74; Fasching, ZPR2 Rz 1523). Nur wenn eine bestimmte Tatsache nicht den Hauptgegenstand des Vorverfahrens bildete, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen war, kommt dieser Vorfragenentscheidung keine Bindungswirkung für den Folgeprozeß zu (JBl 1995, 458; NZ 1994, 228; JBl 1990, 52).
Gegenstand des hier zu beurteilenden Vorverfahrens war aber als Hauptfrage, ob infolge Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs 3 MRG aF ein höherer als der bisher von der erstbeklagten Partei bezahlte Zins als angemessener Hauptmietzins festzusetzen sei. Das wird besonders durch die Zitierung des § 12 Abs 3 MRG aF im § 37 Abs 1 Z 8 MRG aF deutlich. Die in der Vorentscheidung ausgesprochene Bejahung des Vorliegens einer Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG aF steht somit in einem so engen Individualisierungskonnex mit der Festsetzung des angemessenen monatlichen Hauptmietzinses für das Geschäftslokal der erstbeklagten Partei von 2.665 S ab 1.März 1991, daß hierin nicht bloß die Lösung einer Vorfrage zu erblicken ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der gebotenen Entscheidungsharmonie gestattet der bestehende enge inhaltliche Zusammenhang auch im vorliegenden Fall keine widersprechende Beantwortung ein und derselben in beiden Verfahren entscheidenden Rechtsfrage.Gegenstand des hier zu beurteilenden Vorverfahrens war aber als Hauptfrage, ob infolge Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF ein höherer als der bisher von der erstbeklagten Partei bezahlte Zins als angemessener Hauptmietzins festzusetzen sei. Das wird besonders durch die Zitierung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF im Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG aF deutlich. Die in der Vorentscheidung ausgesprochene Bejahung des Vorliegens einer Unternehmensveräußerung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF steht somit in einem so engen Individualisierungskonnex mit der Festsetzung des angemessenen monatlichen Hauptmietzinses für das Geschäftslokal der erstbeklagten Partei von 2.665 S ab 1.März 1991, daß hierin nicht bloß die Lösung einer Vorfrage zu erblicken ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der gebotenen Entscheidungsharmonie gestattet der bestehende enge inhaltliche Zusammenhang auch im vorliegenden Fall keine widersprechende Beantwortung ein und derselben in beiden Verfahren entscheidenden Rechtsfrage.
Ist aber im Prozeßrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der erstbeklagten Partei infolge der sich aus der Entscheidung des Vorverfahrens ergebenden Bindungswirkung davon auszugehen, daß die Einbringung des vorher einzelkaufmännischen Unternehmens durch den Zweit- und die Drittbeklagte als Sacheinlage in die erstbeklagte Partei eine Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG aF war, so können sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - insofern gar nicht jene Fragen stellen, die sich sonst aus der auch auf die Rechtslage gemäß § 12 Abs 3 MRG aF ausstrahlenden Entscheidung des erkennenden Senates 1 Ob 591/93 (WoBl 1995/93 [Würth] = ecolex 1995, 256) ergeben mögen. Es bedarf daher hier keiner Prüfung, ob an der Entscheidung 1 Ob 591/93 zur Auslegung des § 12 Abs 3 MRG aF auch unter Berücksichtigung der seither im Schrifttum erfolgten Meinungsäußerungen (Würth Der neue § 12 a Abs 1 MRG und sein Verhältnis zu Abs 3, WoBl 1995, 73; Kerres/Freytag, Die mietrechtlichen Folgen von Unternehmensumgründungen nach § 12 a MRG, ÖJZ 1995, 533; C.N., Mietzinserhöhung nur bei Änderung des rechtlichen und wirtschaftlichen Einflusses des Geschäftsinhabers, RdW 1995, 89) festzuhalten ist.Ist aber im Prozeßrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der erstbeklagten Partei infolge der sich aus der Entscheidung des Vorverfahrens ergebenden Bindungswirkung davon auszugehen, daß die Einbringung des vorher einzelkaufmännischen Unternehmens durch den Zweit- und die Drittbeklagte als Sacheinlage in die erstbeklagte Partei eine Unternehmensveräußerung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF war, so können sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - insofern gar nicht jene Fragen stellen, die sich sonst aus der auch auf die Rechtslage gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF ausstrahlenden Entscheidung des erkennenden Senates 1 Ob 591/93 (WoBl 1995/93 [Würth] = ecolex 1995, 256) ergeben mögen. Es bedarf daher hier keiner Prüfung, ob an der Entscheidung 1 Ob 591/93 zur Auslegung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF auch unter Berücksichtigung der seither im Schrifttum erfolgten Meinungsäußerungen (Würth Der neue Paragraph 12, a Absatz eins, MRG und sein Verhältnis zu Absatz 3,, WoBl 1995, 73; Kerres/Freytag, Die mietrechtlichen Folgen von Unternehmensumgründungen nach Paragraph 12, a MRG, ÖJZ 1995, 533; C.N., Mietzinserhöhung nur bei Änderung des rechtlichen und wirtschaftlichen Einflusses des Geschäftsinhabers, RdW 1995, 89) festzuhalten ist.
