Begründung:
Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Liegenschaft 1010 Wien, R***** die Antragstellerin ist Mieterin der Objekte top 1, 9, 26, 27, 28 (und möglicher Weise der top 2) dieses Hauses. Die Bestandobjekte haben eine Gesamtfläche von 745 m2.
In die Rechtsstellung der Mieterin (zumindest der Objekte top 1, 9, 26, 27, 28) ist die Antragstellerin auf folgende Weise gelangt:
Die Objekte top 1 und 9 (Mietvertrag vom 19. 3. 1954), top 26 (Mietvertrag vom 16. 4. 1985), top 27 und 28 (Mietvertrag vom 14. 8. 1985) waren der ***** AG vermietet, das Objekt top 2 (Mietvertrag vom 5. 4. 1984) der St***** & Co.
Am 20. 9. 2001 wurde die Umwandlung der D***** Aktiengesellschaft in die D***** GmbH beschlossen. Mit Notariatsakt vom selben Tag wurden die D***** GmbH als übertragende Gesellschaft und die St***** Gesellschaft mbH (die Antragstellerin) als übernehmende Gesellschaft verschmolzen.
Vor der Verschmelzung verfügte die D***** GmbH über ein Stammkapital von ATS 800.000,--, das zur Gänze einbezahlt und auf die Gesellschafter Manfred H***** mit ATS 220.000,-- (2,75 %), Dr. Manfred H***** mit ATS 220.000,-- (2,75 %) und die Schuhhaus St***** & Co GmbH mit ATS 7,560.000,- (94,5 %) aufgeteilt war. Die St***** Gesellschaft mbH verfügte vor der Verschmelzung über ein Stammkapital von ATS 8,000.000,--, das auf die Gesellschafter M***** Handels-Aktiengesellschaft (77,5 %) sowie die Stein***** Gesellschaft mbH (22,5 %) aufgeteilt war.
Die Verschmelzung erfolgte durch Übertragung des gesamten Vermögens der D***** GmbH auf die St***** Gesellschaft mbH, sohin mit allen Rechten und Pflichten, unter Ausschluss der Liquidation und unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Art I UmgrStG.Die Verschmelzung erfolgte durch Übertragung des gesamten Vermögens der D***** GmbH auf die St***** Gesellschaft mbH, sohin mit allen Rechten und Pflichten, unter Ausschluss der Liquidation und unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Artikel römisch eins, UmgrStG.
Seit der Verschmelzung und Abtretung der Geschäftsanteile sind folgende Gesellschafter am Stammkapital der übernehmenden Gesellschaft von ATS 8,000.000,-- beteiligt:
Die M***** Handels-Aktiengesellschaft mit einem Geschäftsanteil, der einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage von ATS 5,266.000 entspricht;
die Stein***** Gesellschaft mbH mit einem Geschäftsanteil, der einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage von ATS 1,529.000,- entspricht;
Manfred H***** mit einem Geschäftsanteil, der einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage von ATS 33.000,-- entspricht;
Dr. Manfred H***** mit einem Geschäftsanteil, der einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage von ATS 33.000,-- entspricht;
die Schuhhaus St***** & Co GmbH mit einem Geschäftsanteil, der einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage von ATS 1,139.000,-- entspricht.
Als Stichtag für die Verschmelzung wurde der 31. 12. 2000 vereinbart. Die Verschmelzung wurde am 12. 12. 2001 ins Firmenbuch eingetragen.
Mit Schreiben vom 7. 11. 2001 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass die D***** Aktiengesellschaft erst in eine GmbH umgewandelt und anschließend mit der St***** GmbH als aufnehmende Gesellschaft verschmolzen wurde.
Bis 12. 12. 2001 wurde für die eingangs angeführten Bestandobjekte ein monatlicher Hauptmietzins von EUR 2.297,85 vorgeschrieben.
