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Entscheidung 9 Ob 103/04v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob103/04v

Entscheidungsdatum

02.02.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Z***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Grohs Hofer Rechtsanwälte GesmbH in Wien, wegen EUR 111.158,70 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. April 2004, GZ 38 R 76/04i-36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach nunmehr völlig einhelliger Rechtsprechung ist durch die mit dem 3. WÄG geschaffene Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG hinsichtlich des Begriffs der Veräußerung eines Unternehmens keine Rechtsänderung eingetreten. Als Veräußerung des Unternehmens iSd Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG ist demnach jedes Rechtsgeschäft anzusehen, das nach seiner Art darauf gerichtet ist, im Wege der Einzelrechtsnachfolge eine Änderung der sachenrechtlichen Zuständigkeit an der Gesamtsache Unternehmen herbeizuführen. Ob damit auch eine wirtschaftliche Änderung am Unternehmen herbeigeführt wird, ist für diesen Grundtatbestand des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG bedeutungslos (JBl 2000, 643 [verst Senat]; MietSlg 52.296/4; Würth/Zingher/Kovanyi, MRG21 Paragraph 12 a, Rz 11; Auer/Böhm in Schwimann, ABGB IV² Paragraph 12 a, MRG Rz 33, 41).

Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof die gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge nicht als Veräußerung iSd Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF bzw Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG gewertet und in diesem Sinn in der von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung MietSlg 52.296/4 auch im Falle einer (dort allerdings „entflechtenden") Spaltung die Anwendbarkeit des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG verneint, weil sich bei der Spaltung die mietrechtliche Rechtsnachfolge nicht auf das Rechtsgeschäft der Spaltung, sondern auf die (früher) in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, bzw (nunmehr) in Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, SpaltG angeordnete Gesamtrechtsnachfolge gründet.

Dass hier eine Spaltung zur Aufnahme iSd Paragraph 17, SpaltG zu beurteilen ist, macht insofern keinen Unterschied, weil - was der Revisionswerber gar nicht bestreitet - auch bei dieser Form der Spaltung die mietrechtliche Rechtsnachfolge in Form der in Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, SpaltG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge erfolgt (Kalss, Handkommentar zur Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung, Paragraph eins, SpaltG Rz 5 und 6; zuletzt Fantur, Abspaltung zur Aufnahme auf eine Vorgesellschaft, GeSRZ 2003, 55 [59]). Der Spaltungs- und Übernahmevertrag ist nämlich nicht das kausale Element für den Eintritt der Spaltungswirkungen. Diese sind vielmehr die unmittelbare Folge der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch (Fantur, aaO 59).

Der Revisionswerber meint allerdings, dass die Spaltung zur Aufnahme wirtschaftlich einem „"klassischen" Unternehmenskauf gleichkomme und daher als Veräußerungsgeschäft iSd Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG gewertet werden müsse. Insofern gehe „die mietrechtliche lex specialis des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG vor". Dieser Einwand ist aber durch die oben wiedergegebene Rechtsprechung, wonach Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG auf Fälle der Gesamtrechtsnachfolge nicht anzuwenden ist, nicht gedeckt und verkennt auch das Zusammenspiel des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG und des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG, der - im Gegensatz zu Absatz eins, - auch die Gesamtrechtsnachfolge umfasst (Würth/Zingher/Kovanyi, MRG21 Paragraph 2 a, Rz 20).

Mit der Schaffung des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG wurde der in Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG normierte Grundtatbestand (der dem Paragraph 12, Absatz 3, in der Fassung vor dem 3. WÄG als seiner Vorläuferbestimmung entspricht) erweitert, um rechtlichen Umgehungskonstruktionen, die sich aus gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ergeben, zu begegnen. Gesellschaftsrechtliche Gestaltungen, die eine Unternehmensveräußerung im engeren Sinn ersetzen und vorher keine Mietzinserhöhung durch den Vermieter ermöglichten, sollten nunmehr durch eine generelle Regelung der Veräußerung eines Unternehmens durch eine natürliche Person gleichgestellt werden (1268 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 10, f; WoBl 1997/16; Würth/Zingher/Kovanyi, MRG21 Paragraph 12 a, Rz 16).

Allerdings setzt die Anwendbarkeit der aus diesem Grund geschaffene Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG voraus, dass sich durch die zu beurteilende Veränderung „die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten entscheidend" ändern („Machtwechsel"). Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass es nur unter dieser Voraussetzung gerechtfertigt ist, von einer Umgehungskonstruktion (und damit von einem „aufgezwungenen Mieterwechsel") zu sprechen. Einen mit der hier zu beurteilenden Gesamtrechtsnachfolge verbundenen Machtwechsel haben die Vorinstanzen aber übereinstimmend verneint. Die dazu vorgebrachten Argumente werden vom Revisionswerber in seinem Rechtsmittel nicht bekämpft.

Textnummer

E76170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00103.04V.0202.000

Im RIS seit

04.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012

Dokumentnummer

JJT_20050202_OGH0002_0090OB00103_04V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0069999 Rechtssatz 25.10.1994Zivilrecht
Durch die durch das 3.WÄG geschaffene Bestimmung des § 12a MRG ist in Ansehung des Veräußerungsbegriffes keine Rechtsänderung, sondern nur eine Klarstellung gegenüber dem Urtext im Sinne der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung eingetreten.
RS0070118 Rechtssatz 18.09.1991Zivilrecht
Eine Veräußerung setzt ein Rechtsgeschäft voraus, das seiner Art nach darauf gerichtet ist, im Wege der Einzelrechtsnachfolge eine Änderung in der sachenrechtlichen Zuständigkeit an der Gesamtsache Unternehmen herbeizuführen.
RS0070223 Rechtssatz 30.06.1988Zivilrecht
Nach herrschender Auffassung setzt § 12 Abs 3 MRG die Veräußerung der Rechte am Unternehmen durch den bisherigen Mieter im Wege der (endgültigen) Einzelrechtsnachfolge voraus. Alle Arten der Gesamtrechtsnachfolge in das Unternehmen, welche den Übergang der …
RS0106127 Rechtssatz 26.11.1996Zivilrecht
§ 12a Abs 3 MRG ist eine Erweiterung des in § 12a Abs 1 MRG, der seiner Vorläuferbestimmung - § 12 Abs 3 MRG idF vor dem 3.WÄG - entspricht, normierten Grundtatbestandes. Diese Erweiterung des in § 12a Abs 1 MRG normierten Grundtatbestandes wurde vorgenomme …
RS0107077 Rechtssatz 17.12.1996Zivilrecht
§ 12a Abs 3 MRG stellt die entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts der Veräußerung des Unternehmens gleich. Mit den mit Gesamtrechtsnach …
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