Der Zweit- und die Drittbeklagte sind die Gesellschafter der erstbeklagten Partei. Sie führten auch jene Unternehmensveräußerung durch, die im Verfahren gegen die erstbeklagte Partei zur AZ 46 Msch 103/93 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien zur Festsetzung eines monatlichen Hauptmietzinses von 2.665 S für das Geschäftslokal führte. Im Prozeßrechtsverhältnis des Klägers zum Zweit- und zur Drittbeklagten kann das vorhin behandelte Bindungsproblem unerörtert bleiben, weil der Zweit- und die Drittbeklagte nach dem Eintritt der Rechtskraft im außerstreitigen Verfahren den Tatbestand einer Unternehmensveräußerung gar nicht mehr bestritten, sondern nur noch ins Treffen führten, „es sei nicht klar gewesen, ob diese Einbringung des Einzelunternehmens in die Ges.m.b.H. nach dem Strukturverbesserungsgesetz eine Unternehmensveräußerung darstelle“, das Unterlassen der Verständigung des Klägers „von dieser Einbringung des Einzelunternehmens in die Ges.m.b.H.“ rechtfertige keinen Verschuldensvorwurf (ON 6 S. 2) und es treffe die beklagten Parteien „kein grobes Verschulden an der Nichtzahlung des Mietzinses“ (ON 10 S. 2). Von den beklagten Parteien wurde „im Hinblick auf die Msch-Entscheidung“ auch nicht bestritten, „daß der zu zahlende Hauptmietzins ab Oktober 1982 2.665 S betragen habe“ (ON 6 S. 2). Auch in der Berufung gegen das Ersturteil bestritten der Zweit- und die Drittbeklagte das Vorliegen des Tatbestandes einer Unternehmensveräußerung nicht, sondern argumentierten in der Verschuldensfrage lediglich damit, es sei für sie im „Vorgang der Einbringung ein Veräußerungstatbestand nicht ersichtlich“ gewesen (ON 13 Punkt 2). Selbst in der Revision führen der Zweit- und die Drittbeklagte nur zur Verschuldensfrage ins Treffen, es sei für sie „weder damals noch in der Folge erkennbar“ gewesen, „daß diese Transaktion (Anmerkung: die Einbringung des Unternehmens als Sacheinlage in die Gesellschaft) eine Unternehmensveräußerung im Sinne des MRG“ darstelle, „da durch dieselbe weder eine rechtliche noch eine wirtschaftliche Änderung eingetreten“ sei, seien doch der Zweit- und die Drittbeklagte „alleinige Eigentümer“ des einzelkaufmännischen Unternehmens gewesen und „in der Folge alleinige Gesellschafter“ der erstbeklagten Partei geworden. Der Zweit- und die Drittbeklagte machten sich damit das durch eine rechtskräftige Entscheidung im außerstreitigen Verfahren gegen die erstbeklagte Partei erzielte Ergebnis schließlich für ihren Prozeßstandpunkt zu eigen, sodaß auch im Verhältnis zu diesen die Rechtsfrage der Unternehmensveräußerung nicht neuerlich zu erörtern ist.
