Ad I.): Die Rechtsprechung hält entgegen der Lehre (Nachweise bei Fasching, Lehrbuch2 Rz 1693 und Gitschthaler in Rechberger, Rz 12 zu § 85 ZPO) auch nach der ZVN 1983 und der WGN 1989 am Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels fest und erachtet den Austausch oder die Verbesserung von Rechtsmittelschriften nur für zulässig, wenn die ursprüngliche Rechtsmittelschrift einen den Verbesserungsvorschriften unterliegenden Mangel leidet (EvBl 1994/59; EvBl 1989/93; AnwBl 1987, 296 ua). Da im vorliegenden Fall die Rechtsmittel der beklagten Partei und ihrer Nebenintervenientin solche Mängel nicht aufweisen, sind die aus dem Spruch ersichtlichen Nachträge als unzulässig zurückzuweisen.Ad römisch eins.): Die Rechtsprechung hält entgegen der Lehre (Nachweise bei Fasching, Lehrbuch2 Rz 1693 und Gitschthaler in Rechberger, Rz 12 zu Paragraph 85, ZPO) auch nach der ZVN 1983 und der WGN 1989 am Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels fest und erachtet den Austausch oder die Verbesserung von Rechtsmittelschriften nur für zulässig, wenn die ursprüngliche Rechtsmittelschrift einen den Verbesserungsvorschriften unterliegenden Mangel leidet (EvBl 1994/59; EvBl 1989/93; AnwBl 1987, 296 ua). Da im vorliegenden Fall die Rechtsmittel der beklagten Partei und ihrer Nebenintervenientin solche Mängel nicht aufweisen, sind die aus dem Spruch ersichtlichen Nachträge als unzulässig zurückzuweisen.
Ad II.): Die Revisionsrekurse der beklagten Partei und ihrer Nebenintervenientin sind berechtigt, dem Revisionsrekurs der klagenden Partei kommt keine Berechtigung zu.Ad römisch zwei.): Die Revisionsrekurse der beklagten Partei und ihrer Nebenintervenientin sind berechtigt, dem Revisionsrekurs der klagenden Partei kommt keine Berechtigung zu.
a) Zu den Revisionsrekursen der beklagten Partei und ihrer Nebenintervenientin:
Anzuwenden ist hier noch das MRG idF vor dem 3.WÄG BGBl 1993/800 (im folgenden MRG aF). Die Kommanditgesellschaft (Nebenintervenientin) wurde als Sacheinlage in die beklagte Gesellschaft mbH eingebracht, wobei es nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im ersten Rechtsgang 1 Ob 685/90 (veröffentlicht in SZ 64/127 = JBl 1992, 183 = RdW 1992, 109 = WoBl 1992/164) auf die Frage der sachenrechtlichen Abwicklung nicht ankommt. Die klagenden Parteien begehrten die Räumung des Bestandobjekts, weil die beklagte Partei den nach § 16 Abs 1 MRG (aF) zulässigen erhöhten angemessenen Mietzins nicht vollständig bezahlt habe. Nach § 12 Abs 3 MRG aF gingen bei einer „Veräußerung“ eines (lebenden) Unternehmens durch den Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit und Fortführung des erworbenen Unternehmens im Mietgegenstand die Hauptmietrechte und die Verpflichtung zur Zinszahlung auf den Erwerber des Unternehmens über, wobei der Vermieter vom Erwerber des Unternehmens und der Mietrechte einen angemessenen Hauptmietzins (§ 16 Abs 1 MRG) fordern durfte. Der Begriff „Veräußerung“ war weder im Text des MRG definiert noch in den Materialien dazu erläutert. Bisher wurde überwiegend die Auffassung vertreten, § 12 Abs 3 MRG aF komme zwar nicht bei Überlassung auf Zeit, wie Verpachtung oder Fruchtgenuß, sowie bei jeder Form der Gesamtrechtsnachfolge, wohl aber bei allen Formen der Einzelrechtsnachfolge, so auch bei Einbringungen als Sacheinlage in eine Gesellschaft mbH, zur Anwendung (vgl die Nachweise in der Vorentscheidung SZ 64/127; SZ 61/182 mwN ua; Würth in Rummel2 Rz 8 f zu § 12 MRG). Diese Auffassung fand wegen zum Teil aleatorischer Ergebnisse auch Kritik (vgl Reich-Rohrwig und Thierry in ecolex 1991, 599 ff, namentlich 604 f zu den unterschiedlichen Ergebnissen bei Verschmelzung, Umwandlung und Sacheinlage; Schauer, § 12 Abs 3 MRG und § 40 MinE zum BWRG - ein Vergleich zwischen der lex lata und der lex ferende in WoBl 1993, 94 ff); es wurde gefordert, die Anwendung des § 12 Abs 3 MRG aF davon abhängig zu machen, ob eine wirtschaftliche Verwertung und damit eine Ausnützung des Mietrechts zu Lasten des Vermieters vorliege. Der 2.Senat des Obersten Gerichtshofes ist in seiner Entscheidung 2 Ob 502/93 (veröffentlicht in JBl 1994, 556 = ecolex 1994, 387), betreffend die Einbringung einer Bank-Kommanditgesellschaft nach § 8a KWG in eine Aktiengesellschaft von der dargestellten Auffassung abgegangen: In der Entscheidung wurde die Beantwortung der Frage, ob diese Einbringung eine Gesamtrechtsnachfolge darstelle, aus der Erwägung offengelassen, daß durch die Einbringung weder in der Eigentümerstruktur noch im Management Änderungen eingetreten seien und somit von einer wirtschaftlichen Verwertung bzw Ausnützung des Mietrechts zu Lasten des Vermieters keine Rede sein könne.Anzuwenden ist hier noch das MRG in der Fassung vor dem 3.WÄG BGBl 1993/800 (im folgenden MRG aF). Die Kommanditgesellschaft (Nebenintervenientin) wurde als Sacheinlage in die beklagte Gesellschaft mbH eingebracht, wobei es nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im ersten Rechtsgang 1 Ob 685/90 (veröffentlicht in SZ 64/127 = JBl 1992, 183 = RdW 1992, 109 = WoBl 1992/164) auf die Frage der sachenrechtlichen Abwicklung nicht ankommt. Die klagenden Parteien begehrten die Räumung des Bestandobjekts, weil die beklagte Partei den nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG (aF) zulässigen erhöhten angemessenen Mietzins nicht vollständig bezahlt habe. Nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF gingen bei einer „Veräußerung“ eines (lebenden) Unternehmens durch den Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit und Fortführung des erworbenen Unternehmens im Mietgegenstand die Hauptmietrechte und die Verpflichtung zur Zinszahlung auf den Erwerber des Unternehmens über, wobei der Vermieter vom Erwerber des Unternehmens und der Mietrechte einen angemessenen Hauptmietzins (Paragraph 16, Absatz eins, MRG) fordern durfte. Der Begriff „Veräußerung“ war weder im Text des MRG definiert noch in den Materialien dazu erläutert. Bisher wurde überwiegend die Auffassung vertreten, Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF komme zwar nicht bei Überlassung auf Zeit, wie Verpachtung oder Fruchtgenuß, sowie bei jeder Form der Gesamtrechtsnachfolge, wohl aber bei allen Formen der Einzelrechtsnachfolge, so auch bei Einbringungen als Sacheinlage in eine Gesellschaft mbH, zur Anwendung vergleiche die Nachweise in der Vorentscheidung SZ 64/127; SZ 61/182 mwN ua; Würth in Rummel2 Rz 8 f zu Paragraph 12, MRG). Diese Auffassung fand wegen zum Teil aleatorischer Ergebnisse auch Kritik vergleiche Reich-Rohrwig und Thierry in ecolex 1991, 599 ff, namentlich 604 f zu den unterschiedlichen Ergebnissen bei Verschmelzung, Umwandlung und Sacheinlage; Schauer, Paragraph 12, Absatz 3, MRG und Paragraph 40, MinE zum BWRG - ein Vergleich zwischen der lex lata und der lex ferende in WoBl 1993, 94 ff); es wurde gefordert, die Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF davon abhängig zu machen, ob eine wirtschaftliche Verwertung und damit eine Ausnützung des Mietrechts zu Lasten des Vermieters vorliege. Der 2.Senat des Obersten Gerichtshofes ist in seiner Entscheidung 2 Ob 502/93 (veröffentlicht in JBl 1994, 556 = ecolex 1994, 387), betreffend die Einbringung einer Bank-Kommanditgesellschaft nach Paragraph 8 a, KWG in eine Aktiengesellschaft von der dargestellten Auffassung abgegangen: In der Entscheidung wurde die Beantwortung der Frage, ob diese Einbringung eine Gesamtrechtsnachfolge darstelle, aus der Erwägung offengelassen, daß durch die Einbringung weder in der Eigentümerstruktur noch im Management Änderungen eingetreten seien und somit von einer wirtschaftlichen Verwertung bzw Ausnützung des Mietrechts zu Lasten des Vermieters keine Rede sein könne.
