Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Klägerin ist zulässig, weil noch keine Entscheidung darüber vorliegt, ob § 12a MRG auch die Ausgliederung hoheitlicher Aufgaben erfaßt; sie ist aber nicht berechtigt.Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Klägerin ist zulässig, weil noch keine Entscheidung darüber vorliegt, ob Paragraph 12 a, MRG auch die Ausgliederung hoheitlicher Aufgaben erfaßt; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß Veräußerung im Sinne des § 12a Abs 1 MRG jede Form der Unternehmensübertragung und damit auch die Übertragung auf einen neu geschaffenen Rechtsträger sei. Daß sie rückgängig gemacht werden könne, schließe die Anwendung des § 12a Abs 1 MRG nicht aus, weil auch befristete Pachtverträge zur Mietzinsanhebung berechtigten. Auch Verträge mit Rückkaufsrecht würden erfaßt. Die Unterscheidung zwischen Übertragungen durch Hoheitsakt und solchen durch rechtsgeschäftliches Handeln sei nicht sachgerecht. Sie stelle Vermieter schlechter, die Mietverträge mit der Hoheitsverwaltung abgeschlossen haben. Es liege daher eine Veräußerung im Sinne des § 12a Abs 1 MRG vor, die eine Einzelrechtsnachfolge sei. Eine Gesamtrechtsnachfolge scheide aus, weil der Bund nur die der Arbeitsmarktverwaltung zugeordneten Rechte und Verbindlichkeiten auf die Beklagte übertragen habe. Der Gesetzgeber könne nicht durch Gesetz Tatsachen umdeuten. Trotz § 62 Abs 5 AMSG liege daher eine Einzelrechts- nachfolge vor. Es hätten sich auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Einflußmöglichkeiten entscheidend geändert. Die Beklagte sei drittelparitätisch organisiert; Bund, Dienstgebervertreter und Dienstnehmervertreter übten den wirtschaftlichen Einfluß aus. Die Bindung an Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales für bestimmte Aufgaben verliere damit an Bedeutung. Auch insoweit könne der Gesetzgeber Tatsachen nicht umdeuten. § 62 Abs 5 AMSG sei verfassungswidrig. Die darin für den Bund festgesetzte Ausnahme sei sachlich nicht gerechtfertigt; sie verlange von der Beklagten ein Sonderopfer. § 12a MRG wolle die bisher durch Mietzinsbeschränkungen belasteten Vermieter davon nach Möglichkeit befreien. § 62 Abs 5 AMSG sei ein Sondergesetz, das die Klägerin in ihrem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf gleiche Behandlung und auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletze. Die Beklagte könne ihre Tätigkeit auch in anderen Räumlichkeiten ausüben. Die Berufung auf § 62 Abs 5 AMSG sei umso verwerflicher, als dadurch das von der Klägerin als Folge der nationalsozialistischen Arisierung geforderte Sonderopfer verlängert werde.Die Klägerin ist der Auffassung, daß Veräußerung im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG jede Form der Unternehmensübertragung und damit auch die Übertragung auf einen neu geschaffenen Rechtsträger sei. Daß sie rückgängig gemacht werden könne, schließe die Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG nicht aus, weil auch befristete Pachtverträge zur Mietzinsanhebung berechtigten. Auch Verträge mit Rückkaufsrecht würden erfaßt. Die Unterscheidung zwischen Übertragungen durch Hoheitsakt und solchen durch rechtsgeschäftliches Handeln sei nicht sachgerecht. Sie stelle Vermieter schlechter, die Mietverträge mit der Hoheitsverwaltung abgeschlossen haben. Es liege daher eine Veräußerung im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG vor, die eine Einzelrechtsnachfolge sei. Eine Gesamtrechtsnachfolge scheide aus, weil der Bund nur die der Arbeitsmarktverwaltung zugeordneten Rechte und Verbindlichkeiten auf die Beklagte übertragen habe. Der Gesetzgeber könne nicht durch Gesetz Tatsachen umdeuten. Trotz Paragraph 62, Absatz 5, AMSG liege daher eine Einzelrechts- nachfolge vor. Es hätten sich auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Einflußmöglichkeiten entscheidend geändert. Die Beklagte sei drittelparitätisch organisiert; Bund, Dienstgebervertreter und Dienstnehmervertreter übten den wirtschaftlichen Einfluß aus. Die Bindung an Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales für bestimmte Aufgaben verliere damit an Bedeutung. Auch insoweit könne der Gesetzgeber Tatsachen nicht umdeuten. Paragraph 62, Absatz 5, AMSG sei verfassungswidrig. Die darin für den Bund festgesetzte Ausnahme sei sachlich nicht gerechtfertigt; sie verlange von der Beklagten ein Sonderopfer. Paragraph 12 a, MRG wolle die bisher durch Mietzinsbeschränkungen belasteten Vermieter davon nach Möglichkeit befreien. Paragraph 62, Absatz 5, AMSG sei ein Sondergesetz, das die Klägerin in ihrem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf gleiche Behandlung und auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletze. Die Beklagte könne ihre Tätigkeit auch in anderen Räumlichkeiten ausüben. Die Berufung auf Paragraph 62, Absatz 5, AMSG sei umso verwerflicher, als dadurch das von der Klägerin als Folge der nationalsozialistischen Arisierung geforderte Sonderopfer verlängert werde.
