Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Das Rekursgericht weist zutreffend darauf hin, dass § 51 Abs 1 Z 6 JN nicht nur Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern der handelsgerichtlichen Zuständigkeit unterwirft, sondern auch Streitigkeiten zwischen einem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgewerbes, wie auch Streitigkeiten zwischen den Teilnehmern einer Vereinigung (somit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) zur Vornahme einzelner Handelsgeschäfte. Schon daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber der Zivilverfahrens-Novelle 1981 den in dieser Bestimmung verwendeten Begriff "Handelsgesellschaft" nicht im engen Sinn einer Gesellschaft mit Kaufmannseigenschaft verstanden hat, ist doch weder die stille Gesellschaft noch die zum Abschluss einzelner Handelsgeschäfte gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine "Handelsgesellschaft" im handelsrechtlichen Sinn. Der Geschäftszweck der angeführten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Abschluss von Handelsgeschäften) ist im gegebenen Zusammenhang - Begründung der Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen den Teilnehmern an dieser bürgerlich-rechtlichen Vereinigung oder zwischen dieser und Dritten - ohne Bedeutung.Das Rekursgericht weist zutreffend darauf hin, dass Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN nicht nur Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern der handelsgerichtlichen Zuständigkeit unterwirft, sondern auch Streitigkeiten zwischen einem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgewerbes, wie auch Streitigkeiten zwischen den Teilnehmern einer Vereinigung (somit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) zur Vornahme einzelner Handelsgeschäfte. Schon daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber der Zivilverfahrens-Novelle 1981 den in dieser Bestimmung verwendeten Begriff "Handelsgesellschaft" nicht im engen Sinn einer Gesellschaft mit Kaufmannseigenschaft verstanden hat, ist doch weder die stille Gesellschaft noch die zum Abschluss einzelner Handelsgeschäfte gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine "Handelsgesellschaft" im handelsrechtlichen Sinn. Der Geschäftszweck der angeführten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Abschluss von Handelsgeschäften) ist im gegebenen Zusammenhang - Begründung der Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen den Teilnehmern an dieser bürgerlich-rechtlichen Vereinigung oder zwischen dieser und Dritten - ohne Bedeutung.
Ausgangspunkt des Erwerbsgesellschaftenge- setzes (EGG) waren rechtspolitische Bestrebungen, auch Nicht- und Minderkaufleuten eine der OHG bzw der KG vergleichbare Personengesellschaftsform zur Verfügung zu stellen, die über Rechtspersönlichkeit verfügt und in das Firmenbuch eingetragen wird. Auf eingetragene Erwerbsgesellschaften sind gemäß § 4 EGG die Vorschriften des HGB und der 4. EV zum HGB über die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft (unter Bedachtnahme auf die Vorschriften zur Firmenbildung und den Anwendungsbereich für freie Berufe) anzuwenden. Danach entspricht der organisatorische Aufbau von Erwerbsgesellschaften ebenso wie ihr Vermögens- und Haftungssystem jenem der Personenhandelsgesellschaften (Krejci, Erwerbsgesellschaftengesetz Rz 11 ff zu Vorbemerkung). Ihr allgemeiner Gerichtsstand bestimmt sich - wie jener der in § 75 Abs 1 JN aufgezählten Rechtsträger - nach ihrem Sitz (Krejci aaO Rz 26 vor §§ 5 ff). Angesichts dieser Umstände wie auch in Anbetracht der Zuständigkeit der Kausalgerichte für Streitigkeiten zwischen einem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgewerbes sowie zwischen den Gesellschaftern einer zum Abschluss einzelner Handelsgeschäfte gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht kein sachlicher Grund, Erwerbsgesellschaften von der Regelung des § 51 Abs 1 Z 6 JN auszunehmen. Insofern liegt eine planwidrige Gesetzeslücke vor, die eine analoge Anwendung der angeführten Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit der Kausalgerichte auch auf offene Erwerbsgesellschaften und Kommanditerwerbsgesellschaften ermöglicht. § 51 Abs 1 Z 6 JN ist somit auch auf Erwerbsgesellschaften anzuwenden.Ausgangspunkt des Erwerbsgesellschaftenge- setzes (EGG) waren rechtspolitische Bestrebungen, auch Nicht- und Minderkaufleuten eine der OHG bzw der KG vergleichbare Personengesellschaftsform zur