Am 26. 7. 2002 stellte die Antragstellerin bei der Schlichtungsstelle der Stadt Wien den Antrag, den Hauptmietzins für die Geschäftsräumlichkeiten top 1, 2, 9, 26, 27 und 28 des Hauses 1010 Wien, ***** (wie bisher) mit EUR 2.297,85 festzustellen. Die Antragsgegnerin verlange jetzt von ihr wegen einer vermeintlichen Veräußerung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens monatlich ATS 446.916,-- (ATS 600,--/m2). Tatsächlich lägen aber die in § 12a Abs 1 und Abs 3 MRG normierten Voraussetzungen für die Anhebung des Hauptmietzinses nicht vor.Am 26. 7. 2002 stellte die Antragstellerin bei der Schlichtungsstelle der Stadt Wien den Antrag, den Hauptmietzins für die Geschäftsräumlichkeiten top 1, 2, 9, 26, 27 und 28 des Hauses 1010 Wien, ***** (wie bisher) mit EUR 2.297,85 festzustellen. Die Antragsgegnerin verlange jetzt von ihr wegen einer vermeintlichen Veräußerung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens monatlich ATS 446.916,-- (ATS 600,--/m2). Tatsächlich lägen aber die in Paragraph 12 a, Absatz eins und Absatz 3, MRG normierten Voraussetzungen für die Anhebung des Hauptmietzinses nicht vor.
Die Antragsgegnerin begehrte die Abweisung des Sachantrags. Sie ist der Meinung, es habe ein Mieter-Wechsel iSd § 12a Abs 1 MRG, zumindest aber ein Machtwechsel in der Mieter-Gesellschaft iSd § 12a Abs 3 MRG stattgefunden. Der Geschäftsanteil und damit Einfluss der Schuhhaus St***** & Co GmbH habe sich von 94,5 % auf 14,24 % reduziert; es dominiere nunmehr die M*****-Aktiengesellschaft.Die Antragsgegnerin begehrte die Abweisung des Sachantrags. Sie ist der Meinung, es habe ein Mieter-Wechsel iSd Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG, zumindest aber ein Machtwechsel in der Mieter-Gesellschaft iSd Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG stattgefunden. Der Geschäftsanteil und damit Einfluss der Schuhhaus St***** & Co GmbH habe sich von 94,5 % auf 14,24 % reduziert; es dominiere nunmehr die M*****-Aktiengesellschaft.
Darauf replizierte die Antragstellerin, die „Verringerung des Anteils der Schuhhaus St***** & Co GmbH habe keinen Machtwechsel bewirkt, weil auf die „oberste" Ebene abzustellen sei. An der M*****-Aktiengesellschaft seien Manfred H***** mit 51 % und Dr. Manfred H***** mit 49 % beteiligt, an der Stein***** Gesellschaft mbH Friederike Stein***** mit 0,26 % und Heinz Stein***** mit 99,74 %. Vor der Verschmelzung hätten die Beteiligungsverhältnisse der (in %) hinter den Gesellschaften stehenden natürlichen Personen wie folgt ausgesehen:
Bei der D***** AG: Manfred H***** 43,62125, Dr. Manfred H***** 35,11625, Friederike Stein***** 9,45 und Heinz Stein***** 11,8125;
bei der St***** GmbH: Manfred H***** 39,525, Dr. Manfred H***** 37,975, Friederike Stein***** 0,0585 und Heinz Stein***** 22,4415.
Nach der Verschmelzung seien dieselben Personen an der Antragstellerin in letzter Ebene wie folgt beteiligt:
Manfred H***** 40,14264, Dr. Manfred H***** 37,54516, Friederike Stein***** 1,472886 und Heinz Stein***** 20,839314.
Am Ergebnis, dass keine dieser Personen mehr als 50 % der Anteile hält, habe sich nichts geändert.
Unabhängig davon scheitere die Mietzinsanhebung hinsichtlich der Objekte 1 und 9 an einem Weitergaberecht. Außerdem sei der jetzt vorgeschriebene Hauptmietzins weit überhöht; es seien insbesondere umfangreiche Investitionen der Antragstellerin nicht berücksichtigt worden.
Das Verfahren ist gemäß § 40 Abs 2 MRG zu Gericht gelangt.Das Verfahren ist gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG zu Gericht gelangt.
