Rechtssatz RS0070223
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070223
Entscheidungsdatum
02.02.2005
Rechtssatz
Nach herrschender Auffassung setzt § 12 Abs 3 MRG die Veräußerung der Rechte am Unternehmen durch den bisherigen Mieter im Wege der (endgültigen) Einzelrechtsnachfolge voraus. Alle Arten der Gesamtrechtsnachfolge in das Unternehmen, welche den Übergang der Mietrechte auf den Erwerber auch ohne die im § 12 Abs 3 MRG getroffene Anordnung bewirken, sind davon nicht betroffen.Nach herrschender Auffassung setzt Paragraph 12, Absatz 3, MRG die Veräußerung der Rechte am Unternehmen durch den bisherigen Mieter im Wege der (endgültigen) Einzelrechtsnachfolge voraus. Alle Arten der Gesamtrechtsnachfolge in das Unternehmen, welche den Übergang der Mietrechte auf den Erwerber auch ohne die im Paragraph 12, Absatz 3, MRG getroffene Anordnung bewirken, sind davon nicht betroffen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 599/88
Entscheidungstext OGH 30.06.1988 7 Ob 599/88
Veröff: SZ 61/163 = RdW 1988,421
- 7 Ob 685/88
Entscheidungstext OGH 10.11.1988 7 Ob 685/88
Beisatz: Hier: Auch das Vermächtnis eines Unternehmens stellt eine Veräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG dar. (T1) Veröff: SZ 61/240 = WoBl 1989,69 = RZ 1989/76 S 215 = RdW 1989,129
- 7 Ob 684/90
Entscheidungstext OGH 10.01.1991 7 Ob 684/90
nur: Nach herrschender Auffassung setzt § 12 Abs 3 MRG die Veräußerung der Rechte am Unternehmen durch den bisherigen Mieter im Wege der (endgültigen) Einzelrechtsnachfolge voraus. (T2) Beisatz: Hier: Nicht aber die zeitliche Übertragung des Nutzungsrechtes an einem Unternehmen oder die Einbringung in eine Gesellschaft bloß zum Gebrauch (quoad usum). (T3)
- 2 Ob 502/93
Entscheidungstext OGH 27.01.1994 2 Ob 502/93
Veröff: SZ 67/16
- 5 Ob 267/98w
Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 267/98w
Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz: Mit Veräußerung des Unternehmens ist die rechtsgeschäftliche Übereignung oder wenigstens ein bis zur Betriebsaufnahme durch den Erwerber perfektioniertes Veräußerungsgeschäft gemeint, das die definitive sachenrechtliche Zuordnung an ein anderes Rechtssubjekt bezweckt. (T4); Veröff: SZ 73/66
- 5 Ob 290/00h
Entscheidungstext OGH 21.11.2000 5 Ob 290/00h
Vgl auch; Beisatz: Mit der Regelung des § 12 Abs 3 aF MRG werden Einzelrechtsnachfolgen, wie sie bisher zu gespaltenen Verhältnissen führten, erfasst, wobei es auf eine Änderung der entscheidenden rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der neuen Mietergesellschaft nicht ankommt. (T5)
- 9 Ob 103/04v
Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 Ob 103/04v
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070223
Dokumentnummer
JJR_19880630_OGH0002_0070OB00599_8800000_004