Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Nach der Rechtsprechung zu § 12 Abs 3 MRG in der vor dem 3.WÄG geltenden Fassung lag eine Veräußerung im Sinn dieser Bestimmung nicht vor, wenn der Hauptmieter eines Geschäftslokales eine OHG war, deren Gesellschafter wechselten oder deren Rechtsform in eine Kommanditgesellschaft geändert wurde (5 Ob 161/86; EvBl 1992/1, 23; EvBl 1992/22, 90 mwN), und zwar selbst dann, wenn neue Gesellschafter hinzutraten (5 Ob 161/86).Nach der Rechtsprechung zu Paragraph 12, Absatz 3, MRG in der vor dem 3.WÄG geltenden Fassung lag eine Veräußerung im Sinn dieser Bestimmung nicht vor, wenn der Hauptmieter eines Geschäftslokales eine OHG war, deren Gesellschafter wechselten oder deren Rechtsform in eine Kommanditgesellschaft geändert wurde (5 Ob 161/86; EvBl 1992/1, 23; EvBl 1992/22, 90 mwN), und zwar selbst dann, wenn neue Gesellschafter hinzutraten (5 Ob 161/86).
§ 12a Abs 1 MRG idF des 3.WÄG weicht in seiner Textierung nur unwesentlich von § 12 Abs 3 MRG aF ab. § 12a Abs 3 MRG stellt aber nunmehr die entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes der Veräußerung des Unternehmens gleich (4 Ob 2357/96p), sodaß sich im vorliegenden Fall selbst bei Beibehaltung der Judikatur zur Auslegung des Begriffes der "Unternehmensveräußerung" zu § 12 Abs 3 MRG aF (vgl 5 Ob 2383/96v im Gegensatz zu 1 Ob 591/93) die wesentliche Frage stellt, ob eine solche Änderung zu bejahen ist.Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG in der Fassung des 3.WÄG weicht in seiner Textierung nur unwesentlich von Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF ab. Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG stellt aber nunmehr die entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes der Veräußerung des Unternehmens gleich (4 Ob 2357/96p), sodaß sich im vorliegenden Fall selbst bei Beibehaltung der Judikatur zur Auslegung des Begriffes der "Unternehmensveräußerung" zu Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF vergleiche 5 Ob 2383/96v im Gegensatz zu 1 Ob 591/93) die wesentliche Frage stellt, ob eine solche Änderung zu bejahen ist.
In § 12a Abs 3 MRG werden nur die juristischen Personen und die "Personengesellschaften des Handelsrechtes" genannt. Dessen ungeachtet sind die betreffenden Bestimmungen aber auch für die Erwerbsgesellschaften nach dem EGG analog anzuwenden, weil kein sachlicher Grund besteht, diese Gesellschaften von den Regelungen auszunehmen und daher insofern eine planwidrige Regelungslücke vorliegt (vgl Würth-Zingher, WohnR 1994, Anm 6 zu § 12a MRG; Ostheim in WoBl 1993, 209, Grünwald in JBl 1995, 278 FN 34; Reich-Rohrwig, ecolex 1994, 97).In Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG werden nur die juristischen Personen und die "Personengesellschaften des Handelsrechtes" genannt. Dessen ungeachtet sind die betreffenden Bestimmungen aber auch für die Erwerbsgesellschaften nach dem EGG analog anzuwenden, weil kein sachlicher Grund besteht, diese Gesellschaften von den Regelungen auszunehmen und daher insofern eine planwidrige Regelungslücke vorliegt vergleiche Würth-Zingher, WohnR 1994, Anmerkung 6 zu Paragraph 12 a, MRG; Ostheim in WoBl 1993, 209, Grünwald in JBl 1995, 278 FN 34; Reich-Rohrwig, ecolex 1994, 97).