Gemäß § 12a Abs 1 MRG idF des 3. WÄG tritt der Erwerber des Unternehmensanstelle des bisherigen Hauptmieters in das Hauptmietverhältnis ein, wenn der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen zur Fortführung in diesen Räumen veräußert. Ist der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach § 16 Abs 1 MRG, so darf der Vermieter bis spätestens sechs Monate nach Anzeige der Unternehmensveräußerung die Anhebung des Hauptmietzinses bis zu dem nach § 16 Abs 1 MRG zulässigen Betrag, jedoch unter Berücksichtigung der Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit, verlangen (§ 12a Abs 2 MRG). Ist eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit und ändern sich in ihr die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten entscheidend, wie etwa durch Veräußerung der Mehrheit der Anteile an einer Gesellschaft, so ist Abs 2 anzuwenden, auch wenn die entscheidende Änderung nicht auf einmal geschieht. Besteht bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, daß ein Rechtsgeschäft zur Umgehung des dem Vermieter zustehenden Rechtes auf Anhebung des Hauptmietzinses geschlossen wurde, so obliegt es dem Hauptmieter, das Fehlen der Umgehungsabsicht zu beweisen (§ 12a Abs 3 Satz 1 und 3 MRG). § 12a Abs 3 MRG ist bei einem am 1.3.1994 bestehenden Hauptmietvertrag über eine Geschäftsräumlichkeit mit der Maßgabe anzuwenden, daß solche Änderungen unberücksichtigt bleiben, die vor dem 1.10.1993 eingetreten sind (§ 46a Abs 1 MRG).Gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG in der Fassung des 3. WÄG tritt der Erwerber des Unternehmensanstelle des bisherigen Hauptmieters in das Hauptmietverhältnis ein, wenn der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen zur Fortführung in diesen Räumen veräußert. Ist der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG, so darf der Vermieter bis spätestens sechs Monate nach Anzeige der Unternehmensveräußerung die Anhebung des Hauptmietzinses bis zu dem nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG zulässigen Betrag, jedoch unter Berücksichtigung der Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit, verlangen (Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG). Ist eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit und ändern sich in ihr die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten entscheidend, wie etwa durch Veräußerung der Mehrheit der Anteile an einer Gesellschaft, so ist Absatz 2, anzuwenden, auch wenn die entscheidende Änderung nicht auf einmal geschieht. Besteht bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, daß ein Rechtsgeschäft zur Umgehung des dem Vermieter zustehenden Rechtes auf Anhebung des Hauptmietzinses geschlossen wurde, so obliegt es dem Hauptmieter, das Fehlen der Umgehungsabsicht zu beweisen (Paragraph 12 a, Absatz 3, Satz 1 und 3 MRG). Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG ist bei einem am 1.3.1994 bestehenden Hauptmietvertrag über eine Geschäftsräumlichkeit mit der Maßgabe anzuwenden, daß solche Änderungen unberücksichtigt bleiben, die vor dem 1.10.1993 eingetreten sind (Paragraph 46 a, Absatz eins, MRG).
