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Rechtssatz RS0070223×

Rechtssatz RS0070223

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070223

Geschäftszahl

7Ob599/88 (7Ob600/88); 7Ob685/88; 7Ob684/90; 2Ob502/93; 5Ob267/98w; 5Ob290/00h; 9Ob103/04v

Entscheidungsdatum

02.02.2005

Rechtssatz

Nach herrschender Auffassung setzt Paragraph 12, Absatz 3, MRG die Veräußerung der Rechte am Unternehmen durch den bisherigen Mieter im Wege der (endgültigen) Einzelrechtsnachfolge voraus. Alle Arten der Gesamtrechtsnachfolge in das Unternehmen, welche den Übergang der Mietrechte auf den Erwerber auch ohne die im Paragraph 12, Absatz 3, MRG getroffene Anordnung bewirken, sind davon nicht betroffen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 599/88
    Entscheidungstext OGH 30.06.1988 7 Ob 599/88
    Veröff: SZ 61/163 = RdW 1988,421
  • 7 Ob 685/88
    Entscheidungstext OGH 10.11.1988 7 Ob 685/88
    Beisatz: Hier: Auch das Vermächtnis eines Unternehmens stellt eine Veräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG dar. (T1) Veröff: SZ 61/240 = WoBl 1989,69 = RZ 1989/76 S 215 = RdW 1989,129
  • 7 Ob 684/90
    Entscheidungstext OGH 10.01.1991 7 Ob 684/90
    nur: Nach herrschender Auffassung setzt § 12 Abs 3 MRG die Veräußerung der Rechte am Unternehmen durch den bisherigen Mieter im Wege der (endgültigen) Einzelrechtsnachfolge voraus. (T2) Beisatz: Hier: Nicht aber die zeitliche Übertragung des Nutzungsrechtes an einem Unternehmen oder die Einbringung in eine Gesellschaft bloß zum Gebrauch (quoad usum). (T3)
  • 2 Ob 502/93
    Entscheidungstext OGH 27.01.1994 2 Ob 502/93
    Veröff: SZ 67/16
  • 5 Ob 267/98w
    Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 267/98w
    Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz: Mit Veräußerung des Unternehmens ist die rechtsgeschäftliche Übereignung oder wenigstens ein bis zur Betriebsaufnahme durch den Erwerber perfektioniertes Veräußerungsgeschäft gemeint, das die definitive sachenrechtliche Zuordnung an ein anderes Rechtssubjekt bezweckt. (T4); Veröff: SZ 73/66
  • 5 Ob 290/00h
    Entscheidungstext OGH 21.11.2000 5 Ob 290/00h
    Vgl auch; Beisatz: Mit der Regelung des § 12 Abs 3 aF MRG werden Einzelrechtsnachfolgen, wie sie bisher zu gespaltenen Verhältnissen führten, erfasst, wobei es auf eine Änderung der entscheidenden rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der neuen Mietergesellschaft nicht ankommt. (T5)
  • 9 Ob 103/04v
    Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 Ob 103/04v
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070223

Dokumentnummer

JJR_19880630_OGH0002_0070OB00599_8800000_004