Rechtssatz RS0069999
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069999
Entscheidungsdatum
02.02.2005
Rechtssatz
Durch die durch das 3.WÄG geschaffene Bestimmung des § 12a MRG ist in Ansehung des Veräußerungsbegriffes keine Rechtsänderung, sondern nur eine Klarstellung gegenüber dem Urtext im Sinne der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung eingetreten.Durch die durch das 3.WÄG geschaffene Bestimmung des Paragraph 12 a, MRG ist in Ansehung des Veräußerungsbegriffes keine Rechtsänderung, sondern nur eine Klarstellung gegenüber dem Urtext im Sinne der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung eingetreten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 591/93
Entscheidungstext OGH 25.10.1994 1 Ob 591/93
- 5 Ob 2041/96z
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 5 Ob 2041/96z
Vgl aber
- 5 Ob 12/96
Entscheidungstext OGH 29.01.1996 5 Ob 12/96
Vgl aber; Beisatz: Das für die Rückwirkung des neuen § 12a MRG idF des 3.WÄG - sei es auch nur zur Klarstellung der alten Rechtslage - ins Treffen geführte Argument, es gehe um Rechte aus einem Dauerschuldverhältnis, die immer dann und so weit nach neuem Recht zu beurteilen sind, als sie in dessen zeitlichen Geltungsbereich hineinreichen, läßt sich gerade für das hier zu lösende Problem des zeitlichen Geltungsbereichs verschiedener Normen mit gleichem Regelungsgehalt nicht verwenden; der aus § 5 ABGB abgeleitete Grundsatz bleibt zu beachten. (T1)
- 5 Ob 2267/96k
Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2267/96k
Vgl aber
- 4 Ob 2357/96p
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2357/96p
Beisatz: Eine Unternehmensveräußerung liegt vor, wenn die (Einzel- oder Gesamt-)Rechtsnachfolge des Erwerbers auf einem auf endgültige Eigentumsübertragung gerichteten Rechtsgeschäft beruht. (T2)
- 1 Ob 2388/96z
Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 2388/96z
Beisatz: Der aus § 5 ABGB abgeleitete Grundsatz, daß Gesetze (grundsätzlich) nicht zurückwirken, bleibt damit beachtet. (T3)
- 7 Ob 324/97s
Entscheidungstext OGH 10.03.1998 7 Ob 324/97s
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: § 12a Abs 1 MRG setzt einen Mieterwechsel durch einen Veräußerungsvorgang voraus. (T4) Veröff: SZ 71/47
- 5 Ob 111/98d
Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 111/98d
Vgl auch; Beis wie T3
- 5 Ob 6/99i
Entscheidungstext OGH 26.01.1999 5 Ob 6/99i
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Der Mangel eines privatrechtlichen Veräußerungsgeschäftes schließt die Verwirklichung des in § 12a Abs 1 MRG geregelten Tatbestandes aus. (T5)
- 5 Ob 235/98i
Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 235/98i
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Fortführung des für die mietrechtliche Betrachtung maßgeblichen Unternehmensgegenstandes unter derselben Firma im Mietobjekt führt ungeachtet des rechtlichen Schicksals eines anderen Unternehmensteils zu keinerlei Änderungen von Rechtszuständigkeiten, keiner Unternehmensveräußerung oder einem einer solchen gleichzuhaltenden Vorgang. (T6)
- 5 Ob 23/99i
Entscheidungstext OGH 11.01.2000 5 Ob 23/99i
Vgl; Beis wie T2
- 5 Ob 267/98w
Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 267/98w
Verstärkter Senat; Beisatz: "Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen an eine juristische Person oder an eine Personengesellschaft des Handelsrechts, so ist der Vermieter nach Maßgabe des § 12a Abs 1 und Abs 2 MRG auch dann zur Anhebung des Hauptmietzinses berechtigt, wenn der bisherige Mieter entscheidende rechtliche und wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten in der neuen Mieter-Gesellschaft bzw der in den Mietvertrag eingetretenen juristischen Person hat." (T7); Veröff: SZ 73/66
- 9 Ob 103/04v
Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 Ob 103/04v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0069999
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19941025_OGH0002_0010OB00591_9300000_003