Tragender Gedanke des Rechtes des Vermieters auf Mietzinserhöhung ist der Übergang von der kriegs- und nachkriegsbedingten Wohnungs- und Geschäftsraumbewirtschaftung zu einer marktwirtschaftlichen Ordnung des Mietwesens. In bestehende Vertragsverhältnisse wird jedoch nur eingegriffen, wenn die Person des bisherigen Mieters mit demjenigen, der das Unternehmen in den gemieteten Räumen nunmehr auf seine Rechnung betreibt, nicht mehr identisch ist, so daß der ursprüngliche Mieter kein existentielles, schützenswertes eigenes Unternehmerinteresse an der Beibehaltung des niedrigen Mietzinses haben kann. In all diesen Fällen würde der günstige Mietzins nur noch zu Lasten des Vermieters verwertet werden, weshalb in diesen Fällen die Anhebung auf einen angemessenen Zins gerechtfertigt ist (Reich-Rohrwig, Mietzinserhöhung bei Geschäftsraum-Hauptmiete, ecolex spezial, 20 f mwN, 68). Die Anhebung des Mietzinses setzt demnach die Gefahr voraus, daß das Mietrecht zu Lasten des Vermieters wirtschaftlich verwertet und damit ausgenützt wird (JBl 1994, 556 = ecolex 1994, 387; s Nowotny, Geschäftsraummiete und Gesamtrechtsnachfolge, RdW 1994, 166).
Durch § 12a MRG idF des 3. WÄG sollten gesellschaftsrechtliche Gestaltungen, die eine Unternehmens- veräußerung im engeren Sinn ersetzten und damit eine Mietzinserhöhung durch den Vermieter ausschlossen, der Veräußerung eines Unternehmens gleichgestellt werden (Tades/Stabentheiner, Das 3. Wohnrechtsänderungsgesetz, ÖJZ Sonderheft 1994, 1 [13]). Darunter fallen etwa die Anteilsveräußerung an Gesellschaften und andere gesellschaftsrechtliche Gestaltungsformen des Gesellschafterwechsels, sowie auch bestimmte Fälle der Verschmelzung, Umwandlung und Spaltung (Reich-Rohrwig aaO 19 f mwN).Durch Paragraph 12 a, MRG in der Fassung des 3. WÄG sollten gesellschaftsrechtliche Gestaltungen, die eine Unternehmens- veräußerung im engeren Sinn ersetzten und damit eine Mietzinserhöhung durch den Vermieter ausschlossen, der Veräußerung eines Unternehmens gleichgestellt werden (Tades/Stabentheiner, Das 3. Wohnrechtsänderungsgesetz, ÖJZ Sonderheft 1994, 1 [13]). Darunter fallen etwa die Anteilsveräußerung an Gesellschaften und andere gesellschaftsrechtliche Gestaltungsformen des Gesellschafterwechsels, sowie auch bestimmte Fälle der Verschmelzung, Umwandlung und Spaltung (Reich-Rohrwig aaO 19 f mwN).
§ 12a Abs 1 MRG erfaßt die Veräußerung des Unternehmens, das in den gemieteten Räumlichkeiten betrieben wird. Der Begriff der "Veräußerung" ist durch die Novellierung nur klargestellt, nicht aber geändert worden (ecolex 1995, 256 mwN; Würth/Zingher, Wohnrecht'94, Anm 1 zu § 12a MRG). Eine Unternehmensveräußerung liegt vor, wenn die (Einzel- oder Gesamt-)Rechtsnachfolge des Erwerbers auf einem auf endgültige Eigentumsübertragung gerichteten Rechtsgeschäft beruht (Ostheim, Unternehmensveräußerung und Mietzinserhöhung im 3. WÄG, WoBl 1993, 200 [204] mwN; zur Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage in eine Gesellschaft als Veräußerung 5 Ob 2041/96z; 5 Ob 12/96; gegenteilig ecolex 1995, 256; Schauer, Geschäftsraummiete und Unternehmensübertragung, GesRZ 1994, 12[30]).Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG erfaßt die Veräußerung des Unternehmens, das in den gemieteten Räumlichkeiten betrieben wird. Der Begriff der "Veräußerung" ist durch die Novellierung nur klargestellt, nicht aber geändert worden (ecolex 1995, 256 mwN; Würth/Zingher, Wohnrecht'94, Anmerkung 1 zu Paragraph 12 a, MRG). Eine Unternehmensveräußerung liegt vor, wenn die (Einzel- oder Gesamt-)Rechtsnachfolge des Erwerbers auf einem auf endgültige Eigentumsübertragung gerichteten Rechtsgeschäft beruht (Ostheim, Unternehmensveräußerung und Mietzinserhöhung im 3. WÄG, WoBl 1993, 200 [204] mwN; zur Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage in eine Gesellschaft als Veräußerung 5 Ob 2041/96z; 5 Ob 12/96; gegenteilig ecolex 1995, 256; Schauer, Geschäftsraummiete und Unternehmensübertragung, GesRZ 1994, 12[30]).
