Den Revisionsausführungen ist dahin beizupflichten, daß die Beklagten weder nach dem Vorbringen der Kläger noch nach den Feststellungen des Erstgerichtes in einem nach § 1009 ABGB zu beurteilenden Rechtsverhältnis zu den Klägern standen. Es ist zwar richtig, daß die Erstbeklagte als Mehrheitseigentümerin des Hauses selbst gegen den Willen der restlichen Miteigentümer Verwaltungsagenden im Rahmen der ordentlichen Verwaltung selbst übernehmen hätte können. Der gegen den Geschäftsbesorger gerichtete Herausgabeanspruch nach § 1009 ABGB stellt keinen Schadenersatzanspruch, sondern einen Erfüllungsanspruch dar und unterliegt daher der 30-jährigen Verjährung (EvBl 1962/414; SZ 52/158; Strasser in Rummel2 I, Rz 24 zu § 1009 ABGB). Die Annahme, daß die Beklagten persönlich Verwalterstellung erlangt hätten, setzte aber voraus, daß die Beklagten im Einvernehmen mit dem Hausverwalter die zunächst vereinbarungsgemäß dem Hausverwalter zustehende Aufgabe des Inkassos und der Verteilung der Untermietzinse in seiner Eigenschaft als Vertreter der Miteigentümer persönlich übertragen erhalten hätten. Aus den bisherigen Feststellungen läßt sich dies aber nicht ableiten. Abgesehen davon, daß der Zweitbeklagte dem Hausverwalter mitteilte, daß nun die OHG die Weiterleitung der Untermietzinse veranlassen werde (nicht er oder die Erstbeklagte persönlich), steht auch nicht fest, ob der Zweitbeklagte bei seiner Vorsprache beim Hausverwalter im Namen der Erstbeklagten gehandelt hat, ob sie von dieser Weisung wußte oder davon nachträglich erfuhr und ob ihr die Billigung dieser Vorgangsweise zu unterstellen ist, wovon das Gericht zweiter Instanz insofern ohne Aktengrundlage ausging. Es steht auch nicht fest, ob der Zweitbeklagte oder die Erstbeklagte oder beide zusammen zu dem Zeitpunkt, als der Hausverwalter veranlaßt wurde, die Untermietzinse nicht mehr selbst einzuheben, den Willen hatten, insofern Verwalteraufgaben zu erfüllen und die anteiligen Beträge weiterzuleiten. Die Behauptungen der Kläger gehen vielmehr zumindest sinngemäß dahin, daß die Beklagten von vornherein gar nicht die Absicht hatten, die Untermietzinse zugunsten der Miteigentumsgemeinschaft zu verwalten und an die Miteigentümer weiterzuleiten.Den Revisionsausführungen ist dahin beizupflichten, daß die Beklagten weder nach dem Vorbringen der Kläger noch nach den Feststellungen des Erstgerichtes in einem nach Paragraph 1009, ABGB zu beurteilenden Rechtsverhältnis zu den Klägern standen. Es ist zwar richtig, daß die Erstbeklagte als Mehrheitseigentümerin des Hauses selbst gegen den Willen der restlichen Miteigentümer Verwaltungsagenden im Rahmen der ordentlichen Verwaltung selbst übernehmen hätte können. Der gegen den Geschäftsbesorger gerichtete Herausgabeanspruch nach Paragraph 1009, ABGB stellt keinen Schadenersatzanspruch, sondern einen Erfüllungsanspruch dar und unterliegt daher der 30-jährigen Verjährung (EvBl 1962/414; SZ 52/158; Strasser in Rummel2 römisch eins, Rz 24 zu Paragraph 1009, ABGB). Die Annahme, daß die Beklagten persönlich Verwalterstellung erlangt hätten, setzte aber voraus, daß die Beklagten im Einvernehmen mit dem Hausverwalter die zunächst vereinbarungsgemäß dem Hausverwalter zustehende Aufgabe des Inkassos und der Verteilung der Untermietzinse in seiner Eigenschaft als Vertreter der Miteigentümer persönlich übertragen erhalten hätten. Aus den bisherigen Feststellungen läßt sich dies aber nicht ableiten. Abgesehen davon, daß der Zweitbeklagte dem Hausverwalter mitteilte, daß nun die OHG die Weiterleitung der Untermietzinse veranlassen werde (nicht er oder die Erstbeklagte persönlich), steht auch nicht fest, ob der Zweitbeklagte bei seiner Vorsprache beim Hausverwalter im Namen der Erstbeklagten gehandelt hat, ob sie von dieser Weisung wußte oder davon nachträglich erfuhr und ob ihr die Billigung dieser Vorgangsweise zu unterstellen ist, wovon das Gericht zweiter Instanz insofern ohne Aktengrundlage ausging. Es steht auch nicht fest, ob der Zweitbeklagte oder die Erstbeklagte oder beide zusammen zu dem Zeitpunkt, als der Hausverwalter veranlaßt wurde, die Untermietzinse nicht mehr selbst einzuheben, den Willen hatten, insofern Verwalteraufgaben zu erfüllen und die anteiligen Beträge weiterzuleiten. Die Behauptungen der Kläger gehen vielmehr zumindest sinngemäß dahin, daß die Beklagten von vornherein gar nicht die Absicht hatten, die Untermietzinse zugunsten der Miteigentumsgemeinschaft zu verwalten und an die Miteigentümer weiterzuleiten.
