Rechtssatz RS0107077
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107077
Entscheidungsdatum
19.01.2010
Rechtssatz
§ 12a Abs 3 MRG stellt die entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts der Veräußerung des Unternehmens gleich. Mit den mit Gesamtrechtsnachfolge verbundenen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen, wie Verschmelzung und Spaltung, werden die rechtlichen Einflussmöglichkeiten geändert; ob damit auch eine entscheidende Änderung der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Sinne des § 12a Abs 3 MRG verbunden ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Die Gesamtrechtsnachfolge führt weder generell zu einer Mietzinsanhebung noch schließt sie diese generell aus. Der Gesetzgeber stellt darauf ab, ob sich die wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf den Mieter (juristische Person oder Personengesellschaft) entscheidend geändert haben, so dass der bisherige unangemessen niedrige Mietzins wenigstens mehrheitlich zugunsten anderer Personen, Dritter, verwertet werden würde.Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG stellt die entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts der Veräußerung des Unternehmens gleich. Mit den mit Gesamtrechtsnachfolge verbundenen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen, wie Verschmelzung und Spaltung, werden die rechtlichen Einflussmöglichkeiten geändert; ob damit auch eine entscheidende Änderung der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG verbunden ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Die Gesamtrechtsnachfolge führt weder generell zu einer Mietzinsanhebung noch schließt sie diese generell aus. Der Gesetzgeber stellt darauf ab, ob sich die wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf den Mieter (juristische Person oder Personengesellschaft) entscheidend geändert haben, so dass der bisherige unangemessen niedrige Mietzins wenigstens mehrheitlich zugunsten anderer Personen, Dritter, verwertet werden würde.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2357/96p
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2357/96p
- 7 Ob 169/97x
Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 169/97x
Auch; nur: § 12a Abs 3 MRG stellt die entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts der Veräußerung des Unternehmens gleich. (T1) Veröff: SZ 70/216
- 8 Ob 228/98g
Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 Ob 228/98g
Vgl auch; Beisatz: Bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kommanditgesellschaft, wobei der ursprüngliche Alleininhaber Komplementär wurde, ändert sich durch das Hinzutreten eines Kommanditisten nicht nur die rechtliche, sondern auch die wirtschaftliche Einflussmöglichkeit im Sinne des § 12a Abs 3 MRG. (T2)
- 5 Ob 23/99i
Entscheidungstext OGH 11.01.2000 5 Ob 23/99i
nur: Mit den mit Gesamtrechtsnachfolge verbundenen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen, wie Verschmelzung und Spaltung, werden die rechtlichen Einflussmöglichkeiten geändert; ob damit auch eine entscheidende Änderung der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Sinne des § 12a Abs 3 MRG verbunden ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Die Gesamtrechtsnachfolge führt weder generell zu einer Mietzinsanhebung noch schließt sie diese generell aus. (T3)
- 5 Ob 271/01s
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 271/01s
nur: Der Gesetzgeber stellt darauf ab, ob sich die wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf den Mieter (juristische Person oder Personengesellschaft) entscheidend geändert haben, so dass der bisherige unangemessen niedrige Mietzins wenigstens mehrheitlich zugunsten anderer Personen, Dritter, verwertet werden würde. (T4); Veröff: SZ 2002/47
- 1 Ob 19/04g
Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 19/04g
Vgl auch; Beisatz: Allfällige interne Absprachen zwischen Gesellschaftern sind nach ständiger Judikatur nicht maßgeblich. (T5); Beisatz: Hier: Zwei Ehegatten, die als (Familiengesellschafter) Gesellschafter gemeinsam Geschäftsanteile von zusammen 56 % halten. (T6)
- 5 Ob 161/04v
Entscheidungstext OGH 28.09.2004 5 Ob 161/04v
Beisatz: Der Mietzinsanhebungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG ist schon allein dadurch verwirklicht, dass die unternehmenstragende Mieter-Gesellschaft im Zuge einer Verschmelzung mit einer Aktiengesellschaft, die früher über keinerlei Gesellschaftsanteile verfügte, einen neuen Mehrheitsgesellschafter erhalten hat. Die unverändert gebliebene Machtstellung der an den betreffenden Gesellschaften beteiligten natürlichen Personen ist unbeachtlich. (T7); Bem: Siehe nunmehr Indizierung zu 5 Ob 198/09t. (T7a)
- 9 Ob 103/04v
Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 Ob 103/04v
Auch; nur T1
- 5 Ob 267/05h
Entscheidungstext OGH 13.12.2005 5 Ob 267/05h
Beisatz: Dabei ist zu prüfen, ob ein der Unternehmensveräußerung aber auch nur annähernd gleichwertiger Vorgang im Sinn einer zumindest nachhaltig gedachten und für den operativen Einsatz konzipierten Änderung angestrebt war. Ein einheitlicher Umstrukturierungsprozess, an dessen Ende unveränderte Machtverhältnisse in der Mietergesellschaft stehen, stellt keinen mietzinsrelevanten Machtwechsel im Sinn des § 12a Abs 3 MRG dar. (T8)
- 6 Ob 88/06v
Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 88/06v
nur: Mit den mit Gesamtrechtsnachfolge verbundenen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen, wie Verschmelzung und Spaltung, werden die rechtlichen Einflussmöglichkeiten geändert; ob damit auch eine entscheidende Änderung der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Sinne des § 12a Abs 3 MRG verbunden ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Die Gesamtrechtsnachfolge führt weder generell zu einer Mietzinsanhebung noch schließt sie diese generell aus. Der Gesetzgeber stellt darauf ab, ob sich die wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf den Mieter (juristische Person oder Personengesellschaft) entscheidend geändert haben, so dass der bisherige unangemessen niedrige Mietzins wenigstens mehrheitlich zugunsten anderer Personen, Dritter, verwertet werden würde. (T9); Beis ähnlich wie T8; Beisatz: So liegt keine Änderung der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten vor, wenn es zu Anteilsübertragungen oder Umgründungen zwischen konzernverbundenen Gesellschaften kommt, aber sich bei jenen Personen nichts ändert, die auf der obersten Ebene den Einfluss ausüben; derartige Handlungen innerhalb eines Konzernverbunds verwirklichen nicht den Tatbestand des § 12 Abs 3 MRG. (T10)
- 6 Ob 15/07k
Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 15/07k
nur T3; Beisatz: Hier: Die Republik Österreich ist Alleingesellschafterin sowohl der übertragenden als auch der übernehmenden Gesellschaft (gewesen). Zu einem Machtwechsel ist es daher nicht gekommen. (T11)
- 5 Ob 198/09t
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 198/09t
Auch; Beis ausdrücklich gegenteilig zu T7; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T10; Bem: Ausdrückliches Abgehen von der zum identen Umgründungs- und Verschmelzungsvorgang in 5 Ob 161/04 v vertretenen Ansicht. Siehe auch RS0125715. (T12)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107077
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0040OB02357_96P0000_004