Das Mietrechtsgesetz definiert den Unternehmensbegriff nicht. Nach § 1 Abs 2 KSchG ist ein Unternehmen "jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein". Unter einem kaufmännischen Unternehmen wird die Organisation einer Vielzahl wirtschaftsbewegender Güter, die zu einem organischen Ganzen vereinigt werden, verstanden (s Hämmerle/Wünsch4 I 144); Kapital und Arbeit werden zu einer "organisierten Erwerbsgelegenheit" zusammengefaßt (JBl 1958, 72; EvBl 1967/84). Für die Unternehmereigenschaft von Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften hat der Verwaltungsgerichtshof einen Betrieb gewerblicher Art vorausgesetzt (Straube in Straube, HGB**2 vor § 1 Rz 26 f mwN).Das Mietrechtsgesetz definiert den Unternehmensbegriff nicht. Nach Paragraph eins, Absatz 2, KSchG ist ein Unternehmen "jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein". Unter einem kaufmännischen Unternehmen wird die Organisation einer Vielzahl wirtschaftsbewegender Güter, die zu einem organischen Ganzen vereinigt werden, verstanden (s Hämmerle/Wünsch4 römisch eins 144); Kapital und Arbeit werden zu einer "organisierten Erwerbsgelegenheit" zusammengefaßt (JBl 1958, 72; EvBl 1967/84). Für die Unternehmereigenschaft von Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften hat der Verwaltungsgerichtshof einen Betrieb gewerblicher Art vorausgesetzt (Straube in Straube, HGB**2 vor Paragraph eins, Rz 26 f mwN).
§ 12a Abs 3 MRG stellt die entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts der Veräußerung des Unternehmens gleich. Eine Änderung allein in den rechtlichen oder allein in den wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten genügt nicht. Maßgebend ist, ob es in der Gesellschaft oder juristischen Person zu einem "Machtwechsel" kommt (ecolex 1995, 256). Die Möglichkeit zur Einflußnahme muß gesellschaftsrechtlich begründet sein (Schauer, Zum gegenwärtigen Diskussionsstand über die entscheidende Änderung der "rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten" [§ 12a Abs 3 MRG], RdW 1994, 168 [169]). Mit den mit Gesamtrechtsnachfolge verbundenen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen, wie Verschmelzung und Spaltung, werden die rechtlichen Einflußmöglichkeiten geändert; ob damit auch eine entscheidende Änderung der wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne des § 12a Abs 3 MRG verbunden ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Die Gesamtrechtsnachfolge führt weder generell zu einer Mietzinsanhebung noch schließt sie diese generell aus (Reich-Rohrwig, Neuregelung der Geschäftsraum-Hauptmiete, 4. Teil, ecolex 1994, 169 [171 f]; s auch Schauer aaO GesRZ 1994, 32; Nowotny aaO RdW 1994, 166; JBl 1994, 556 = ecolex 1994, 387). Der Gesetzgeber stellt darauf ab, ob sich die wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten auf den Mieter (juristische Person oder Personengesellschaft) entscheidend geändert haben, so daß der bisherige unangemessen niedrige Mietzins wenigstens mehrheitlich zugunsten anderer Personen, Dritter, verwertet werden würde (Reich-Rohrwig aaO 56 mwN).Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG stellt die entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts der Veräußerung des Unternehmens gleich. Eine Änderung allein in den rechtlichen oder allein in den wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten genügt nicht. Maßgebend ist, ob es in der Gesellschaft oder juristischen Person zu einem "Machtwechsel" kommt (ecolex 1995, 256). Die Möglichkeit zur Einflußnahme muß gesellschaftsrechtlich begründet sein (Schauer, Zum gegenwärtigen Diskussionsstand über die entscheidende Änderung der "rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten" [§ 12a Absatz 3, MRG], RdW 1994, 168 [169]). Mit den mit Gesamtrechtsnachfolge verbundenen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen, wie Verschmelzung und Spaltung, werden die rechtlichen Einflußmöglichkeiten geändert; ob damit auch eine entscheidende Änderung der wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG verbunden ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Die Gesamtrechtsnachfolge führt weder generell zu einer Mietzinsanhebung noch schließt sie diese generell aus (Reich-Rohrwig, Neuregelung der Geschäftsraum-Hauptmiete, 4. Teil, ecolex 1994, 169 [171 f]; s auch Schauer aaO GesRZ 1994, 32; Nowotny aaO RdW 1994, 166; JBl 1994, 556 = ecolex 1994, 387). Der Gesetzgeber stellt darauf ab, ob sich die wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten auf den Mieter (juristische Person oder Personengesellschaft) entscheidend geändert haben, so daß der bisherige unangemessen niedrige Mietzins wenigstens mehrheitlich zugunsten anderer Personen, Dritter, verwertet werden würde (Reich-Rohrwig aaO 56 mwN).