Das Erstgericht wies das Begehren der Antragstellerin auf Basis des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts ab. Rechtlich habe die Verschmelzung der D***** GmbH mit der Antragstellerin zu einer Gesamtrechtsnachfolge letzterer geführt, die den Veräußerungstatbestand des § 12a Abs 1 MRG nicht erfülle. Allerdings rechtfertige der Vorgang wegen einer wesentlichen Veränderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mieter-Gesellschaft (§ 12a Abs 3 MRG) eine Mietzinsanhebung. Vor der Verschmelzung sei die Schuhhaus St***** & Co GmbH mit 94,5 % an der Mieterin beteiligt gewesen; nach der Verschmelzung verfüge diese Gesellschaft nur mehr über einen Anteil von 14,24 %, während Mehrheitsgesellschafterin die vorher nicht beteiligte M***** Handels-Aktiengesellschaft mit 65,83 % der Geschäftsanteile sei. Welche natürliche Personen hinter den einzelnen Gesellschaften stehen, sei nicht relevant. Soweit die Antragstellerin hinsichtlich der Mietobjekte top 1 und 9 den Standpunkt vertrete, dass auf Grund eines 1954 vereinbarten Rechts, die Haupt- oder Untermietrechte an ein Konzernunternehmen abzutreten, das Recht zur Mietzinsanhebung verwirkt sei, sei ihr entgegenzuhalten, dass eine Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung nicht als Weitergabe anzusehen sei. Darüber hinaus sei aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht ersichtlich, inwieweit eine Weitergabe an Konzernunternehmen erfolgt sein soll. Der Sachantrag sei ohne Prüfung der Höhe des Hauptmietzinses abzuweisen, weil diese Frage auf Grund der Antragsformulierung vor der Schlichtungsstelle nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein könne.Das Erstgericht wies das Begehren der Antragstellerin auf Basis des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts ab. Rechtlich habe die Verschmelzung der D***** GmbH mit der Antragstellerin zu einer Gesamtrechtsnachfolge letzterer geführt, die den Veräußerungstatbestand des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG nicht erfülle. Allerdings rechtfertige der Vorgang wegen einer wesentlichen Veränderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mieter-Gesellschaft (Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG) eine Mietzinsanhebung. Vor der Verschmelzung sei die Schuhhaus St***** & Co GmbH mit 94,5 % an der Mieterin beteiligt gewesen; nach der Verschmelzung verfüge diese Gesellschaft nur mehr über einen Anteil von 14,24 %, während Mehrheitsgesellschafterin die vorher nicht beteiligte M***** Handels-Aktiengesellschaft mit 65,83 % der Geschäftsanteile sei. Welche natürliche Personen hinter den einzelnen Gesellschaften stehen, sei nicht relevant. Soweit die Antragstellerin hinsichtlich der Mietobjekte top 1 und 9 den Standpunkt vertrete, dass auf Grund eines 1954 vereinbarten Rechts, die Haupt- oder Untermietrechte an ein Konzernunternehmen abzutreten, das Recht zur Mietzinsanhebung verwirkt sei, sei ihr entgegenzuhalten, dass eine Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung nicht als Weitergabe anzusehen sei. Darüber hinaus sei aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht ersichtlich, inwieweit eine Weitergabe an Konzernunternehmen erfolgt sein soll. Der Sachantrag sei ohne Prüfung der Höhe des Hauptmietzinses abzuweisen, weil diese Frage auf Grund der Antragsformulierung vor der Schlichtungsstelle nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein könne.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es wies eingangs darauf hin, dass die Mietrechtsnachfolge der Antragstellerin hinsichtlich des Objekts top zwei ungeklärt sei und führte im Übrigen rechtlich aus:
Die Antragstellerin vertrete den Standpunkt, dass ein Machtwechsel iSd § 12a Abs 3 MRG nur dann stattfinde, wenn sich unabhängig von jedweder Änderung der Beteiligung an der Mietergesellschaft die Einflussmöglichkeiten der letztlich dahinter stehenden natürlichen Personen entscheidend ändern. An der jetzt mehrheitsbeteiligten M***** Handels-Aktiengesellschaft halte Manfred H***** sen. zwar 51 % der Aktien (was ungeprüft geblieben sei), doch könne auch dieser mangels rechtlichen Einflusses auf den Vorstand keinen rechtlich oder wirtschaftlich maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Als zweiten Punkt habe die Antragstellerin angesprochen, dass bei einem der vier Mietverträge dem Mieter das Recht eingeräumt worden sei, die Haupt- oder Untermietrechte an ein Konzernunternehmen abzutreten. Das schließe eine Mietzinsanhebung iSd § 12a MRG aus. Letztlich meine die Antragstellerin, dass das Erstgericht über die Angemessenheit des jetzt von der Antragsgegnerin begehrten Hauptmietzinses hätte absprechen müssen. Dem sei entgegenzuhalten:Die Antragstellerin vertrete den Standpunkt, dass ein Machtwechsel iSd Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG nur dann stattfinde, wenn sich unabhängig von jedweder Änderung der Beteiligung an der Mietergesellschaft die Einflussmöglichkeiten der letztlich dahinter stehenden natürlichen Personen entscheidend ändern. An der jetzt mehrheitsbeteiligten M***** Handels-Aktiengesellschaft halte Manfred H***** sen. zwar 51 % der Aktien (was ungeprüft geblieben sei), doch könne auch dieser mangels rechtlichen Einflusses auf den Vorstand keinen rechtlich oder wirtschaftlich maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Als zweiten Punkt habe die Antragstellerin angesprochen, dass bei einem der vier Mietverträge dem Mieter das Recht eingeräumt worden sei, die Haupt- oder Untermietrechte an ein Konzernunternehmen abzutreten. Das schließe eine Mietzinsanhebung iSd Paragraph 12 a, MRG aus. Letztlich meine die Antragstellerin, dass das Erstgericht über die Angemessenheit des jetzt von der Antragsgegnerin begehrten Hauptmietzinses hätte absprechen müssen. Dem sei entgegenzuhalten:
Durch formwandelnde Umwandlung der einstigen Mieterin, einer AG gemäß § 239 AktG, sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die D***** GmbH Mieterin geworden, die noch am selben Tag gleichfalls im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der aufnehmenden Antragstellerin gemäß § 96 GmbHG verschmolzen worden sei. Dass diese Gesamtrechtsnachfolge den Tatbestand des § 12a Abs 1 MRG erfülle, habe das Erstgericht zu Recht verneint.Durch formwandelnde Umwandlung der einstigen Mieterin, einer AG gemäß Paragraph 239, AktG, sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die D***** GmbH Mieterin geworden, die noch am selben Tag gleichfalls im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der aufnehmenden Antragstellerin gemäß Paragraph 96, GmbHG verschmolzen worden sei. Dass diese Gesamtrechtsnachfolge den Tatbestand des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG erfülle, habe das Erstgericht zu Recht verneint.
Eine wesentliche Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten iSd § 12a Abs 3 MRG liege aber, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt habe, schon in der wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur der Mieterin. Die M***** Handels-Aktiengesellschaft sei zuvor nicht Gesellschafterin gewesen, jetzt aber Mehrheitsgesellschafterin der Antragstellerin.Eine wesentliche Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten iSd Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG liege aber, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt habe, schon in der wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur der Mieterin. Die M***** Handels-Aktiengesellschaft sei zuvor nicht Gesellschafterin gewesen, jetzt aber Mehrheitsgesellschafterin der Antragstellerin.
Wenn auch nach der Rechtsprechung ein Machtwechsel in der Mutter- oder Großmuttergesellschaft selbst bei unveränderter Gesellschaftsbeteiligung in der Mietergesellschaft den Tatbestand des § 12a Abs 3 MRG erfüllen könne, wobei es nicht darauf ankomme, ob der entscheidende Einfluss auf die Mietergesellschaft von innen oder von außen kommt, mittelbar oder unmittelbar ausgeübt wird, soferne er nur gesellschaftsrechtlich begründet ist, so bedeute dies nicht, dass nicht schon dann eine wesentliche Änderung der Einflussmöglichkeiten (in der Mieter-Gesellschaft) stattfindet, wenn diese unmittelbar in der Mietergesellschaft durch die Übertragung von mehr als 50 % Gesellschaftsanteile an eine AG erfolgte, die bisher nicht an der Mietergesellschaft beteiligt war. Schon damit sei eine wesentliche Änderung der Einflussmöglichkeiten verbunden. Wer zufällig bei einer AG gerade Eigentümer von Aktien ist, könne schon deshalb nicht entscheidend sein, weil es für diese Kapitalgesellschaft typisch sei, dass ihre Anteilseigentümer unbekannt sind. Erwirbt also eine AG (wie hier nach der Verschmelzung der beiden GmbH) erstmals den maßgebenden rechtlichen und wirtschaftlichen Einfluss auf die Mieterin, was dazu führe, dass der Vermieter gar nicht mehr erkennen kann, wer den maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen der Mieterin ausübt, bzw die Kenntnis der dahinter stehenden Beteiligungen vom Zufall abhängt, so liege schon darin eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf die Mieter-Gesellschaft.Wenn auch nach der Rechtsprechung ein Machtwechsel in der Mutter- oder Großmuttergesellschaft selbst bei unveränderter Gesellschaftsbeteiligung in der Mietergesellschaft den Tatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG erfüllen könne, wobei es nicht darauf ankomme, ob der entscheidende Einfluss auf die Mietergesellschaft von innen oder von außen kommt, mittelbar oder unmittelbar ausgeübt wird, soferne er nur gesellschaftsrechtlich begründet ist, so bedeute dies nicht, dass nicht schon dann eine wesentliche Änderung der Einflussmöglichkeiten (in der Mieter-Gesellschaft) stattfindet, wenn diese unmittelbar in der Mietergesellschaft durch die Übertragung von mehr als 50 % Gesellschaftsanteile an eine AG erfolgte, die bisher nicht an der Mietergesellschaft beteiligt war. Schon damit sei eine wesentliche Änderung der Einflussmöglichkeiten verbunden. Wer zufällig bei einer AG gerade Eigentümer von Aktien ist, könne schon deshalb nicht entscheidend sein, weil es für diese Kapitalgesellschaft typisch sei, dass ihre Anteilseigentümer unbekannt sind. Erwirbt also eine AG (wie hier nach der Verschmelzung der beiden GmbH) erstmals den maßgebenden rechtlichen und wirtschaftlichen Einfluss auf die Mieterin, was dazu führe, dass der Vermieter gar nicht mehr erkennen kann, wer den maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen der Mieterin ausübt, bzw die Kenntnis der dahinter stehenden Beteiligungen vom Zufall abhängt, so liege schon darin eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf die Mieter-Gesellschaft.
Zum Weitergaberecht im Konzern der Mieterin sei zu bemerken, dass schon fraglich sei, ob ein derartiges Weitergaberecht überhaupt die Anwendbarkeit des § 12a MRG und die damit verbundene Mietzinsanhebungsmöglichkeit ausschließt (MietSlg 50.300). Abgesehen davon habe niemand im Verfahren behauptet, dass von einem Weitergaberecht Gebrauch gemacht wurde und die Mietrechte an top 1 und 9 von der anmietenden D***** AG an die damals noch nicht bestehende Antragstellerin abgetreten wurden. Bestanden ein Weitergaberecht und die Voraussetzungen für seine Ausübung, wäre es an der Mieterin gelegen, von ihrem Weitergaberecht Gebrauch zu machen oder eine Mietrechtsnachfolge durch Umgründungen oder Veräußerungen herbeizuführen. Auf die Voraussetzungen des Weitergaberechts komme es also nicht an. Das gälte selbst dann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für das Weitergaberecht vorgelegten hätten und das Weitergaberecht ausgeübt worden wäre. Der Sachantrag laute nämlich auf Feststellung der Höhe des Hauptmietzinses (offenbar gemeint ohne Betriebskosten und USt) für mehrere Mietobjekte "wie bisher mit EUR 2.297,85". Schon dann, wenn nur bei einem der Mietobjekte der Mietzinsanhebungstatbestand nach § 12a Abs 2 MRG erfüllt ist, wäre der Sachantrag abzuweisen.Zum Weitergaberecht im Konzern der Mieterin sei zu bemerken, dass schon fraglich sei, ob ein derartiges Weitergaberecht überhaupt die Anwendbarkeit des Paragraph 12 a, MRG und die damit verbundene Mietzinsanhebungsmöglichkeit ausschließt (MietSlg 50.300). Abgesehen davon habe niemand im Verfahren behauptet, dass von einem Weitergaberecht Gebrauch gemacht wurde und die Mietrechte an top 1 und 9 von der anmietenden D***** AG an die damals noch nicht bestehende Antragstellerin abgetreten wurden. Bestanden ein Weitergaberecht und die Voraussetzungen für seine Ausübung, wäre es an der Mieterin gelegen, von ihrem Weitergaberecht Gebrauch zu machen oder eine Mietrechtsnachfolge durch Umgründungen oder Veräußerungen herbeizuführen. Auf die Voraussetzungen des Weitergaberechts komme es also nicht an. Das gälte selbst dann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für das Weitergaberecht vorgelegten hätten und das Weitergaberecht ausgeübt worden wäre. Der Sachantrag laute nämlich auf Feststellung der Höhe des Hauptmietzinses (offenbar gemeint ohne Betriebskosten und USt) für mehrere Mietobjekte "wie bisher mit EUR 2.297,85". Schon dann, wenn nur bei einem der Mietobjekte der Mietzinsanhebungstatbestand nach Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG erfüllt ist, wäre der Sachantrag abzuweisen.
Letztlich treffe es nicht zu, dass das Erstgericht die Angemessenheit des begehrten (erhöhten) Hauptmietzinses hätte prüfen müssen. Zum verfahrenseinleitenden Sachantrag habe die Antragstellerin vorgebracht, dass "nunmehr" die Antragsgegnerin einen erhöhten Hauptmietzins auf Grund der geschilderten Umgründungsvorgänge begehre. Es sei keine Bestandzinsperiode genannt worden, für die die Antragstellerin den Mietzins für alle vier Objekte mit zusammen EUR 2.297,85 festgestellt haben will. Ebenso wenig sei ein Zeitraum genannt worden, für den die Feststellung gelten soll. Der Sachantrag könne daher nur den Juli 2002 (Argument "nunmehr") betreffen. Dass selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Mietzinsanhebung iSd § 12a Abs 2 MRG der ursprünglich für alle vier Mietobjekte vereinbarte Mietzins auch der angemessene wäre (in welchem Fall dem Sachantrag Folge zu geben wäre), habe das Erstgericht in seiner Entscheidung nicht für möglich gehalten und werde auch von der Antragstellerin nicht ins Treffen geführt.Letztlich treffe es nicht zu, dass das Erstgericht die Angemessenheit des begehrten (erhöhten) Hauptmietzinses hätte prüfen müssen. Zum verfahrenseinleitenden Sachantrag habe die Antragstellerin vorgebracht, dass "nunmehr" die Antragsgegnerin einen erhöhten Hauptmietzins auf Grund der geschilderten Umgründungsvorgänge begehre. Es sei keine Bestandzinsperiode genannt worden, für die die Antragstellerin den Mietzins für alle vier Objekte mit zusammen EUR 2.297,85 festgestellt haben will. Ebenso wenig sei ein Zeitraum genannt worden, für den die Feststellung gelten soll. Der Sachantrag könne daher nur den Juli 2002 (Argument "nunmehr") betreffen. Dass selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Mietzinsanhebung iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG der ursprünglich für alle vier Mietobjekte vereinbarte Mietzins auch der angemessene wäre (in welchem Fall dem Sachantrag Folge zu geben wäre), habe das Erstgericht in seiner Entscheidung nicht für möglich gehalten und werde auch von der Antragstellerin nicht ins Treffen geführt.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Dass das Neuhinzukommen eines Gesellschafters mit 65,83 % der Gesellschaftsanteile an der Mieterin die Voraussetzungen des § 12a Abs 3 MRG erfüllt, ergebe sich schon aus dem klaren Gesetzeswortlaut in § 12a Abs 3 MRG ("Veräußerung der Mehrheit der Anteile an einer Gesellschaft"). Dass die so in die Gesellschaft eintretende Person eine AG ist, werde durch § 12a Abs 3 MRG nicht anders behandelt. Die Rechtsansicht der Antragstellerin, nach der Entscheidung 5 Ob 7/98k komme es überhaupt nur auf die letztlich dahinterstehenden physischen Personen an, bedeute eine teleologische Reduktion der angesprochenen Bestimmung. Eine Entscheidung des OGH liege dazu - soweit überblickbar - noch nicht vor.Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Dass das Neuhinzukommen eines Gesellschafters mit 65,83 % der Gesellschaftsanteile an der Mieterin die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG erfüllt, ergebe sich schon aus dem klaren Gesetzeswortlaut in Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG ("Veräußerung der Mehrheit der Anteile an einer Gesellschaft"). Dass die so in die Gesellschaft eintretende Person eine AG ist, werde durch Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG nicht anders behandelt. Die Rechtsansicht der Antragstellerin, nach der Entscheidung 5 Ob 7/98k komme es überhaupt nur auf die letztlich dahinterstehenden physischen Personen an, bedeute eine teleologische Reduktion der angesprochenen Bestimmung. Eine Entscheidung des OGH liege dazu - soweit überblickbar - noch nicht vor.
Gegen den Sachbeschluss des Rekursgerichtes hat die Antragstellerin Revisionsrekurs mit dem primären Antrag erhoben, ihn iS einer Stattgebung ihres Feststellungsbegehrens abzuändern. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels beantragt, weil die Rechtslage iSd vom Rekursgericht getroffenen Entscheidung ohnehin klar sei; im eventu soll dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben werden.