Nach dem bisher vorliegenden Sachverhalt ist den Klägern allerdings aus folgenden Erwägungen ein auf Erfüllung der seinerzeitigen Vereinbarung vom 2.4.1972 - die nicht nur die Rechtsverhältnisses zwischen Dieter F***** als Untermieter und der Firma P***** & Co als Hauptmieter regelte, sondern auch eine Vereinbarung der P***** & Co mit den durch den damaligen Hausverwalter vertretenen Miteigentümern des Hauses darstellte - resultierender Anspruch gegen die Beklagten zuzubilligen:
Personenhandelsgesellschaften können - ungeachtet der Regelungen des Strukturverbesserungsgesetzes - weder in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt noch mit Kapitalgesellschaften zusammengeschlossen werden (ÖBl 1977, 14). Es liegt grundsätzlich privat(handels-)rechtliche Einzel- und keine Gesamtrechtsnachfolge vor, wenn ein Betrieb oder Teilbetrieb einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Miteigentümer anzusehen sind (wie insbesondere bei der OHG), gemäß Art III Strukturverbesserungsgesetz als Sacheinlage in eine inländische Kapitalgesellschaft eingebracht wird (SZ 64/127 ua). Obgleich es sich beim Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft um Gesamthandeigentum der Gesellschafter handelt, so ist doch nach herrschender Ansicht die Gesellschaft Trägerin des Gesellschaftsvermögens. Diese kann daher ihr Unternehmen veräußern. Welches rechtliche Schicksal die Personenhandelsgesellschaft nach Entäußerung ihres Unternehmens nimmt, ob sie also ihre werbende Tätigkeit - etwa in anderer Richtung - fortsetzt, oder ob sie sich in eine offene Erwerbsgesellschaft, eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht oder gar in eine schlichte Rechtsgemeinschaft verwandelt, ist dann gleichgültig (1 Ob 2002/96k mwN aus Rechtsprechung und Lehre).Personenhandelsgesellschaften können - ungeachtet der Regelungen des Strukturverbesserungsgesetzes - weder in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt noch mit Kapitalgesellschaften zusammengeschlossen werden (ÖBl 1977, 14). Es liegt grundsätzlich privat(handels-)rechtliche Einzel- und keine Gesamtrechtsnachfolge vor, wenn ein Betrieb oder Teilbetrieb einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Miteigentümer anzusehen sind (wie insbesondere bei der OHG), gemäß Artikel römisch drei, Strukturverbesserungsgesetz als Sacheinlage in eine inländische Kapitalgesellschaft eingebracht wird (SZ 64/127 ua). Obgleich es sich beim Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft um Gesamthandeigentum der Gesellschafter handelt, so ist doch nach herrschender Ansicht die Gesellschaft Trägerin des Gesellschaftsvermögens. Diese kann daher ihr Unternehmen veräußern. Welches rechtliche Schicksal die Personenhandelsgesellschaft nach Entäußerung ihres Unternehmens nimmt, ob sie also ihre werbende Tätigkeit - etwa in anderer Richtung - fortsetzt, oder ob sie sich in eine offene Erwerbsgesellschaft, eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht oder gar in eine schlichte Rechtsgemeinschaft verwandelt, ist dann gleichgültig (1 Ob 2002/96k mwN aus Rechtsprechung und Lehre).