Die Beklagte wurde durch das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl 1994/313, geschaffen. Nach § 1 Abs 1 Satz 1 AMSG obliegt die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes dem "Arbeitsmarktservice". Das Arbeitsmarktservice ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs 1 Satz 2 AMSG).Die Beklagte wurde durch das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl 1994/313, geschaffen. Nach Paragraph eins, Absatz eins, Satz 1 AMSG obliegt die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes dem "Arbeitsmarktservice". Das Arbeitsmarktservice ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 AMSG).
Bis zur Errichtung der Beklagten war die Arbeitsmarktverwaltung Teil der Hoheitsverwaltung. Mit der Beklagten sollte ein aus der staatlichen Verwaltung ausgegliedertes öffentliches Dienstleistungsunternehmen errichtet werden, das die von der Bundesregierung formulierten arbeitsmarktpolitischen Ziele und Vorgaben umsetzt (1468 BlgNR 18. GP 29 f). Ihre Organe sind unter Mitwirkung der Sozialpartner paritätisch besetzte Gremien (Verwaltungsrat, Landesdirektorium und Regionalbeirat) und geschäftsführende Organe (Vorstand, Landesgeschäftsführer und Leiter der regionalen Geschäftsstelle; §§ 3 ff AMSG). Soweit das Arbeitsmarktservice behördliche Aufgaben zu erfüllen hat, unterliegt es dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit und Soziales (§ 58 Abs 1 AMSG); soweit es nichthoheitliche Aufgaben erfüllt, untersteht es der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Soziales (§ 59 Abs 1 AMSG). Das Arbeitsmarktservice bestreitet die Personal- und Sachausgaben für die Vollziehung übertragener Bundesgesetze in eigenem Namen und auf eigene Rechnung; diese Ausgaben werden ihm, ausgenommen jene nach § 51 AMSG, vom Bund ersetzt (§ 41 Abs 1 und 2 AMSG). § 51 AMSG regelt die Verwendung der Arbeitsmarktrücklage; die Arbeitsmarktrücklage bindet das durch Überweisungen des Bundes gemäß § 1 Abs 2 Z 9 in Verbindung mit § 6 Abs 4 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes entstehende Vermögen (§ 50 AMSG). Im übertragenen Wirkungsbereich erbringt das Arbeitsmarktservice finanzielle Leistungen im Namen und auf Rechnung des Bundes (§ 42 Abs 1 AMSG). Die Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice sind grundsätzlich kostenlos; für besondere Dienstleistungen kann der Verwaltungsrat ein angemessenes Entgelt festsetzen, das dem Arbeitsmarktservice zufließt (§ 32 Abs 4 AMSG). Nach § 62 Abs 5 AMSG stellt der Übergang der Bestandverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge keine Veräußerung im Sinne des § 12a Abs 1 MRG und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne des § 12a Abs 3 MRG dar.Bis zur Errichtung der Beklagten war die Arbeitsmarktverwaltung Teil der Hoheitsverwaltung. Mit der Beklagten sollte ein aus der staatlichen Verwaltung ausgegliedertes öffentliches Dienstleistungsunternehmen errichtet werden, das die von der Bundesregierung formulierten arbeitsmarktpolitischen Ziele und Vorgaben umsetzt (1468 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 29 f). Ihre Organe sind unter Mitwirkung der Sozialpartner paritätisch besetzte Gremien (Verwaltungsrat, Landesdirektorium und Regionalbeirat) und geschäftsführende Organe (Vorstand, Landesgeschäftsführer und Leiter der regionalen Geschäftsstelle; Paragraphen 3, ff AMSG). Soweit das Arbeitsmarktservice behördliche Aufgaben zu