Zur Auslegung des § 12a Abs 3 MRG nF hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgeführt, daß eine Änderung allein in den rechtlichen oder allein in den wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten nicht genügt (1 Ob 591/93; 7 Ob 2255/96k). Maßgebend ist, ob es in der Gesellschaft zu einem "Machtwechsel" kommt. Die Möglichkeit zur Einflußnahme muß gesellschaftsrechtlich begründet sein (4 Ob 2357/96p). Die Gesamtrechtsnachfolge führt weder generell zu einer Mietzinsanhebung noch schließt sie diese generell aus. Der Gesetzgeber stellt darauf ab, ob sich die wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten auf den Mieter entscheidend geändert haben, sodaß der bisherige unangemessen niedrige Mietzins wenigstens mehrheitlich zugunsten anderer Personen, Dritter, verwertet werden würde. Tragender Gedanke des Rechtes des Vermieters auf Mietzinserhöhung ist der Übergang von der kriegsbedingten und nachkriegsbedingten Wohnungsbewirtschaftung und Geschäftsraumbewirtschaftung zu einer marktwirtschaftlichen Ordnung des Mietwesens. In bestehende Vertragsverhältnisse wird jedoch nur eingegriffen, wenn die Person des bisherigen Mieters mit demjenigen, der das Unternehmen in den gemieteten Räumen nunmehr auf seine Rechnung betreibt, nicht mehr identisch ist, sodaß der ursprüngliche Mieter kein existentielles, schützenswertes eigenes Unternehmerinteresse an der Beibehaltung des niedrigen Mietzinses haben kann. In all diesen Fällen würde der günstige Mietzins nur noch zu Lasten des Vermieters verwertet werden, weshalb in diesen Fällen die Anhebung auf einen angemessenen Zins gerechtfertigt ist (ebenfalls 4 Ob 2357/96p unter Berufung auf Reich-Rohrwig, Mietzinserhöhung bei Geschäftsraumhauptmiete, ecolex spezial).Zur Auslegung des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG nF hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgeführt, daß eine Änderung allein in den rechtlichen oder allein in den wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten nicht genügt (1 Ob 591/93; 7 Ob 2255/96k). Maßgebend ist, ob es in der Gesellschaft zu einem "Machtwechsel" kommt. Die Möglichkeit zur Einflußnahme muß gesellschaftsrechtlich begründet sein (4 Ob 2357/96p). Die Gesamtrechtsnachfolge führt weder generell zu einer Mietzinsanhebung noch schließt sie diese generell aus. Der Gesetzgeber stellt darauf ab, ob sich die wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten auf den Mieter entscheidend geändert haben, sodaß der bisherige unangemessen niedrige Mietzins wenigstens mehrheitlich zugunsten anderer Personen, Dritter, verwertet werden würde. Tragender Gedanke des Rechtes des Vermieters auf Mietzinserhöhung ist der Übergang von der kriegsbedingten und nachkriegsbedingten Wohnungsbewirtschaftung und Geschäftsraumbewirtschaftung zu einer marktwirtschaftlichen Ordnung des Mietwesens. In bestehende Vertragsverhältnisse wird jedoch nur eingegriffen, wenn die Person des bisherigen Mieters mit demjenigen, der das Unternehmen in den gemieteten Räumen nunmehr auf seine Rechnung betreibt, nicht mehr identisch ist, sodaß der ursprüngliche Mieter kein existentielles, schützenswertes eigenes Unternehmerinteresse an der Beibehaltung des niedrigen Mietzinses haben kann. In all diesen Fällen würde der günstige Mietzins nur noch zu Lasten des Vermieters verwertet werden, weshalb in diesen Fällen die Anhebung auf einen angemessenen Zins gerechtfertigt ist (ebenfalls 4 Ob 2357/96p unter Berufung auf Reich-Rohrwig, Mietzinserhöhung bei Geschäftsraumhauptmiete, ecolex spezial).