Der vom Berufungsgericht im ersten Rechtsgang überbundenen Rechtsansicht, daß sich die Unternehmensveräußerung nicht auch auf die Hauptmietrechte der OHG gemäß § 12 Abs 3 MRG idF vor dem 3. WÄG erstreckte, weil im gemieteten Geschäftslokal kein Unternehmen der OHG betrieben wurde, wurde von den Parteien nicht widersprochen. Daß die OHG ungeachtet der Bestimmung des § 12 Abs 3 MRG aF (nicht nur ihr Unternehmen, sondern auch) ihre Hauptmietrechte in die GesmbH rechtswirksam eingebracht oder sonstwie verwertet hätte, wurde weder festgestellt noch von den Beklagten selbst behauptet. Es wurde insbesondere auch nicht ausgeführt, daß die Miteigentümer, sei es auch vertreten durch den Hausverwalter oder die Erstbeklagte als Mehrheitseigentümerin einer Übertragung der Hauptmietrechte von der OHG auf die GesmbH oder an Dritte zugestimmt hätte. Nach den Feststellungen hat der Hausverwalter vielmehr erst 1987 von den gesellschaftsrechtlichen Veränderungen erfahren. Es spricht auch der Umstand, daß immer die Firma P***** & Co als Einzahlerin der Hauptmietzinse auftrat, dafür, daß kein wie immer gearteter Übergang der Hauptmietrechte an einen Dritten stattfand. Dafür, daß der Einbringungsvertrag die Hauptmietrechte mitumfaßt hätte, gibt es weder nach den Parteibehauptungen noch nach den Feststellungen Anhaltspunkte.Der vom Berufungsgericht im ersten Rechtsgang überbundenen Rechtsansicht, daß sich die Unternehmensveräußerung nicht auch auf die Hauptmietrechte der OHG gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG erstreckte, weil im gemieteten Geschäftslokal kein Unternehmen der OHG betrieben wurde, wurde von den Parteien nicht widersprochen. Daß die OHG ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF (nicht nur ihr Unternehmen, sondern auch) ihre Hauptmietrechte in die GesmbH rechtswirksam eingebracht oder sonstwie verwertet hätte, wurde weder festgestellt noch von den Beklagten selbst behauptet. Es wurde insbesondere auch nicht ausgeführt, daß die Miteigentümer, sei es auch vertreten durch den Hausverwalter oder die Erstbeklagte als Mehrheitseigentümerin einer Übertragung der Hauptmietrechte von der OHG auf die GesmbH oder an Dritte zugestimmt hätte. Nach den Feststellungen hat der Hausverwalter vielmehr erst 1987 von den gesellschaftsrechtlichen Veränderungen erfahren. Es spricht auch der Umstand, daß immer die Firma P***** & Co als Einzahlerin der Hauptmietzinse auftrat, dafür, daß kein wie immer gearteter Übergang der Hauptmietrechte an einen Dritten stattfand. Dafür, daß der Einbringungsvertrag die Hauptmietrechte mitumfaßt hätte, gibt es weder nach den Parteibehauptungen noch nach den Feststellungen Anhaltspunkte.
Solange der OHG noch Hauptmietrechte und Untervermietrechte zustehen, besteht noch verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen, sodaß keine Vollbeendigung der OHG eintritt (vgl 1 Ob 2002/96k).Solange der OHG noch Hauptmietrechte und Untervermietrechte zustehen, besteht noch verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen, sodaß keine Vollbeendigung der OHG eintritt vergleiche 1 Ob 2002/96k).
Da der Beweis der Vollbeendigung einer Gesellschaft von einem außenstehenden Dritten kaum zu erbringen ist und die OHG-Gesellschafter insoweit "näher am Beweis" sind, wäre es an den Beklagten gelegen gewesen, konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten, daß eine Vollbeendigung der OHG eintrat und trotz entgegenstehender Indizien keine derartigen verwertbaren Rechte der OHG mehr vorhanden sind.