Verfügung zu stellen, die über Rechtspersönlichkeit verfügt und in das Firmenbuch eingetragen wird. Auf eingetragene Erwerbsgesellschaften sind gemäß Paragraph 4, EGG die Vorschriften des HGB und der 4. EV zum HGB über die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft (unter Bedachtnahme auf die Vorschriften zur Firmenbildung und den Anwendungsbereich für freie Berufe) anzuwenden. Danach entspricht der organisatorische Aufbau von Erwerbsgesellschaften ebenso wie ihr Vermögens- und Haftungssystem jenem der Personenhandelsgesellschaften (Krejci, Erwerbsgesellschaftengesetz Rz 11 ff zu Vorbemerkung). Ihr allgemeiner Gerichtsstand bestimmt sich - wie jener der in Paragraph 75, Absatz eins, JN aufgezählten Rechtsträger - nach ihrem Sitz (Krejci aaO Rz 26 vor Paragraphen 5, ff). Angesichts dieser Umstände wie auch in Anbetracht der Zuständigkeit der Kausalgerichte für Streitigkeiten zwischen einem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgewerbes sowie zwischen den Gesellschaftern einer zum Abschluss einzelner Handelsgeschäfte gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht kein sachlicher Grund, Erwerbsgesellschaften von der Regelung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN auszunehmen. Insofern liegt eine planwidrige Gesetzeslücke vor, die eine analoge Anwendung der angeführten Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit der Kausalgerichte auch auf offene Erwerbsgesellschaften und Kommanditerwerbsgesellschaften ermöglicht. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN ist somit auch auf Erwerbsgesellschaften anzuwenden.
In diesem Sinn vertritt auch Simotta (in Fasching2 I, Rz 96 zu § 51 JN) unter Hinweis auf den Zweck der die sachliche Zuständigkeit regelnden Bestimmung die Auffassung, dem Begriff "Handelsgesellschaft" im Sinn des § 51 Abs 1 Z 6 JN liege nicht der enge handelsrechtliche Begriff einer "Handelsgesellschaft" zugrunde. Vielmehr falle nach einem Größenschluss auch die Erwerbsgesellschaft unter diesen Anwendungsbereich, der selbst stille Gesellschaften und Gelegenheitsgesellschaften den Handelsgesellschaften gleichstelle. Krejci (aaO Rz 31 vor §§ 5 ff) verweist auf die handelsgerichtliche Zuständigkeit für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die auf den Abschluss einzelner Handelsgeschäfte abzielen und meint, es sei nur konsequent, § 51 Abs 1 Z 6 JN auch auf minderkaufmännische Erwerbsgesellschaften anzuwenden.In diesem Sinn vertritt auch Simotta (in Fasching2 römisch eins, Rz 96 zu Paragraph 51, JN) unter Hinweis auf den Zweck der die sachliche Zuständigkeit regelnden Bestimmung die Auffassung, dem Begriff "Handelsgesellschaft" im Sinn des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN liege nicht der enge handelsrechtliche Begriff einer "Handelsgesellschaft" zugrunde. Vielmehr falle nach einem Größenschluss auch die Erwerbsgesellschaft unter diesen Anwendungsbereich, der selbst stille Gesellschaften und Gelegenheitsgesellschaften den Handelsgesellschaften gleichstelle. Krejci (aaO Rz 31 vor Paragraphen 5, ff) verweist auf die handelsgerichtliche Zuständigkeit für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die auf den Abschluss einzelner Handelsgeschäfte abzielen und meint, es sei nur konsequent, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN auch auf minderkaufmännische Erwerbsgesellschaften anzuwenden.
Auch der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Unternehmensveräußerung nach § 12a Abs 1 MRG in Übereinstimmung mit der dort zitierten Lehre bereits erkannt, dass § 12a Abs 3 MRG - wenngleich auch diese Bestimmung nur juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts anführt - auch auf Erwerbsgesellschaften nach dem Erwerbsgesellschaftengesetz analog anzuwenden ist (SZ 70/216).Auch der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Unternehmensveräußerung nach Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG in Übereinstimmung mit der dort zitierten Lehre bereits erkannt, dass Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG - wenngleich auch diese Bestimmung nur juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts anführt - auch auf Erwerbsgesellschaften nach dem Erwerbsgesellschaftengesetz analog anzuwenden ist (SZ 70/216).
Die Vorinstanzen sind somit zutreffend von der Unzuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ausgegangen. Dem Revisionsrekurs wird ein Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.