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Rechtssatz RS0103858

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0103858

Geschäftszahl

1Ob2002/96k; 7Ob2385/96b

Entscheidungsdatum

21.05.1997

Norm

9.EVHGB Art7
HGB §105
HGB §124

Rechtssatz

Obgleich es sich beim Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft um Gesamthandeigentum der Gesellschafter handelt, so ist doch die Gesellschaft Trägerin des Gesellschaftsvermögens. Diese kann daher ihr Unternehmen veräußern, und zwar nicht nur an einen Dritten, der nicht selbst Gesellschafter ist, sondern auch an einen ihrer Gesellschafter, gleichviel, ob er nun der persönlich haftende Gesellschafter oder deren Kommanditist ist, sind doch auch Verpflichtungsgeschäfte zwischen der Personenhandelsgesellschaft und deren Gesellschaftern möglich. Welches rechtliche Schicksal die Personenhandelsgesellschaft nach Entäußerung ihres Unternehmens nimmt, ob sie also ihre werbende Tätigkeit - etwa in anderer Richtung - fortsetzt, in eine offene Erwerbsgesellschaft, eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht oder gar in eine schlichte Rechtsgemeinschaft verwandelt oder als schließlich vermögenslos im Firmenbuch gelöscht wird, ist dann gleichgültig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103858

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_0010OB02002_96K0000_003