Vorauszuschicken ist, daß der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Rekursgerichtes, der ordentliche Revisionsrekurs sei wegen des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zulässig, nicht gebunden ist (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 526 Abs 2 ZPO). Kommt der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß die Entscheidung des Rechtsstreites entgegen der Annahme des Rekursgerichtes nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, genügt die Ausführung der Zurückweisungsgründe (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 528a und § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Aus diesem Grund wurde schon die Wiedergabe der Entscheidungen der Vorinstanzen auf jene Elemente konzentriert, die für das Verständnis des Kernproblems der rechtlichen Auseinandersetzung, die Abgrenzung zwischen Unternehmenspacht und Geschäftsraummiete, von Bedeutung sind. Daß die in § 46a Abs 3 MRG normierte Möglichkeit der Mietzinsanhebung die Verpachtung des vom Geschäftsraummieter im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens voraussetzt (bei einer bloßen Untervermietung des Geschäftslokales also versagt), wird im übrigen von den Rechtsmittelwerbern ohnehin nicht in Frage gestellt.Vorauszuschicken ist, daß der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Rekursgerichtes, der ordentliche Revisionsrekurs sei wegen des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig, nicht gebunden ist (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO). Kommt der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß die Entscheidung des Rechtsstreites entgegen der Annahme des Rekursgerichtes nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, genügt die Ausführung der Zurückweisungsgründe (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit , Paragraph 528 a und Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Aus diesem Grund wurde schon die Wiedergabe der Entscheidungen der Vorinstanzen auf jene Elemente konzentriert, die für das Verständnis des Kernproblems der rechtlichen Auseinandersetzung, die Abgrenzung zwischen Unternehmenspacht und Geschäftsraummiete, von Bedeutung sind. Daß die in Paragraph 46 a, Absatz 3, MRG normierte Möglichkeit der Mietzinsanhebung die Verpachtung des vom Geschäftsraummieter im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens voraussetzt (bei einer bloßen Untervermietung des Geschäftslokales also versagt), wird im übrigen von den Rechtsmittelwerbern ohnehin nicht in Frage gestellt.
Zum Problem der Abgrenzung einer Unternehmenspacht von der bloßen Weitergabe der Mietrechte an den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmens existiert bereits eine gesicherte höchstgerichtliche Judikatur. Der hier zu beurteilende Fall bietet keinen Anlaß für die Entwicklung neuer Leitsätze oder eine Korrektur des bisher Gesagten.
Die Bestimmung des § 46a Abs 3 MRG verweist auf § 12a Abs 5 MRG, womit klargestellt ist, daß die Unternehmensverpachtung als Sonderfall der Unternehmensveräußerung behandelt werden soll. Die zur Veräußerung des vom Hauptmieter im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens ergangene Judikatur ist folglich auch auf die Verpachtung des Unternehmens anwendbar (vgl Würth/Zingher, Wohnrecht 94, Anm 10 zu § 12a MRG). Da sich der Grundtatbestand der Unternehmensveräußerung durch das 3.WÄG nicht geändert hat (vgl § 12 Abs 3 aF MRG: "Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen und führt der Erwerber das erworbene Unternehmen im Mietgegenstand weiter" und § 12a Abs 1 MRG idF des 3.WÄG: "Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen zur Fortführung in diesen Räumen") kann dabei zur Auslegung des Begriffes der "Unternehmensveräußerung" auf die Judikatur zu § 12 Abs 3 aF MRG zurückgegriffen werden. Auch § 46a Abs 3 MRG stellt eindeutig auf die Verpachtung des in den Bestandräumlichkeiten betriebenen "Unternehmens" als Ganzes und nicht auf die Verwertung einzelner Vermögenswerte - etwa der Mietrechte - ab.Die Bestimmung des Paragraph 46 a, Absatz 3, MRG verweist auf Paragraph 12 a, Absatz 5, MRG, womit klargestellt ist, daß die Unternehmensverpachtung als Sonderfall der Unternehmensveräußerung behandelt werden soll. Die zur Veräußerung des vom Hauptmieter im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens ergangene Judikatur ist folglich auch auf die Verpachtung des Unternehmens anwendbar vergleiche Würth/Zingher, Wohnrecht 94, Anmerkung 10, zu Paragraph 12 a, MRG). Da sich der Grundtatbestand der Unternehmensveräußerung durch das 3.WÄG nicht geändert hat vergleiche , Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG: "Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen und führt der Erwerber das erworbene Unternehmen im Mietgegenstand weiter" und Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG in der Fassung des 3.WÄG: "Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen zur Fortführung in diesen Räumen") kann dabei zur Auslegung des Begriffes der "Unternehmensveräußerung" auf die Judikatur zu Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG zurückgegriffen werden. Auch Paragraph 46 a, Absatz 3, MRG stellt eindeutig auf die Verpachtung des in den Bestandräumlichkeiten betriebenen "Unternehmens" als Ganzes und nicht auf die Verwertung einzelner Vermögenswerte - etwa der Mietrechte - ab.