erfüllen hat, unterliegt es dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit und Soziales (Paragraph 58, Absatz eins, AMSG); soweit es nichthoheitliche Aufgaben erfüllt, untersteht es der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Soziales (Paragraph 59, Absatz eins, AMSG). Das Arbeitsmarktservice bestreitet die Personal- und Sachausgaben für die Vollziehung übertragener Bundesgesetze in eigenem Namen und auf eigene Rechnung; diese Ausgaben werden ihm, ausgenommen jene nach Paragraph 51, AMSG, vom Bund ersetzt (Paragraph 41, Absatz eins und 2 AMSG). Paragraph 51, AMSG regelt die Verwendung der Arbeitsmarktrücklage; die Arbeitsmarktrücklage bindet das durch Überweisungen des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes entstehende Vermögen (Paragraph 50, AMSG). Im übertragenen Wirkungsbereich erbringt das Arbeitsmarktservice finanzielle Leistungen im Namen und auf Rechnung des Bundes (Paragraph 42, Absatz eins, AMSG). Die Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice sind grundsätzlich kostenlos; für besondere Dienstleistungen kann der Verwaltungsrat ein angemessenes Entgelt festsetzen, das dem Arbeitsmarktservice zufließt (Paragraph 32, Absatz 4, AMSG). Nach Paragraph 62, Absatz 5, AMSG stellt der Übergang der Bestandverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge keine Veräußerung im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG dar.
Die Klägerin macht geltend, daß die zuletzt zitierte Bestimmung verfassungswidrig sei. Dazu ist zu erwägen:
Bis zur Errichtung der Beklagten wurden die gemieteten Räume für die Arbeitsmarktverwaltung und damit für Zwecke der Hoheitsverwaltung verwendet; seit der Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung nutzt die Beklagte, eine Körperschaft öffentlichen Rechts, diese Räume; sie nimmt sowohl hoheitliche als auch nichthoheitliche Aufgaben wahr. Die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung war ein Akt der Gesetzgebung; die Rechtsnachfolge der Beklagten nach dem Bund gründet sich demnach nicht auf ein Rechtsgeschäft. Eine Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12a Abs 1 MRG liegt daher unabhängig davon nicht vor, ob mit der Arbeitsmarktverwaltung ein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung auf die Beklagte übergegangen ist. Sie läge auch dann nicht vor, wenn § 62 Abs 5 AMSG nicht festhielte, daß die Ausgliederung keine Veräußerung im Sinne des § 12a Abs 1 MRG ist.Bis zur Errichtung der Beklagten wurden die gemieteten Räume für die Arbeitsmarktverwaltung und damit für Zwecke der Hoheitsverwaltung verwendet; seit der Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung nutzt die Beklagte, eine Körperschaft öffentlichen Rechts, diese Räume; sie nimmt sowohl hoheitliche als auch nichthoheitliche Aufgaben wahr. Die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung war ein Akt der Gesetzgebung; die Rechtsnachfolge der Beklagten nach dem Bund gründet sich demnach nicht auf ein Rechtsgeschäft. Eine Unternehmensveräußerung im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG liegt daher unabhängig davon nicht vor, ob mit der Arbeitsmarktverwaltung ein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung auf die Beklagte übergegangen ist. Sie läge auch dann nicht vor, wenn Paragraph 62, Absatz 5, AMSG nicht festhielte, daß die Ausgliederung keine Veräußerung im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG ist.