Daraus folgt aber, daß die OHG nach wie vor als parteifähiges Gebilde anzusehen ist und aufgrund der Vereinbarung vom 2.4.1972 als Schuldnerin der den Miteigentümern des Hauses zustehenden Untermietzinsanteile in Anspruch genommen werden könnte.
Nach § 128 HGB iVm § 159 HGB entfällt die persönliche Haftung der Gesellschafter einer OHG für Gesellschaftsschulden, die während ihrer Teilhaberschaft begründet wurden, nicht allein durch ihr Ausscheiden aus der weiterbestehenden Gesellschaft oder aus deren Löschung im Firmenbuch. Gemäß § 159 Abs 3 HGB beginnt die 5-jährige Verjährung der Ansprüche gegen die Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die erst nach der Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters oder der Löschung fällig werden (oder überhaupt erst entstehen), erst mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit. Dieser Wortlaut spricht für eine zeitlich unbeschränkte Haftung der Gesellschafter. Dies wird jedoch als unbefriedigend und nicht den Intentionen des Gesetzgebers entsprechend empfunden. Da § 159 Abs 3 HGB auf die besonderen Haftungsprobleme bei Dauerschuldverhältnissen nicht Bedacht nimmt, kann eine allseits befriedigende Lösung des Enthaftungsproblemes bei Dauerschuldverhältnissen nur dadurch gefunden werden, daß deren jeweils verschiedene Struktur berücksichtigt wird (RdW 1985, 309). Eine zeitliche Limitierung der Haftung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Gläubiger seine eigene Leistung schon vor dem Ausscheidens- bzw Auflösungszeitpunkt erbracht hat, weil der oder die Gesellschafter in den Genuß der Gegenleistung gekommen sind (vgl Koppensteiner in Straube2, Band 1, Rz 22 zu § 128 HGB und Rz 9 zu § 159 HGB mit ausführlicher Darstellung der unterschiedlichen Auffassungen).Nach Paragraph 128, HGB in Verbindung mit Paragraph 159, HGB entfällt die persönliche Haftung der Gesellschafter einer OHG für Gesellschaftsschulden, die während ihrer Teilhaberschaft begründet wurden, nicht allein durch ihr Ausscheiden aus der weiterbestehenden Gesellschaft oder aus deren Löschung im Firmenbuch. Gemäß Paragraph 159, Absatz 3, HGB beginnt die 5-jährige Verjährung der Ansprüche gegen die Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die erst nach der Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters oder der Löschung fällig werden (oder überhaupt erst entstehen), erst mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit. Dieser Wortlaut spricht für eine zeitlich unbeschränkte Haftung der Gesellschafter. Dies wird jedoch als unbefriedigend und nicht den Intentionen des Gesetzgebers entsprechend empfunden. Da Paragraph 159, Absatz 3, HGB auf die besonderen Haftungsprobleme bei Dauerschuldverhältnissen nicht Bedacht nimmt, kann eine allseits befriedigende Lösung des Enthaftungsproblemes bei Dauerschuldverhältnissen nur dadurch gefunden werden, daß deren jeweils verschiedene Struktur berücksichtigt wird (RdW 1985, 309). Eine zeitliche Limitierung der Haftung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Gläubiger seine eigene Leistung schon vor dem Ausscheidens- bzw Auflösungszeitpunkt erbracht hat, weil der oder die Gesellschafter in den Genuß der Gegenleistung gekommen sind vergleiche Koppensteiner in Straube2, Band 1, Rz 22 zu Paragraph 128, HGB und Rz 9 zu Paragraph 159, HGB mit ausführlicher Darstellung der unterschiedlichen Auffassungen).