Für den Mietrechtsübergang nach § 12 Abs 3 MRG wurde gefordert, daß der Eigentümer sein lebendes Unternehmen veräußert und der Erwerber dieses Unternehmen (unter Wahrung der Unternehmensidentität) fortführt (MietSlg 36/45; MietSlg 38/25 ua), mag der Betrieb auch vorübergehend stillgelegt worden sein (MietSlg 45.255 mwN). Ein wesentliches Begriffsmerkmal der Unternehmensveräußerung bzw Unternehmensverpachtung ist demnach, daß das vom Erwerber betriebene Unternehmen mit dem des Veräußerers ident ist (vgl MietSlg 38/25 mwN). Davon kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Bezeichnenderweise wurde im "Pachtvertrag" vom 1.3.1988 auch nicht das Unternehmen der Antragsgegnerin, sondern deren Geschäftsräumlichkeiten als Bestandgegenstand genannt (Beilage A, Pkt II).Für den Mietrechtsübergang nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG wurde gefordert, daß der Eigentümer sein lebendes Unternehmen veräußert und der Erwerber dieses Unternehmen (unter Wahrung der Unternehmensidentität) fortführt (MietSlg 36/45; MietSlg 38/25 ua), mag der Betrieb auch vorübergehend stillgelegt worden sein (MietSlg 45.255 mwN). Ein wesentliches Begriffsmerkmal der Unternehmensveräußerung bzw Unternehmensverpachtung ist demnach, daß das vom Erwerber betriebene Unternehmen mit dem des Veräußerers ident ist vergleiche , MietSlg 38/25 mwN). Davon kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Bezeichnenderweise wurde im "Pachtvertrag" vom 1.3.1988 auch nicht das Unternehmen der Antragsgegnerin, sondern deren Geschäftsräumlichkeiten als Bestandgegenstand genannt (Beilage A, Pkt römisch zwei).
