Rechtssatz RS0103858
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103858
Entscheidungsdatum
21.05.1997
Norm
9.EVHGB Art7
HGB §105
HGB §124
Rechtssatz
Obgleich es sich beim Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft um Gesamthandeigentum der Gesellschafter handelt, so ist doch die Gesellschaft Trägerin des Gesellschaftsvermögens. Diese kann daher ihr Unternehmen veräußern, und zwar nicht nur an einen Dritten, der nicht selbst Gesellschafter ist, sondern auch an einen ihrer Gesellschafter, gleichviel, ob er nun der persönlich haftende Gesellschafter oder deren Kommanditist ist, sind doch auch Verpflichtungsgeschäfte zwischen der Personenhandelsgesellschaft und deren Gesellschaftern möglich. Welches rechtliche Schicksal die Personenhandelsgesellschaft nach Entäußerung ihres Unternehmens nimmt, ob sie also ihre werbende Tätigkeit - etwa in anderer Richtung - fortsetzt, in eine offene Erwerbsgesellschaft, eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht oder gar in eine schlichte Rechtsgemeinschaft verwandelt oder als schließlich vermögenslos im Firmenbuch gelöscht wird, ist dann gleichgültig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103858
Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0010OB02002_96K0000_003