Da im vorliegenden Fall nicht von einer Vollbeendigung der OHG auszugehen und anzunehmen ist, daß die beiden Beklagten dementsprechend nach wie vor den Erlös aus der Untervermietung lukrieren, ist zumindest aus denselben Erwägungen, die für die Verneinung einer zeitlichen Haftungsbeschränkung im Fall der Vorleistung der Gläubiger sprechen, eine fortdauernde Haftung der Beklagten gemäß § 159 Abs 3 HGB anzunehmen. Die Vorleistung der Miteigentümer als Gläubiger der Untermietzinsanteile könnte im übrigen auch darin erblickt werden, daß sie in der Vereinbarung aus dem Jahr 1972, die anläßlich der Untervermietung mit der OHG als Hauptmieter getroffen wurde, mit der Untervermietung gegen einen im Verhältnis zum Hauptmietzins unverhältnismäßig hohen Untermietzins einverstanden waren und damit schlüssig auf den diesbezüglichen Kündigungsgrund verzichtet haben. Auch ist hier zu bedenken, daß das Mietrechtsverhältnis infolge des bestehenden Kündigungsschutzes unter Umständen nur unter erheblichen Schwierigkeiten aufgelöst werden kann, sodaß aus der bloßen Unterlassung einer solchen Auflösung seitens der Miteigentümer nach Kenntnis der gesellschaftsrechtlichen Vorgänge eine Entlassung der Gesellschafter aus deren Haftung nicht angenommen werden kann (vgl RdW 1985, 308).Da im vorliegenden Fall nicht von einer Vollbeendigung der OHG auszugehen und anzunehmen ist, daß die beiden Beklagten dementsprechend nach wie vor den Erlös aus der Untervermietung lukrieren, ist zumindest aus denselben Erwägungen, die für die Verneinung einer zeitlichen Haftungsbeschränkung im Fall der Vorleistung der Gläubiger sprechen, eine fortdauernde Haftung der Beklagten gemäß Paragraph 159, Absatz 3, HGB anzunehmen. Die Vorleistung der Miteigentümer als Gläubiger der Untermietzinsanteile könnte im übrigen auch darin erblickt werden, daß sie in der Vereinbarung aus dem Jahr 1972, die anläßlich der Untervermietung mit der OHG als Hauptmieter getroffen wurde, mit der Untervermietung gegen einen im Verhältnis zum Hauptmietzins unverhältnismäßig hohen Untermietzins einverstanden waren und damit schlüssig auf den diesbezüglichen Kündigungsgrund verzichtet haben. Auch ist hier zu bedenken, daß das Mietrechtsverhältnis infolge des bestehenden Kündigungsschutzes unter Umständen nur unter erheblichen Schwierigkeiten aufgelöst werden kann, sodaß aus der bloßen Unterlassung einer solchen Auflösung seitens der Miteigentümer nach Kenntnis der gesellschaftsrechtlichen Vorgänge eine Entlassung der Gesellschafter aus deren Haftung nicht angenommen werden kann vergleiche RdW 1985, 308).
Die - demnach - vertraglichen Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten auf die Untermietzinsanteile sind jedoch gemäß § 1480 ABGB insoweit verjährt, als sie für die Zeit drei Jahre vor Klagseinbringung geltend gemacht wurden (vgl hiezu Schubert in Rummel2 II, Rz 1 und 2 zu § 1480 ABGB mwN). Da bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen - ungeachtet der Verjährung der Einzelansprüche nach drei Jahren ab Fälligkeit - das Gesamtrecht erst nach 30 Jahren verjährt, stehen den Klägern gegen die Beklagten somit die ab April 1987 fällig gewordenen Untermietzinsanteile aufgrund der Vereinbarung vom 2.4.1972 zu.Die - demnach - vertraglichen Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten auf die Untermietzinsanteile sind jedoch gemäß Paragraph 1480, ABGB insoweit verjährt, als sie für die Zeit drei Jahre vor Klagseinbringung geltend gemacht wurden vergleiche hiezu Schubert in Rummel2 römisch zwei, Rz 1 und 2 zu Paragraph 1480, ABGB mwN). Da bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen - ungeachtet der Verjährung der Einzelansprüche nach drei Jahren ab Fälligkeit - das Gesamtrecht erst nach 30 Jahren verjährt, stehen den Klägern gegen die Beklagten somit die ab April 1987 fällig gewordenen Untermietzinsanteile aufgrund der Vereinbarung vom 2.4.1972 zu.