Auch die Lehre hat sich umfassend mit der Bestimmung des § 12a Abs 3 MRG befaßt und diese in teils unterschiedlicher Weise ausgelegt (Reich-Rohrwig in ecolex spezial und in ecolex 1994, insbes S 96 ff;Auch die Lehre hat sich umfassend mit der Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG befaßt und diese in teils unterschiedlicher Weise ausgelegt (Reich-Rohrwig in ecolex spezial und in ecolex 1994, insbes S 96 ff;
Ostheim in WoBl 1993, 208 ff; Kerres/Freytag in ÖJZ 1995, 533 ff;
Grünwald in JBl 1995, 273 ff; Schauer in RdW 1994, 168 ff; Würth in WoBl 1995, 73 ff; Dirnbacher in WoBl 1995, 79 f).
Letztlich bleibt es bei allen Abgrenzungsversuchen eine Wertungsfrage, ob im Einzelfall eine entscheidende Änderung im Sinn des § 12a Abs 3 MRG vorliegt oder nicht. Der erkennende Senat hält die vom Erstgericht dargelegten, für eine Änderung im vorliegenden Fall sprechenden Argumente des Erstgerichtes für überzeugend und vermag dem gegenteiligen Standpunkt des Gerichtes zweiter Instanz nicht beizupflichten.Letztlich bleibt es bei allen Abgrenzungsversuchen eine Wertungsfrage, ob im Einzelfall eine entscheidende Änderung im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG vorliegt oder nicht. Der erkennende Senat hält die vom Erstgericht dargelegten, für eine Änderung im vorliegenden Fall sprechenden Argumente des Erstgerichtes für überzeugend und vermag dem gegenteiligen Standpunkt des Gerichtes zweiter Instanz nicht beizupflichten.
In dem in § 12a Abs 3 MRG angeführten Beispiel wird auf die Veräußerung der (einfachen) Mehrheit der Anteile abgestellt. Doch räumen auch die Vertreter der Ansicht, daß damit die grundlegende Wertung zum Ausdruck komme, auf die es letztlich ankomme, ein, daß dieses Konzept bei Personengesellschaften nicht wirklich paßt (vgl insbesondere Ostheim, WoBl 1993, 211). Im vorliegenden Fall trat ein weiterer Teilhaber einer Personengesellschaft bei, der nunmehr nach der zwingenden gesetzlichen Konstruktion der KG bzw KEG (§ 4 EGG) einen bestimmenden Einfluß auf die Gesellschaft ausüben kann. Er ist aufgrund seiner Rechtsstellung als alleine vertretungsbefugter Gesellschafter in der Lage, auf die Geschicke der Gesellschaft einen entscheidenden Einfluß auszuüben. Zugleich trat - entgegen der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz - sehr wohl eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse ein, weil sich die aus den Gesellschaftern bestehende Gruppe, denen das Gesellschaftsvermögen bei Personengesellschaften zugeordnet ist, von zwei auf drei Personen erweitert hat (vgl Koppensteiner in Straube, HGB2 Bd I, 450, 637). Die Teilnahme an der Gesamthandgemeinschaft ist nicht von der Leistung einer Einlage des Vollhafters abhängig. Überdies trägt der neu hinzugekommene Gesellschafter das wirtschaftliche Risiko für den Erfolg des Unternehmens unabhängig von der Frage seiner Gewinn- und Verlustbeteiligung schon durch seine unbeschränkte Haftung ganz entscheidend mit. Das gesellschaftsinterne Versprechen der Kommanditistinnen, ihn im Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten, bietet letztlich keine verläßliche Sicherheit gegen das finanzielle Risiko des Komplementärs. Von einem bloßen Wechsel der geschäftsführenden Organe kann daher hier keine Rede sein.In dem in Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG angeführten Beispiel wird auf die Veräußerung der (einfachen) Mehrheit der Anteile abgestellt. Doch räumen auch die Vertreter der Ansicht, daß damit die grundlegende Wertung zum Ausdruck komme, auf die es letztlich ankomme, ein, daß dieses Konzept bei Personengesellschaften nicht wirklich paßt vergleiche insbesondere Ostheim, WoBl 1993, 211). Im vorliegenden Fall trat ein weiterer Teilhaber einer Personengesellschaft bei, der nunmehr nach der zwingenden gesetzlichen Konstruktion der KG bzw KEG (Paragraph 4, EGG) einen bestimmenden Einfluß auf die Gesellschaft ausüben kann. Er ist aufgrund seiner Rechtsstellung