Das gleiche gilt für die entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in einer juristischen Person im Sinne des § 12a Abs 3 MRG, deren Vorliegen § 62 Abs 5 AMSG ebenfalls verneint. § 12a Abs 3 MRG enthält keine Einschränkung auf bestimmte juristische Personen; ob alle Arten von juristischen Personen dieser Bestimmung unterworfen sind (Schauer aaO GesRZ 1994, 12 [24]) oder nur solche, die ein "Unternehmen" im weitesten Sinn betreiben (s den Seminarbericht von Garai, Tulbingerkogel 1996, RZ 1996, 162 [164]), ist strittig. Die Beklagte ist ein "Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit" (§ 1 Abs 1 AMSG); sie wird daher auch dann als juristische Person im Sinne des § 12a Abs 3 MRG aufzufassen sein, wenn darunter nur juristische Personen verstanden werden, die ein "Unternehmen" im weitesten Sinn betreiben.Das gleiche gilt für die entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in einer juristischen Person im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG, deren Vorliegen Paragraph 62, Absatz 5, AMSG ebenfalls verneint. Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG enthält keine Einschränkung auf bestimmte juristische Personen; ob alle Arten von juristischen Personen dieser Bestimmung unterworfen sind (Schauer aaO GesRZ 1994, 12 [24]) oder nur solche, die ein "Unternehmen" im weitesten Sinn betreiben (s den Seminarbericht von Garai, Tulbingerkogel 1996, RZ 1996, 162 [164]), ist strittig. Die Beklagte ist ein "Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit" (Paragraph eins, Absatz eins, AMSG); sie wird daher auch dann als juristische Person im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG aufzufassen sein, wenn darunter nur juristische Personen verstanden werden, die ein "Unternehmen" im weitesten Sinn betreiben.
Mit der Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung und ihrer Übertragung auf die Beklagte als eine Körperschaft öffentlichen Rechts haben sich jedoch die rechtlichen und die wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten nicht entscheidend geändert: Die rechtlichen Einflußmöglichkeiten sind, soweit die Beklagte behördliche Aufgaben wahrnimmt, unverändert geblieben, weil auch die Beklagte insoweit dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit und Soziales untersteht. Soweit die Beklagte nichthoheitliche Aufgaben erfüllt, untersteht sie der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Soziales. Im übertragenen Wirkungsbereich wird die Beklagte im Namen und auf Rechnung des Bundes tätig; im eigenen Wirkungsbereich bestreitet sie zwar die Personal- und Sachausgaben in eigenem Namen und auf eigene Rechnung; sie erhält ihre Ausgaben aber vom Bund ersetzt, soweit sie nicht aus der - vom Bund zu bildenden - Arbeitsmarktrücklage zu bestreiten sind.
Die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung durch Errichtung eines Dienstleistungsunternehmens des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit war daher nicht mit einer entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten verbunden. § 12a Abs 3 MRG wäre auch dann nicht anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservicegesetz keine entsprechende Bestimmung enthielte. § 62 Abs 5 AMSG stellt nur klar, daß die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung keinen Tatbestand verwirklicht, der nach dem Mietrechtsgesetz zur Mietzinsanhebung berechtigt. Diese Bestimmung verletzt die Klägerin weder in ihrem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf gleiche Behandlung noch in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums.Die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung durch Errichtung eines Dienstleistungsunternehmens des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit war daher nicht mit einer entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten verbunden. Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG wäre auch dann nicht anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservicegesetz keine entsprechende Bestimmung enthielte. Paragraph 62, Absatz 5, AMSG stellt nur klar, daß die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung keinen Tatbestand verwirklicht, der nach dem Mietrechtsgesetz zur Mietzinsanhebung berechtigt. Diese Bestimmung verletzt die Klägerin weder in ihrem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf gleiche Behandlung noch in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums.
Daß die Klägerin weiterhin einen unangemessen niedrigenMietzins erhält, folgt nicht aus § 62 Abs 5 AMSG, sondern aus den Mietzinsbeschränkungen des Mietrechts. Auch gegenüber anderen Mietern, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, kann der Mietzins nicht angehoben werden, wenn der niedrige Mietzins nach wie vor dem ursprünglichen Mieter zugute kommt und nicht zugunsten Dritter verwertet oder ausgenützt wird. Unter welchen Umständen das Mietverhältnis begründet wurde, kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden.Daß die Klägerin weiterhin einen unangemessen niedrigenMietzins erhält, folgt nicht aus Paragraph 62, Absatz 5, AMSG, sondern aus den Mietzinsbeschränkungen des Mietrechts. Auch gegenüber anderen Mietern, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, kann der Mietzins nicht angehoben werden, wenn der niedrige Mietzins nach wie vor dem ursprünglichen Mieter zugute kommt und nicht zugunsten Dritter verwertet oder ausgenützt wird. Unter welchen Umständen das Mietverhältnis begründet wurde, kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden.
Die Revision mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.