Der die Zeit davor betreffende Klagsanspruch, der offenbar bis in das Jahr 1977 zurückreicht, wäre auch nicht teilweise verjährt, wenn den beiden Beklagten nachzuweisen wäre, daß sie ein mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohtes Vorsatzdelikt begangen haben (§ 1489 letzter Satz ABGB). Dies werfen die Kläger den Beklagten zumindest sinngemäß auch vor, indem sie vorbrachten, die beiden Beklagten hätten die Änderung des Inkassos der Untermietzinsanteile "offensichtlich wissentlich" verschwiegen, den Hausverwalter zum Schaden der Miteigentümer getäuscht und sämtliche Untermietzinsbeträge über ein eigens hiefür eingerichtetes Mietenkonto kassiert; sie hätten getrachtet, die Miteigentümer in Irrtum zu führen, um den Miteigentümern zu schaden und sich bzw Dritte zu bereichern. Damit machen sie den Tatbestand des Betruges (§ 146 StGB geltend), der gemäß § 147 Abs 2 StGB bei einem S 25.000,-- übersteigenden Schaden mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist, sodaß der Schadenersatzanspruch der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen würde, zumal die Kläger die "Opfer" des Deliktes wären (vgl die Anmerkung von P.Bydlinski zu 5 Ob 560/87 in ÖBA 1988, 81).Der die Zeit davor betreffende Klagsanspruch, der offenbar bis in das Jahr 1977 zurückreicht, wäre auch nicht teilweise verjährt, wenn den beiden Beklagten nachzuweisen wäre, daß sie ein mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohtes Vorsatzdelikt begangen haben (Paragraph 1489, letzter Satz ABGB). Dies werfen die Kläger den Beklagten zumindest sinngemäß auch vor, indem sie vorbrachten, die beiden Beklagten hätten die Änderung des Inkassos der Untermietzinsanteile "offensichtlich wissentlich" verschwiegen, den Hausverwalter zum Schaden der Miteigentümer getäuscht und sämtliche Untermietzinsbeträge über ein eigens hiefür eingerichtetes Mietenkonto kassiert; sie hätten getrachtet, die Miteigentümer in Irrtum zu führen, um den Miteigentümern zu schaden und sich bzw Dritte zu bereichern. Damit machen sie den Tatbestand des Betruges (Paragraph 146, StGB geltend), der gemäß Paragraph 147, Absatz 2, StGB bei einem S 25.000,-- übersteigenden Schaden mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist, sodaß der Schadenersatzanspruch der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen würde, zumal die Kläger die "Opfer" des Deliktes wären vergleiche die Anmerkung von P.Bydlinski zu 5 Ob 560/87 in ÖBA 1988, 81).
Die Bestimmung des § 146 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB, sodaß der den Klägern ihren Behauptungen nach entstandene Schaden (Entgang der Untermietzinsanteile) ungeachtet dessen, daß es sich um einen reinen Vermögensschaden handelt, bei tatbildmäßigem Verhalten der Beklagten zu ersetzen wäre (SZ 59/70).Die Bestimmung des Paragraph 146, StGB ist ein Schutzgesetz im Sinn des Paragraph 1311, ABGB, sodaß der den Klägern ihren Behauptungen nach entstandene Schaden (Entgang der Untermietzinsanteile) ungeachtet dessen, daß es sich um einen reinen Vermögensschaden handelt, bei tatbildmäßigem Verhalten der Beklagten zu ersetzen wäre (SZ 59/70).