als alleine vertretungsbefugter Gesellschafter in der Lage, auf die Geschicke der Gesellschaft einen entscheidenden Einfluß auszuüben. Zugleich trat - entgegen der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz - sehr wohl eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse ein, weil sich die aus den Gesellschaftern bestehende Gruppe, denen das Gesellschaftsvermögen bei Personengesellschaften zugeordnet ist, von zwei auf drei Personen erweitert hat vergleiche Koppensteiner in Straube, HGB2 Bd römisch eins, 450, 637). Die Teilnahme an der Gesamthandgemeinschaft ist nicht von der Leistung einer Einlage des Vollhafters abhängig. Überdies trägt der neu hinzugekommene Gesellschafter das wirtschaftliche Risiko für den Erfolg des Unternehmens unabhängig von der Frage seiner Gewinn- und Verlustbeteiligung schon durch seine unbeschränkte Haftung ganz entscheidend mit. Das gesellschaftsinterne Versprechen der Kommanditistinnen, ihn im Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten, bietet letztlich keine verläßliche Sicherheit gegen das finanzielle Risiko des Komplementärs. Von einem bloßen Wechsel der geschäftsführenden Organe kann daher hier keine Rede sein.
Nach dem gesetzlichen Grundkonzept der KG (KEG) sind die Kommanditisten von der gewöhnlichen Geschäftsführung ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall wurde die Geschäftsführung in atypischer Weise dem Komplementär entzogen und auf die Kommanditistinnen übertragen. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, daß sich die entscheidende, unmittelbare Einflußmöglichkeit der bisherigen Gesellschafterinnen auf die und in der Gesellschaft nunmehr auf eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Komplementär reduzierte, die jedoch bei Zuwiderhandeln des Komplementärs ohne Auswirkung bleibt. Abgesehen davon würde die vom Gericht zweiter Instanz vertretene Auffassung, daß die Absprachen insbesondere über die Geschäftsführung im Innenverhältnis entscheidend seien, dem Vermieter in solchen Fällen die Möglichkeit nehmen, seinen Erhöhungsanspruch jemals wirksam durchzusetzen. Da derartige gesellschaftsvertragliche Abweichungen von der gesetzlichen Regelung der Geschäftsführung nur das Innenverhältnis betreffen, sind sie nicht im Firmenbuch einzutragen. Sie sind daher jederzeit durch entsprechende - auch bloß schlüssige - Vereinbarung der Gesellschafter abänderbar, ohne daß diese Änderung nach außen hin zum Ausdruck kommt, sodaß für Außenstehende weder deren Einhaltung noch deren Beibehaltung kontrollierbar ist. Die Regelung des § 12a Abs 3 MRG letzter Satz schafft hier keine ausreichende Abhilfe. Selbst bei Unterstellung, daß die getroffenen Regelungen betreffend die Geschäftsführung und die Weisungsgebundenheit des Komplementärs andere Gründe als jene hatten, eine Mietzinserhöhung hintanzuhalten, hätte der Kläger keine Möglichkeit, ohne freiwillige Information seitens der Gesellschafter von einem Verzicht auf das Weisungsrecht oder einer sonstigen, die Geschäftsführung betreffenden Änderung zu erfahren. Derartige Absprachen zwischen den Gesellschaftern einer KG (KEG), die ausschließlich deren Innenverhältnis betreffen und nach außen hin weder kundgemacht werden noch Rechtsfolgen zeitigen, stehen daher der Annahme einer entscheidenden Änderung im Sinn des § 12a Abs 3 MRG nicht entgegen. Darauf, ob der Komplementär seine ihm grundsätzlich zustehende Möglichkeit der entscheidenden Einflußnahme tatsächlich ausübt oder sich jeweils ausschließlich den Kommanditisten unterwirft, kann es selbst dann nicht ankommen, wenn der Komplementär durch innere Absprachen an Weisungen gebunden wird.Nach dem gesetzlichen Grundkonzept der KG (KEG) sind die Kommanditisten von der gewöhnlichen Geschäftsführung ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall wurde die Geschäftsführung in atypischer Weise dem Komplementär entzogen und auf die Kommanditistinnen übertragen. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, daß sich die entscheidende, unmittelbare Einflußmöglichkeit der bisherigen Gesellschafterinnen auf die und in der Gesellschaft nunmehr auf eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Komplementär reduzierte, die jedoch bei Zuwiderhandeln des Komplementärs ohne Auswirkung bleibt. Abgesehen davon würde die vom Gericht zweiter Instanz vertretene Auffassung, daß die Absprachen insbesondere über die Geschäftsführung im Innenverhältnis entscheidend seien, dem Vermieter in solchen Fällen die Möglichkeit nehmen, seinen Erhöhungsanspruch jemals wirksam durchzusetzen. Da derartige gesellschaftsvertragliche Abweichungen von der gesetzlichen Regelung der Geschäftsführung nur das Innenverhältnis betreffen, sind sie nicht im Firmenbuch einzutragen. Sie sind daher jederzeit durch entsprechende - auch bloß schlüssige - Vereinbarung der Gesellschafter abänderbar, ohne daß diese Änderung nach außen hin zum Ausdruck kommt, sodaß für Außenstehende weder deren Einhaltung noch deren Beibehaltung kontrollierbar ist. Die Regelung des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG letzter Satz schafft hier keine ausreichende Abhilfe. Selbst bei Unterstellung, daß die getroffenen Regelungen betreffend die Geschäftsführung und die Weisungsgebundenheit des Komplementärs andere Gründe als jene hatten, eine Mietzinserhöhung hintanzuhalten, hätte der Kläger keine Möglichkeit, ohne freiwillige Information seitens der Gesellschafter von einem Verzicht auf das Weisungsrecht oder einer sonstigen, die Geschäftsführung betreffenden Änderung zu erfahren. Derartige Absprachen zwischen den Gesellschaftern einer KG (KEG), die ausschließlich deren Innenverhältnis betreffen und nach außen hin weder kundgemacht werden noch Rechtsfolgen zeitigen, stehen daher der Annahme einer entscheidenden Änderung im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG nicht entgegen. Darauf, ob der Komplementär seine ihm grundsätzlich zustehende Möglichkeit der entscheidenden Einflußnahme tatsächlich ausübt oder sich jeweils ausschließlich den Kommanditisten unterwirft, kann es selbst dann nicht ankommen, wenn der Komplementär durch innere Absprachen an Weisungen gebunden wird.
Auch die Einbeziehung des Gedankens, daß auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung des günstigen Mietrechtes abzustellen sei (vgl Reich-Rohrwig, ecolex spezial, 22) und daß es daher auch auf eine entsprechende Änderung der Vermögensverhältnisse ankomme (Grünwald, JBl 1995, 282 f), spricht - unabhängig von der Frage der internen Regelungen über die Gewinn- und Verlustverteilung - für die Annahme einer entscheidenden Änderung im Sinn des § 12a Abs 3 MRG. Die vermögensrechtliche Position der bisherigen Gesellschafterinnen änderte sich dadurch entscheidend, daß sie von Vollhaftern zu Anteilshaftern wurden und an ihre Stelle als Vollhafter der Zweitbeklagte trat. Günstige Mietzinse verringern demnach primär das Haftungsrisiko des neu hinzugekommenen Zweitbeklagten und nicht mehr jenes der beiden ursprünglichen Gesellschafterinnen.Auch die Einbeziehung des Gedankens, daß auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung des günstigen Mietrechtes abzustellen sei vergleiche Reich-Rohrwig, ecolex spezial, 22) und daß es daher auch auf eine entsprechende Änderung der Vermögensverhältnisse ankomme (Grünwald, JBl 1995, 282 f), spricht - unabhängig von der Frage der internen Regelungen über die Gewinn- und Verlustverteilung - für die Annahme einer entscheidenden Änderung im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG. Die vermögensrechtliche Position der bisherigen Gesellschafterinnen änderte sich dadurch entscheidend, daß sie von Vollhaftern zu Anteilshaftern wurden und an ihre Stelle als Vollhafter der Zweitbeklagte trat. Günstige Mietzinse verringern demnach primär das Haftungsrisiko des neu hinzugekommenen Zweitbeklagten und nicht mehr jenes der beiden ursprünglichen Gesellschafterinnen.
Auf die Frage, ob bei dem dem Vermieter zur Verfügung stehenden Haftungsfonds im weiteren Sinn eine Änderung eintrat - wie insbesondere durch den Wechsel natürlicher Personen als Vollhafter - kommt es nach der Bestimmung des § 12a Abs 3 MRG nicht an. Abgesehen davon ist die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß die bisherigen OHG-(OEG-)Gesellschafterinnen ohnedies weiterhin für die fortlaufenden Mietzinse persönlich hafteten, der bisherigen Rechtsprechung zu den §§ 128, 159 Abs 3 HGB nicht zu entnehmen. Wie diese Bestimmungen mit den besonderen Haftungsproblemen bei Dauerschuldverhältnissen in Einklang zu bringen sind, ist vielmehr äußerst umstritten. Eine zeitliche Limitierung der Haftung von voll haftenden Gesellschaftern nach deren Austritt oder nach Beendigung der Gesellschaft wurde bislang zwar in jenen Fällen verneint, in denen der Gläubiger seine eigene Leistung schon vor dem Ausscheidenszeitpunkt bzw Beendigungszeitpunkt erbracht hat, weil der oder die Gesellschafter in den Genuß der Gegenleistung gekommen seien (vgl SZ 58/87; 7 Ob 2385/96b sowie Koppensteiner in Straube2 Bd I, Rz 22 zu § 128 HGB und Rz 8 zu § 159 HGB mit ausführlicher Darstellung der unterschiedlichen Auffassungen). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.Auf die Frage, ob bei dem dem Vermieter zur Verfügung stehenden Haftungsfonds im weiteren Sinn eine Änderung eintrat - wie insbesondere durch den Wechsel natürlicher Personen als Vollhafter - kommt es nach der Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG nicht an. Abgesehen davon ist die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß die bisherigen OHG-(OEG-)Gesellschafterinnen ohnedies weiterhin für die fortlaufenden Mietzinse persönlich hafteten, der bisherigen Rechtsprechung zu den Paragraphen 128, 159, Absatz 3, HGB nicht zu entnehmen. Wie diese Bestimmungen mit den besonderen Haftungsproblemen bei Dauerschuldverhältnissen in Einklang zu bringen sind, ist vielmehr äußerst umstritten. Eine zeitliche Limitierung der Haftung von voll haftenden Gesellschaftern nach deren Austritt oder nach Beendigung der Gesellschaft wurde bislang zwar in jenen Fällen verneint, in denen der Gläubiger seine eigene Leistung schon vor dem Ausscheidenszeitpunkt bzw Beendigungszeitpunkt erbracht hat, weil der oder die Gesellschafter in den Genuß der Gegenleistung gekommen seien vergleiche SZ 58/87; 7 Ob 2385/96b sowie Koppensteiner in Straube2 Bd römisch eins, Rz 22 zu Paragraph 128, HGB und Rz 8 zu Paragraph 159, HGB mit ausführlicher Darstellung der unterschiedlichen Auffassungen). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Es war daher in Abänderung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz das Zwischenurteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 393 Abs 4 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 393, Absatz 4, ZPO.