Die Lösung einer Rechtsfrage, deren Bedeutung über den Anlaßfall nicht hinausgeht, kommt keine erhebliche Bedeutung für die Rechtsentwicklung zu. Die Kasuistik des Einzelfalles schließt daher im allgemeinen die Zulässigkeit der Revision aus. Das gilt insbesondere auch für reine Ermessensentscheidungen wie zB jene über das Bestehen und die Schwere eines Verschuldens (RZ 1994/45; Kodek in Rechberger, Komm zur ZPO Rz 3 zu § 502 je mwN), solange dem Berufungsgericht kein an die Grenzen des Mißbrauches gehender Fehler unterlief oder der Ermessensspielraum eklatant überschritten wurde (RZ 1994/45 mwN). Diese Voraussetzungen, die eine Überprüfung von Verschuldensfragen im Revisionsverfahren zuließen, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Vom Gericht zweiter Instanz wurde nämlich plausibel begründet, warum die Einbringung des im Bestandobjekt geführten Unternehmens als Sacheinlage in eine Ges.m.b.H. dem Vermieter anzuzeigen gewesen wäre.Die Lösung einer Rechtsfrage, deren Bedeutung über den Anlaßfall nicht hinausgeht, kommt keine erhebliche Bedeutung für die Rechtsentwicklung zu. Die Kasuistik des Einzelfalles schließt daher im allgemeinen die Zulässigkeit der Revision aus. Das gilt insbesondere auch für reine Ermessensentscheidungen wie zB jene über das Bestehen und die Schwere eines Verschuldens (RZ 1994/45; Kodek in Rechberger, Komm zur ZPO Rz 3 zu Paragraph 502, je mwN), solange dem Berufungsgericht kein an die Grenzen des Mißbrauches gehender Fehler unterlief oder der Ermessensspielraum eklatant überschritten wurde (RZ 1994/45 mwN). Diese Voraussetzungen, die eine Überprüfung von Verschuldensfragen im Revisionsverfahren zuließen, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Vom Gericht zweiter Instanz wurde nämlich plausibel begründet, warum die Einbringung des im Bestandobjekt geführten Unternehmens als Sacheinlage in eine Ges.m.b.H. dem Vermieter anzuzeigen gewesen wäre.
Soweit die erstbeklagte Partei rügt, daß „entweder ein Beschluß gemäß § 33 Abs 2 MRG oder ein Teilurteil über die rückständige Miete“ hätte erlangen werden müssen, wird damit nur ein bereits in der Berufung behaupteter Mangel des Verfahrens erster Instanz wiederholt, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht nach sachlicher Prüfung verneint wurde; ausgehend davon kann aber ein behaupteter Mangel erster Instanz im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger aaO Rz 3 zu § 503 mwN). Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, daß die erstbeklagte Partei in ihrer Argumentation gegen die Annahme eines grob schuldhaften Verzuges mit Mietzinszahlungen auch im Revisionsverfahren nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Weshalb der erstbeklagten Partei ein grobes Verschulden anzulasten ist, wurde bereits vom Erstgericht richtig dargelegt.Soweit die erstbeklagte Partei rügt, daß „entweder ein Beschluß gemäß Paragraph 33, Absatz 2, MRG oder ein Teilurteil über die rückständige Miete“ hätte erlangen werden müssen, wird damit nur ein bereits in der Berufung behaupteter Mangel des Verfahrens erster Instanz wiederholt, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht nach sachlicher Prüfung verneint wurde; ausgehend davon kann aber ein behaupteter Mangel erster Instanz im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger aaO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN). Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, daß die erstbeklagte Partei in ihrer Argumentation gegen die Annahme eines grob schuldhaften Verzuges mit Mietzinszahlungen auch im Revisionsverfahren nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Weshalb der erstbeklagten Partei ein grobes Verschulden anzulasten ist, wurde bereits vom Erstgericht richtig dargelegt.
