Rechtssatz RS0108732
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108732
Entscheidungsdatum
29.03.2001
Rechtssatz
In § 12a Abs 3 MRG werden nur die juristischen Personen und die "Personengesellschaften des Handelsrechtes" genannt. Dessen ungeachtet sind die betreffenden Bestimmungen aber auch für die Erwerbsgesellschaften nach dem EGG analog anzuwenden, weil kein sachlicher Grund besteht, diese Gesellschaften von den Regelungen auszunehmen und daher insofern eine planwidrige Regelungslücke vorliegt.In Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG werden nur die juristischen Personen und die "Personengesellschaften des Handelsrechtes" genannt. Dessen ungeachtet sind die betreffenden Bestimmungen aber auch für die Erwerbsgesellschaften nach dem EGG analog anzuwenden, weil kein sachlicher Grund besteht, diese Gesellschaften von den Regelungen auszunehmen und daher insofern eine planwidrige Regelungslücke vorliegt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 169/97x
Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 169/97x
Veröff: SZ 70/216
- 6 Ob 65/01d
Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 65/01d
nur: In § 12a Abs 3 MRG werden nur die juristischen Personen und die "Personengesellschaften des Handelsrechtes" genannt. Dessen ungeachtet sind die betreffenden Bestimmungen aber auch für die Erwerbsgesellschaften nach dem EGG analog anzuwenden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108732
Dokumentnummer
JJR_19971022_OGH0002_0070OB00169_97X0000_002