Der Gesetzgeber des 3.WÄG, BGBl 1993/800, hat § 12 MRG in § 12a MRG novelliert: Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen zur Fortführung in diesen Räumen, so tritt der Erwerber des Unternehmens anstelle des bisherigen Hauptmieters in das Hauptmietverhältnis ein. ... Der Vermieter kann die Rechtsfolgen des durch die Unternehmensveräußerung herbeigeführten Eintritts des Erwerbers in das Hauptmietverhältnis ab dem der Unternehmensveräußerung folgenden Zinstermin geltend machen (§ 12a Abs 1 MRG nF). Damit ist in Ansehung des Veräußerungsbegriffes keine Rechtsänderung, sondern nur eine Klarstellung gegenüber dem Urtext iS der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung eingetreten (Würth-Zingher, Wohnrecht '94, Anm 1 zu § 12a MRG; Ostheim, Unternehmensveräußerung und Mietzinserhöhung im 3.WÄG in WoBl 1993, 200 ff, 202 mwN in FN 10). Ist eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit und ändern sich die in ihr die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten entscheidend, wie etwa durch Veräußerung der Mehrheit der Anteile an einer Gesellschaft, so ist Abs 2 anzuwenden, auch wenn die entscheidende Änderung nicht auf einmal geschieht (§ 12a Abs 3 erster Satz MRG nF). Diese entscheidende Änderung tritt noch nicht bei einem bloßen Organwechsel - etwa der Bestellung eines neuen Geschäftsführers - jedenfalls aber bei Veräußerung der Anteilsmehrheit ein (Ostermayer, Mietrecht Anm 3 zu § 12a MRG). Abgestellt wird auf den „Machtwechsel“ in der Gesellschaft oder juristischen Person. In der Gesetzessprache wird dies mit dem Begriff einer „entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkiten in ihr“ zum Ausdruck gebracht. Die Adjektiva „rechtlich“ und „wirtschaftlich“ bilden dabei ein unzertrennliches Begriffspaar; die entscheidende Änderung muß also kumulativ die rechtlichen und die wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten betreffen. Eine bloße rechtliche Änderung, mit der eine wirtschaftliche nicht einhergeht, führt nicht zur Mietzinsanhebung (Tades-Stabentheiner, Das 3.Wohnrechtsänderungsgesetz in ÖJZ Sonderheft 1994, 14). Mit der genannten Regelung trägt der Gesetzgeber somit offensichtlich dem wirtschaftlichen Bedürfnis der Praxis - gerade bei juristischen Personen und Gesellschaften - Rechnung, nicht jede nur juristische Änderung zum Anlaß einer Mietzinserhöhung zu nehmen. Der Gesetzgeber erteilt damit Auffassungen, die nur an einen formalen Übertragungsakt anknüpfen, eine Absage, und verlangt als Voraussetzung für die Mietzinsänderung auch eine entscheidende Änderung der wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten (Reich-Rohrwig, Neuregelung der Geschäftsraum-Hauptmiete 4.Teil in ecolex 1994, 169).Der Gesetzgeber des 3.WÄG, BGBl 1993/800, hat Paragraph 12, MRG in Paragraph 12 a, MRG novelliert: Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen zur Fortführung in diesen Räumen, so tritt der Erwerber des Unternehmens anstelle des bisherigen Hauptmieters in das Hauptmietverhältnis ein. ... Der Vermieter kann die Rechtsfolgen des durch die Unternehmensveräußerung herbeigeführten Eintritts des Erwerbers in das Hauptmietverhältnis ab dem der Unternehmensveräußerung folgenden Zinstermin geltend machen (Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG nF). Damit ist in Ansehung des Veräußerungsbegriffes keine Rechtsänderung, sondern nur eine Klarstellung gegenüber dem Urtext iS der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung eingetreten (Würth-Zingher, Wohnrecht '94, Anmerkung eins, zu Paragraph 12 a, MRG; Ostheim, Unternehmensveräußerung und Mietzinserhöhung im 3.WÄG in WoBl 1993, 200 ff, 202 mwN in FN 10). Ist eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit und ändern sich die in ihr die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten entscheidend, wie etwa durch Veräußerung der Mehrheit der Anteile an einer Gesellschaft, so ist Absatz 2, anzuwenden, auch wenn die entscheidende Änderung nicht auf einmal geschieht (Paragraph 12 a, Absatz 3, erster Satz MRG nF). Diese entscheidende Änderung tritt noch nicht bei einem bloßen Organwechsel - etwa der Bestellung eines neuen Geschäftsführers - jedenfalls aber bei Veräußerung der Anteilsmehrheit ein (Ostermayer, Mietrecht Anmerkung 3, zu Paragraph 12 a, MRG). Abgestellt wird auf den „Machtwechsel“ in der Gesellschaft oder juristischen Person. In der Gesetzessprache wird dies mit dem Begriff einer „entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkiten in ihr“ zum Ausdruck gebracht. Die Adjektiva „rechtlich“ und „wirtschaftlich“ bilden dabei ein unzertrennliches Begriffspaar; die entscheidende Änderung muß also kumulativ die rechtlichen und die wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten betreffen. Eine bloße rechtliche Änderung, mit der eine wirtschaftliche nicht einhergeht, führt nicht zur Mietzinsanhebung (Tades-Stabentheiner, Das 3.Wohnrechtsänderungsgesetz in ÖJZ Sonderheft 1994, 14). Mit der genannten Regelung trägt der Gesetzgeber somit offensichtlich dem wirtschaftlichen Bedürfnis der Praxis - gerade bei juristischen Personen und Gesellschaften - Rechnung, nicht jede nur juristische Änderung zum Anlaß einer Mietzinserhöhung zu nehmen. Der Gesetzgeber erteilt damit Auffassungen, die nur an einen formalen Übertragungsakt anknüpfen, eine Absage, und verlangt als Voraussetzung für die Mietzinsänderung auch eine entscheidende Änderung der wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten (Reich-Rohrwig, Neuregelung der Geschäftsraum-Hauptmiete 4.Teil in ecolex 1994, 169).
Auch die Lehre erachtet nach dieser legistischen Klarstellung nun eine Mietzinserhöhung als nicht gerechtfertigt, wenn in der Eigentümerstruktur und im Management keine Änderungen eintreten, wenn keine einschneidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verbunden ist (Schauer in GesRZ 1994, 12 und in RdW 1994, 168 ff; Reich-Rohrwig, Mietzinserhöhung bei Geschäftsraum-Hauptmiete in ecolex Spezial 1994, 45 ff; Nowotny in RdW 1994, 166). Dies hat auch für die Einzelrechtsnachfolge zu gelten.
Im vorliegenden Fall kommt aber dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, ob der Oberste Gerichtshof - ungeachtet der inzwischen durch das 3.Wohnrechtsänderungsgesetz, BGBl 1993/800, geänderten Rechtslage - an seine im Aufhebungsbeschluß vom 18.9.1991 geäußerte Rechtsansicht gebunden ist.
Aus § 511 Abs 1 ZPO wird - wie auch aus der gleichartigen Bestimmung des § 499 Abs 2 ZPO für das Berufungsverfahren - abgeleitet, daß nicht nur das Gericht, an das die Rechtssache zurückverwiesen wird, sondern auch der Oberste Gerichtshof selbst an die in seinem Beschluß geäußerte Rechtsansicht gebunden ist (SZ 24/139; RZ 1977/15 ua; Fasching Kommentar IV 367 Anm 2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch anerkannt, wenn zwischenweilig - wie hier - eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, dergestalt, daß nunmehr auf rückwirkend angeordnetes zwingendes Recht Bedacht zu nehmen ist, oder aber über Ansprüche für die Zukunft und damit für die Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes abzusprechen (EvBl 1977/67; JBl 1988, 397; Kodek in Rechberger, Kommentar Rz 1 zu § 511; Gschnitzer Allgemeiner Teil2 99). Selbst die abweichende Entscheidung eines verstärkten Senates beseitigt die Bindungswirkung (Kodek aaO; JBl 1972, 327). Die neue Rechtslage und damit die nunmehr geäußerte Auffassung des Gesetzgebers zu einer bestimmten Frage stellt ein zusätzliches Argument und gleichzeitig Auslegungskriterium gegen die im Aufhebungsbeschluß vertretene Rechtsauffassung dar, die nicht unbeachtet bleiben darf. Die geänderte Rechtslage kann als neue Beurteilungsgrundlage für den erhobenen Anspruch überhaupt bewertet werden.Aus Paragraph 511, Absatz eins, ZPO wird - wie auch aus der gleichartigen Bestimmung des Paragraph 499, Absatz 2, ZPO für das Berufungsverfahren - abgeleitet, daß nicht nur das Gericht, an das die Rechtssache zurückverwiesen wird, sondern auch der Oberste Gerichtshof selbst an die in seinem Beschluß geäußerte Rechtsansicht gebunden ist (SZ 24/139; RZ 1977/15 ua; Fasching Kommentar römisch vier 367 Anmerkung 2, ). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch anerkannt, wenn zwischenweilig - wie hier - eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, dergestalt, daß nunmehr auf rückwirkend angeordnetes zwingendes Recht Bedacht zu nehmen ist, oder aber über Ansprüche für die Zukunft und damit für die Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes abzusprechen (EvBl 1977/67; JBl 1988, 397; Kodek in Rechberger, Kommentar Rz 1 zu Paragraph 511,; Gschnitzer Allgemeiner Teil2 99). Selbst die abweichende Entscheidung eines verstärkten Senates beseitigt die Bindungswirkung (Kodek aaO; JBl 1972, 327). Die neue Rechtslage und damit die nunmehr geäußerte Auffassung des Gesetzgebers zu einer bestimmten Frage stellt ein zusätzliches Argument und gleichzeitig Auslegungskriterium gegen die im Aufhebungsbeschluß vertretene Rechtsauffassung dar, die nicht unbeachtet bleiben darf. Die geänderte Rechtslage kann als neue Beurteilungsgrundlage für den erhobenen Anspruch überhaupt bewertet werden.
Der erkennende Senat erachtet unter dem Gesichtspunkt der legistischen Klarstellung des § 12 Abs 3 MRG aF durch § 12 Abs 1 und 3 MRG idF des 3.WÄG 1993 die Auffassung als richtig, daß § 12 Abs 3 MRG aF auch bei Einzelrechtsnachfolge durch Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage in eine Gesellschaft mbH nur dann anzuwenden ist, wenn durch diese Einbringung eine rechtliche und wirtschaftliche Änderung eintritt, wenn durch die Veräußerung eine Gefahr der wirtschaftlichen Verwertung bzw Ausnützung des Mietrechtes zu Lasten des Vermieters besteht. Nur ein solcher Tatbestand erfüllt nunmehr die Voraussetzungen einer „Veräußerung“ des Unternehmens. Von einer solchen entscheidenden Änderung in den rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten durch die Einbringung kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Nach dem Inhalt des Einbringungsvertrages vom 21. Dezember 1988 wurde das im Bestandobjekt in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betriebene Familienunternehmen in die beklagte Gesellschaft mbH eingebracht und damit zwar rechtlich „veräußert“, nicht aber wirtschaftlich, weil die Gesellschafter (drei Familienmitglieder) dieselben blieben - Gesellschafter der Gesellschafterin F* Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH sind auch diese drei Familienmitglieder - und der bisher geschäftsführende Komplementär nun Geschäftsführer der Gesellschaft mbH ist. Damit liegt nach nunmehriger Auffassung des erkennenden Senates mangels „Veräußerung“ iS des § 12 Abs 1 und 3 MRG aF kein Fall des § 12 Abs 3 MRG aF vor. Der damit entbehrliche Beschluß des § 33 Abs 2 und 3 MRG ist demnach ersatzlos zu beheben. Auf die Ausführungen in den Entscheidungen der Vorinstanzen und in den Rechtsmitteln der beklagten Partei und ihrer Nebenintervenientin, im besonderen zum „Rückgängigmachen“ einer Einbringung und zu den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 33 MRG und verschiedene Bestimmungen der ZPO, kommt es nicht an.Der erkennende Senat erachtet unter dem Gesichtspunkt der legistischen Klarstellung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF durch Paragraph 12, Absatz eins, und 3 MRG in der Fassung des 3.WÄG 1993 die Auffassung als richtig, daß Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF auch bei Einzelrechtsnachfolge durch Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage in eine Gesellschaft mbH nur dann anzuwenden ist, wenn durch diese Einbringung eine rechtliche und wirtschaftliche Änderung eintritt, wenn durch die Veräußerung eine Gefahr der wirtschaftlichen Verwertung bzw Ausnützung des Mietrechtes zu Lasten des Vermieters besteht. Nur ein solcher Tatbestand erfüllt nunmehr die Voraussetzungen einer „Veräußerung“ des Unternehmens. Von einer solchen entscheidenden Änderung in den rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten durch die Einbringung kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Nach dem Inhalt des Einbringungsvertrages vom 21. Dezember 1988 wurde das im Bestandobjekt in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betriebene Familienunternehmen in die beklagte Gesellschaft mbH eingebracht und damit zwar rechtlich „veräußert“, nicht aber wirtschaftlich, weil die Gesellschafter (drei Familienmitglieder) dieselben blieben - Gesellschafter der Gesellschafterin F* Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH sind auch diese drei Familienmitglieder - und der bisher geschäftsführende Komplementär nun Geschäftsführer der Gesellschaft mbH ist. Damit liegt nach nunmehriger Auffassung des erkennenden Senates mangels „Veräußerung“ iS des Paragraph 12, Absatz eins und 3 MRG aF kein Fall des Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF vor. Der damit entbehrliche Beschluß des Paragraph 33, Absatz 2, und 3 MRG ist demnach ersatzlos zu beheben. Auf die Ausführungen in den Entscheidungen der Vorinstanzen und in den Rechtsmitteln der beklagten Partei und ihrer Nebenintervenientin, im besonderen zum „Rückgängigmachen“ einer Einbringung und zu den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 33, MRG und verschiedene Bestimmungen der ZPO, kommt es nicht an.
b) Zum Revisionsrekurs der klagenden Parteien:
Die von den klagenden Parteien bestrittene Zulässigkeit der Berufung der Nebenintervenientin kann nicht in Zweifel gezogen werden. Der Nebenintervenient kann nach Lehre und Rechtsprechung anstelle oder neben der Hauptpartei Rechtsmittel ergreifen, wenn die Hauptpartei nicht ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichtet oder ihr Rechtsmittel zurückgezogen hat (SZ 50/136 = JBl 1978, 600; SZ 20/89 uva; Fasching II 224 f; Fucik in Rechberger, Rz 3 zu § 19 ZPO). Schon der Umstand, daß die Hauptpartei die Erhebung eines Rechtsmittels unterläßt, macht das der Nebenintervenientin noch nicht unzulässig (5 Ob 773/80). Umso mehr ist das Rechtsmittel des Nebenintervenienten statthaft, wenn die Hauptpartei ein - wenngleich nach Auffassung des Rekursgerichtes nicht gerechtfertigtes - Rechtsmittel erhoben hat.Die von den klagenden Parteien bestrittene Zulässigkeit der Berufung der Nebenintervenientin kann nicht in Zweifel gezogen werden. Der Nebenintervenient kann nach Lehre und Rechtsprechung anstelle oder neben der Hauptpartei Rechtsmittel ergreifen, wenn die Hauptpartei nicht ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichtet oder ihr Rechtsmittel zurückgezogen hat (SZ 50/136 = JBl 1978, 600; SZ 20/89 uva; Fasching römisch zwei 224 f; Fucik in Rechberger, Rz 3 zu Paragraph 19, ZPO). Schon der Umstand, daß die Hauptpartei die Erhebung eines Rechtsmittels unterläßt, macht das der Nebenintervenientin noch nicht unzulässig (5 Ob 773/80). Umso mehr ist das Rechtsmittel des Nebenintervenienten statthaft, wenn die Hauptpartei ein - wenngleich nach Auffassung des Rekursgerichtes nicht gerechtfertigtes - Rechtsmittel erhoben hat.
Auf die Rechtsmittelausführungen der klagenden Parteien zur Höhe des von der zweiten Instanz geringer festgesetzten Mietzinsrückstandes muß nicht mehr Stellung genommen werden.
Der Kostenvorbehalt fußt auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt fußt auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.