Soweit das Berufungsgericht meint, als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung sei zu entscheiden, „ob der Mieter das Fehlen des groben Verschuldens im Sinn des § 33 Abs 2 und 3 MRG auch für während des Verfahrens aufgelaufene Mietzinsrückstände nachzuweisen“ habe, „wenn ihn an dem der Auflösungserklärung zugrunde gelegten Rückstand kein grobes Verschulden“ getroffen habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß unter der im § 33 Abs 2 MRG verwendeten Wendung „geschuldeter Betrag“ der der Vertragsauflösung gemäß § 1118 ABGB zugrunde liegende Mietzinsrückstand zu verstehen ist; dazu gehören auch alle auch erst im Laufe des Verfahrens fällig werdenden Mietzinse, wenn nicht einmal während des Verfahrens - wie im vorliegenden Fall - sämtliche Mietzinsrückstände abgedeckt wurden (MietSlg 41.364). Obwohl die im Verfahren zur AZ 46 Msch 103/91 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ergangene Entscheidung des Rekursgerichtes der erstbeklagten Partei (als Antragsgegnerin) bereits am 25.Jänner 1994 zugestellt worden war, blieben doch auch noch die Mietzinse für die Monate Jänner bis März 1994 bis Ende März d.J. unbeglichen; überdies wurden von dem durch das Erstgericht mit 87.876,66 S errechneten Mietzinsrückstand erst am 5.Mai 1994 86.266,88 S bezahlt. Ein Betrag von 1.609,78 S aus diesem Rückstand war selbst noch im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (6.Juli 1994) offen. Die erstbeklagte Partei befand sich also mit einem im Sinne des § 1118 ABGB qualifizierten Mietzinsrückstand noch in Verzug, als bereits rechtskräftig feststand, daß der angemessene Hauptmietzins für das Bestandobjekt ab 1.März 1991 2.665 S monatlich beträgt. Der grob schuldhafte Zahlungsverzug der erstbeklagten Partei bezog sich daher - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - auch auf die während des Verfahrens aufgelaufenen und der Auflösungserklärung des Klägers ebenso zugrunde gelegten Mietzinsrückstände.Soweit das Berufungsgericht meint, als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung sei zu entscheiden, „ob der Mieter das Fehlen des groben Verschuldens im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG auch für während des Verfahrens aufgelaufene Mietzinsrückstände nachzuweisen“ habe, „wenn ihn an dem der Auflösungserklärung zugrunde gelegten Rückstand kein grobes Verschulden“ getroffen habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß unter der im Paragraph 33, Absatz 2, MRG verwendeten Wendung „geschuldeter Betrag“ der der Vertragsauflösung gemäß Paragraph 1118, ABGB zugrunde liegende Mietzinsrückstand zu verstehen ist; dazu gehören auch alle auch erst im Laufe des Verfahrens fällig werdenden Mietzinse, wenn nicht einmal während des Verfahrens - wie im vorliegenden Fall - sämtliche Mietzinsrückstände abgedeckt wurden (MietSlg 41.364). Obwohl die im Verfahren zur AZ 46 Msch 103/91 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ergangene Entscheidung des Rekursgerichtes der erstbeklagten Partei (als Antragsgegnerin) bereits am 25.Jänner 1994 zugestellt worden war, blieben doch auch noch die Mietzinse für die Monate Jänner bis März 1994 bis Ende März d.J. unbeglichen; überdies wurden von dem durch das Erstgericht mit 87.876,66 S errechneten Mietzinsrückstand erst am 5.Mai 1994 86.266,88 S bezahlt. Ein Betrag von 1.609,78 S aus diesem Rückstand war selbst noch im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (6.Juli 1994) offen. Die erstbeklagte Partei befand sich also mit einem im Sinne des Paragraph 1118, ABGB qualifizierten Mietzinsrückstand noch in Verzug, als bereits rechtskräftig feststand, daß der angemessene Hauptmietzins für das Bestandobjekt ab 1.März 1991 2.665 S monatlich beträgt. Der grob schuldhafte Zahlungsverzug der erstbeklagten Partei bezog sich daher - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - auch auf die während des Verfahrens aufgelaufenen und der Auflösungserklärung des Klägers ebenso zugrunde gelegten Mietzinsrückstände.
Die Revision der beklagten Parteien ist somit - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß § 508 a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO - mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision der beklagten Parteien ist somit - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO - mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Gemäß §§ 41 Abs 1 und 50 ZPO sind dem Kläger die Kosten seiner Revisionsbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich zuzuerkennen, weil auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde.Gemäß Paragraphen 41, Absatz eins und 50 ZPO sind dem Kläger die Kosten seiner Revisionsbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich zuzuerkennen, weil auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde.