Entscheidungsgründe:
Die Kläger begehrten von der beklagten Aktiengesellschaft für die Monate Jänner bis Mai 1991 den angemessenen - der Höhe nach nicht strittigen - Mietzins, den sie der beklagten Partei mit Schreiben vom 21. November 1990 vorgeschrieben hätten. Die beklagte Partei habe jedoch weiterhin lediglich den bisherigen niedrigeren Mietzins bezahlt.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens, weil sie zufolge Einbringung der Bankhaus S***** KG (folgend kurz: KG) aufgrund des Sacheinlagevertrages vom 26.Juli 1990 gemäß § 8 a KWG deren Gesamtrechtsnachfolgerin sei, daher eine Unternehmensveräußerung im Sinne des Mietrechtsgesetzes nicht vorliege und die Zinserhöhungsmöglichkeit des § 12 Abs 3 MRG entfalle. Im übrigen wandte sie ein, die Kläger hätten ihr zum 1.1.1991 den bisherigen Mietzins vorgeschrieben und damit schlüssig auf die Erhöhung verzichtet.Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens, weil sie zufolge Einbringung der Bankhaus S***** KG (folgend kurz: KG) aufgrund des Sacheinlagevertrages vom 26.Juli 1990 gemäß Paragraph 8, a KWG deren Gesamtrechtsnachfolgerin sei, daher eine Unternehmensveräußerung im Sinne des Mietrechtsgesetzes nicht vorliege und die Zinserhöhungsmöglichkeit des Paragraph 12, Absatz 3, MRG entfalle. Im übrigen wandte sie ein, die Kläger hätten ihr zum 1.1.1991 den bisherigen Mietzins vorgeschrieben und damit schlüssig auf die Erhöhung verzichtet.
Dies bestritten die Kläger. Sie brachten ergänzend vor, die KG habe sie mit Schreiben vom August 1990 davon in Kenntnis gesetzt, daß die Bank-KG in eine Aktiengesellschaft, die nunmehr beklagte Partei, umgewandelt wurde, wobei weder in der Eigentümerstruktur noch im Management eine Änderung eingetreten ist. Die Kläger gestanden zu, daß bei Annahme der Verfassungsmäßigkeit des § 8 a Abs 5 KWG das Klagebegehren abzuweisen sei, daß sie jedoch in einem Rechtsmittel gegen ein abweisliches Urteil die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz geltend machen und die Gesetzesüberprüfung anregen wollten.Dies bestritten die Kläger. Sie brachten ergänzend vor, die KG habe sie mit Schreiben vom August 1990 davon in Kenntnis gesetzt, daß die Bank-KG in eine Aktiengesellschaft, die nunmehr beklagte Partei, umgewandelt wurde, wobei weder in der Eigentümerstruktur noch im Management eine Änderung eingetreten ist. Die Kläger gestanden zu, daß bei Annahme der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 8, a Absatz 5, KWG das Klagebegehren abzuweisen sei, daß sie jedoch in einem Rechtsmittel gegen ein abweisliches Urteil die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz geltend machen und die Gesetzesüberprüfung anregen wollten.
Außer Streit steht, "daß eine Einbringung der Kommanditgesellschaft Bankhaus S***** in die beklagte Aktiengesellschaft im Sinne des § 8 a KWG erfolgte."Außer Streit steht, "daß eine Einbringung der Kommanditgesellschaft Bankhaus S***** in die beklagte Aktiengesellschaft im Sinne des Paragraph 8, a KWG erfolgte."
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne weitere Beweisaufnahme ab, weil die zufolge § 8 a Abs 5 KWG bewirkte Gesamtrechtsnachfolge dem Vermieter die Zinserhöhungsmöglichkeit nehme.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne weitere Beweisaufnahme ab, weil die zufolge Paragraph 8, a Absatz 5, KWG bewirkte Gesamtrechtsnachfolge dem Vermieter die Zinserhöhungsmöglichkeit nehme.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision gegen sein Urteil zulässig sei. Die hier anzuwendende Bestimmung des § 8 a Abs 5 KWG verstoße entgegen der Auffassung der Kläger nicht gegen den Gleichheitssatz gemäß Art 7 B-VG. Daß nach der zu § 12 Abs 3 MRG entwickelten Rechtsprechung gesellschaftsrechtliche Vorgänge, die eine Gesamtrechtsnachfolge darstellen, die Zinserhöhungsmöglichkeit gemäß § 12 Abs 3 MRG ausschlössen, stelle kein Hindernis für den Gesetzgeber dar, dem volkswirtschaftlich bedeutsamen Anliegen auf Erhaltung von Bankunternehmungen durch gesetzgeberische Maßnahmen zu entsprechen und den Vermögensübergang bei der Einbringung von Banken durch Normierung der Gesamtrechtsnachfolge zu erleichtern. Das Gleichheitsgebot verwehre dem Gesetzgeber nicht, seine wirtschafts-, finanz- und bevölkerungspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Weise zu verwirklichen. Strebe der Gesetzgeber die Reduzierung der in der Rechtsform von Personenhandelsgesellschaften betriebenen Banken zugunsten solcher in der Rechtsform von Aktiengesellschaften an, ja verpflichte er sogar solche Banken, deren Jahresbilanz eine gewisse Größe übersteigt, zur Einbringung ihres gesamten Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebes in eine Aktiengesellschaft, so sei es sachlich gerechtfertigt, derartigen aus sachlichen Gründen geförderten Vorgängen im Sinne einer Unternehmenskontinuität die Unternehmensübertragung zu erleichtern. Zur Frage, ob der gemäß § 8 a KWG geregelte Einbringungsvorgang dem § 12 Abs 3 MRG zu unterstellen sei, liege keine Rechtsprechung vor.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision gegen sein Urteil zulässig sei. Die hier anzuwendende Bestimmung des Paragraph 8, a Absatz 5, KWG verstoße entgegen der Auffassung der Kläger nicht gegen den Gleichheitssatz gemäß Artikel 7, B-VG. Daß nach der zu Paragraph 12, Absatz 3, MRG entwickelten Rechtsprechung gesellschaftsrechtliche Vorgänge, die eine Gesamtrechtsnachfolge darstellen, die Zinserhöhungsmöglichkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG ausschlössen, stelle kein Hindernis für den Gesetzgeber dar, dem volkswirtschaftlich bedeutsamen Anliegen auf Erhaltung von Bankunternehmungen durch gesetzgeberische Maßnahmen zu entsprechen und den Vermögensübergang bei der Einbringung von Banken durch Normierung der Gesamtrechtsnachfolge zu erleichtern. Das Gleichheitsgebot verwehre dem Gesetzgeber nicht, seine wirtschafts-, finanz- und bevölkerungspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Weise zu verwirklichen. Strebe der Gesetzgeber die Reduzierung der in der Rechtsform von Personenhandelsgesellschaften betriebenen Banken zugunsten solcher in der Rechtsform von Aktiengesellschaften an, ja verpflichte er sogar solche Banken, deren Jahresbilanz eine gewisse Größe übersteigt, zur Einbringung ihres gesamten Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebes in eine Aktiengesellschaft, so sei es sachlich gerechtfertigt, derartigen aus sachlichen Gründen geförderten Vorgängen im Sinne einer Unternehmenskontinuität die Unternehmensübertragung zu erleichtern. Zur Frage, ob der gemäß Paragraph 8, a KWG geregelte Einbringungsvorgang dem Paragraph 12, Absatz 3, MRG zu unterstellen sei, liege keine Rechtsprechung vor.