Der Tatbestand des Betruges setzt sich in objektiver Hinsicht aus der Vornahme einer Täuschungshandlung des Täters, der Verursachung eines themagleichen Irrtums, der Vornahme einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung des Getäuschten und dem Eintritt eines Vermögensschadens bei diesem oder einem Dritten zusammen. Auf der subjektiven Tatseite ist (zumindest bedingter) Täuschungsvorsatz und darüber hinaus der (zumindest bedingte) Vorsatz erforderlich, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern (vgl ebenfalls SZ 59/70). Die Täuschungshandlung läge im vorliegenden Fall in der Zusage an den Hausverwalter, die den Miteigentümern zustehenden Untermietzinsteilbeträge - sei es auch namens der OHG als deren vertretungsbefugte Organe - weiterzuleiten und in der Vorspiegelung, insoweit zahlungswillig zu sein, obwohl bei den Beklagten bereits damals die Absicht bestanden haben müßte (andernfalls käme der Tatbestand der Veruntreuung in Betracht), die den Miteigentümern zustehenden Teilbeträge nicht an diese auszuzahlen, sondern die Teilbeträge sich selbst oder der OHG zufließen zu lassen. Der Hausverwalter müßte dieser Zusage Glauben geschenkt und sich dadurch (namens der Miteigentümer) veranlaßt gesehen haben, das Inkasso und die Weiterleitung der Untermietzinse nicht mehr selbst vorzunehmen, sondern die Direktzahlung durch den Untermieter an die OHG bzw auf das ihm genannte Konto zu bewirken.Der Tatbestand des Betruges setzt sich in objektiver Hinsicht aus der Vornahme einer Täuschungshandlung des Täters, der Verursachung eines themagleichen Irrtums, der Vornahme einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung des Getäuschten und dem Eintritt eines Vermögensschadens bei diesem oder einem Dritten zusammen. Auf der subjektiven Tatseite ist (zumindest bedingter) Täuschungsvorsatz und darüber hinaus der (zumindest bedingte) Vorsatz erforderlich, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern vergleiche ebenfalls SZ 59/70). Die Täuschungshandlung läge im vorliegenden Fall in der Zusage an den Hausverwalter, die den Miteigentümern zustehenden Untermietzinsteilbeträge - sei es auch namens der OHG als deren vertretungsbefugte Organe - weiterzuleiten und in der Vorspiegelung, insoweit zahlungswillig zu sein, obwohl bei den Beklagten bereits damals die Absicht bestanden haben müßte (andernfalls käme der Tatbestand der Veruntreuung in Betracht), die den Miteigentümern zustehenden Teilbeträge nicht an diese auszuzahlen, sondern die Teilbeträge sich selbst oder der OHG zufließen zu lassen. Der Hausverwalter müßte dieser Zusage Glauben geschenkt und sich dadurch (namens der Miteigentümer) veranlaßt gesehen haben, das Inkasso und die Weiterleitung der Untermietzinse nicht mehr selbst vorzunehmen, sondern die Direktzahlung durch den Untermieter an die OHG bzw auf das ihm genannte Konto zu bewirken.
Die Voraussetzungen der längeren Verjährungsfrist sind vom Geschädigten zu beweisen. Daher hätten - da keine strafgerichtliche Verurteilung der Beklagten erfolgte - die Kläger den Beweis des Vorliegens sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 146 StGB einschließlich der subjektiven Tatseite zu erbringen.Die Voraussetzungen der längeren Verjährungsfrist sind vom Geschädigten zu beweisen. Daher hätten - da keine strafgerichtliche Verurteilung der Beklagten erfolgte - die Kläger den Beweis des Vorliegens sämtlicher Tatbestandsmerkmale des Paragraph 146, StGB einschließlich der subjektiven Tatseite zu erbringen.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen leiden insoweit an sekundären Feststellungsmängeln, weil daraus trotz zumindest sinngemäßer Behauptungen der Kläger in diese Richtung insbesondere nicht hervorgeht, ob die Beklagten mit zumindest bedingtem Täuschungsvorsatz gehandelt haben, inwieweit die vom Zweitbeklagten an den Hausverwalter erteilte Weisung überhaupt der Erstbeklagten zuzurechnen ist und wo die Untermietzinsteile, die den Miteigentümern zugestanden wären, mit wessen Wissen und wessen Billigung hingeflossen sind.
Ungeachtet all dieser Erwägungen ist hinsichtlich der Erstbeklagten zu beachten, daß sie inzwischen rechtskräftig schuldig erkannt wurde (unter anderem) den beiden Klägern Ersatz für den Schaden zu leisten, den die Kläger in der Zeit vom 29.2.1984 bis einschließlich Juli 1991 dadurch erlitten, daß sie über die geänderten Verhältnisse nicht informiert wurden und damit das Geschäftslokal nicht um den angemessenen Hauptmietzins vermieten hatten können, und zwar dem Erstkläger S 128.788,88 sA und der Zweitklägerin S 128.407,88 sA. Da die dort zuerkannten Schadensbeträge für einen (im Verhältnis zum hier vorliegenden Klagebegehren) wesentlich kürzeren Zeitraum wesentlich höher sind als die im vorliegenden Verfahren begehrten Beträge, steht einem Obsiegen der Kläger gegen die Erstbeklagte in diesem Verfahren insoweit die im Verfahren 30 Cg 79/88 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gefällte Entscheidung entgegen, die infolge der nunmehr eingetretenen Rechtskraft gemäß § 411 Abs 2 ZPO von Amts wegen zu beachten ist. Das hier vorliegende Begehren findet, soweit es gegen die Erstbeklagte gerichtet ist, für den Zeitraum vom 1.3.1984 bis 31.7.1991 als quantitativ geringer in dem bereits im zitierten Verfahren rechtskräftig zuerkannten Beträgen Deckung. Der Schadenersatzanspruch für den identen Zeitraum kann der Erstbeklagten nicht zweimal, nämlich einmal als Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten Hauptmietbetrag und dem angemessenen Hauptmietzins und einmal als Untermietzinsanteil, der ja insoweit den durch die mangelnde Möglichkeit, den höheren angemessenen Hauptmietzins zu vereinnahmen, entstandenen Schaden mindert, zuerkannt werden.Ungeachtet all dieser Erwägungen ist hinsichtlich der Erstbeklagten zu beachten, daß sie inzwischen rechtskräftig schuldig erkannt wurde (unter anderem) den beiden Klägern Ersatz für den Schaden zu leisten, den die Kläger in der Zeit vom 29.2.1984 bis einschließlich Juli 1991 dadurch erlitten, daß sie über die geänderten Verhältnisse nicht informiert wurden und damit das Geschäftslokal nicht um den angemessenen Hauptmietzins vermieten hatten können, und zwar dem Erstkläger S 128.788,88 sA und der Zweitklägerin S 128.407,88 sA. Da die dort zuerkannten Schadensbeträge für einen (im Verhältnis zum hier vorliegenden Klagebegehren) wesentlich kürzeren Zeitraum wesentlich höher sind als die im vorliegenden Verfahren begehrten Beträge, steht einem Obsiegen der Kläger gegen die Erstbeklagte in diesem Verfahren insoweit die im Verfahren 30 Cg 79/88 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gefällte Entscheidung entgegen, die infolge der nunmehr eingetretenen Rechtskraft gemäß Paragraph 411, Absatz 2, ZPO von Amts wegen zu beachten ist. Das hier vorliegende Begehren findet, soweit es gegen die Erstbeklagte gerichtet ist, für den Zeitraum vom 1.3.1984 bis 31.7.1991 als quantitativ geringer in dem bereits im zitierten Verfahren rechtskräftig zuerkannten Beträgen Deckung. Der Schadenersatzanspruch für den identen Zeitraum kann der Erstbeklagten nicht zweimal, nämlich einmal als Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten Hauptmietbetrag und dem angemessenen Hauptmietzins und einmal als Untermietzinsanteil, der ja insoweit den durch die mangelnde Möglichkeit, den höheren angemessenen Hauptmietzins zu vereinnahmen, entstandenen Schaden mindert, zuerkannt werden.
Da einerseits noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Zweitbeklagte für die Zeit vor dem 3.4.1987 und ob die Erstbeklagte für die Zeit vor dem 1.3.1984 und nach dem 31.7.1991 zur Erstattung der begehrten Untermietzinsteilbeträge heranzuziehen sind und auch nicht feststeht, welche Teile des Klagebegehrens sich auf welche der hier maßgeblichen Zeiträume beziehen, waren die Entscheidungen insgesamt aufzuheben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren den Betrugsvorwurf sowohl gegen den Zweitbeklagten als auch gegen die Erstbeklagte zu prüfen, die hiezu geführten Beweise aufzunehmen und dementsprechende Feststellungen zu treffen haben. Es wird weiters die Kläger aufzufordern haben, ihr Klagebegehren insofern aufzuschlüsseln und zu verdeutlichen, damit erkennbar nachvollziehbar wird, welche Teilbeträge ihres Begehrens auf welche der aufgezeigten Zeiträume entfallen. Das Erstgericht wird allerdings bei seiner neuerlichen Entscheidung zu beachten haben, daß sowohl das Leistungsbegehren als auch das Feststellungsbegehren - das nach dem bisherigen Aktenstand gegenüber dem im Verfahren 30 Cg 79/88 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zugesprochenen Feststellungsbegehren ebenfalls ein Minus darstellt und in diesem Deckung findet - teilweise durch die der Entscheidung im genannten Verfahren erledigt ist. Auf das Ergebnis des zitierten Rechtsstreites wird im fortgesetzten Verfahren Bedacht zu nehmen sein.
Der Vorbehalt der Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.