Zum selben Ergebnis führt das aus der Judikatur zum Anwendungsbereich des MRG (bzw MG) gewonnene Begriffsverständnis der Unternehmenspacht. Es fehlt, wie die Vorinstanzen zutreffend darlegten, an den für eine Unternehmenspacht typischen Merkmalen der Übergabe eines lebenden Unternehmens, der Beistellung von Betriebsmitteln, der Überlassung des Kundenstocks, der Festlegung der Betriebspflicht, einer auf das Unternehmen bezogenen Rückstellungsverpflichtung und ähnlichem (vgl EWr III/1091 A/7; EWr III/1091 A/13 ua). Keines dieser Merkmale läßt zwar für sich allein die eindeutige Entscheidung zu, ob Unternehmenspacht oder bloße Raummiete vorliegt, doch bleibt der Annahme einer bloßen Geschäftsraummiete nichts wesentliches entgegenzusetzen, wenn sich - wie hier - die gegen eine Unternehmenspacht sprechenden Indizien derart häufen. Für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses, die ja voraussetzen würde, daß die Entscheidung von einer aus Gründen der Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erheblichen Rechtsfrage abhängt, bietet der gegenständliche Fall jedenfalls keinen Ansatzpunkt. Die Entscheidung, ob Unternehmenspacht oder Geschäftsraummiete vorliegt, kann immer nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls getroffen werden (vgl E 14 zu § 1091 ABGB MGA34) und hat sich letztlich an der Verkehrsauffassung zu orientieren (vgl EWr III/1091 A/7 mwN). Eine erhebliche Rechtsfrage würde sich in diesem Zusammenhang nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung stellen, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müßte (vgl WoBl 1992, 211/144); eine solche ist jedoch nicht erkennbar.Zum selben Ergebnis führt das aus der Judikatur zum Anwendungsbereich des MRG (bzw MG) gewonnene Begriffsverständnis der Unternehmenspacht. Es fehlt, wie die Vorinstanzen zutreffend darlegten, an den für eine Unternehmenspacht typischen Merkmalen der Übergabe eines lebenden Unternehmens, der Beistellung von Betriebsmitteln, der Überlassung des Kundenstocks, der Festlegung der Betriebspflicht, einer auf das Unternehmen bezogenen Rückstellungsverpflichtung und ähnlichem vergleiche EWr III/1091 A/7; EWr III/1091 A/13 ua). Keines dieser Merkmale läßt zwar für sich allein die eindeutige Entscheidung zu, ob Unternehmenspacht oder bloße Raummiete vorliegt, doch bleibt der Annahme einer bloßen Geschäftsraummiete nichts wesentliches entgegenzusetzen, wenn sich - wie hier - die gegen eine Unternehmenspacht sprechenden Indizien derart häufen. Für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses, die ja voraussetzen würde, daß die Entscheidung von einer aus Gründen der Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erheblichen Rechtsfrage abhängt, bietet der gegenständliche Fall jedenfalls keinen Ansatzpunkt. Die Entscheidung, ob Unternehmenspacht oder Geschäftsraummiete vorliegt, kann immer nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls getroffen werden vergleiche E 14 zu Paragraph 1091, ABGB MGA34) und hat sich letztlich an der Verkehrsauffassung zu orientieren vergleiche , EWr III/1091 A/7 mwN). Eine erhebliche Rechtsfrage würde sich in diesem Zusammenhang nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung stellen, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müßte vergleiche WoBl 1992, 211/144); eine solche ist jedoch nicht erkennbar.
Die von den Rechtsmittelwerbern ins Treffen geführte rechtliche Qualifikation des Bestandvertrages als "Pachtvertrag" durch die betroffenen Parteien ist belanglos (vgl EWr III/1091 A/7; EWr III/1091 A/9; EWr III/1091 A/13 ua). Entscheidend ist allein, ob ein bestimmtes Unternehmen oder nur die diesem Unternehmen zur Verfügung stehende Geschäftsräumlichkeit in Bestand gegeben wurde. Darum kann auch die Anmeldung des Unternehmensübergangs vom bisherigen Eigentümer auf einen Pächter beim Firmenbuchgericht nicht mehr als ein widerlegbares Indiz für eine Unternehmensverpachtung sein. Daß es im gegenständlichen Fall nicht ausreichte, um tatsächlich eine Unternehmenspacht anzunehmen, liegt im Bereich eines Beurteilungsspielraums, der von den Vorinstanzen nicht überschritten wurde, sodaß dem Obersten Gerichtshof gemäß § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) eine Korrektur der Entscheidung gar nicht möglich wäre. Tatsächlich überwiegen, wie ausgeführt, die gegen eine Unternehmensverpachtung sprechenden Umstände beträchtlich.Die von den Rechtsmittelwerbern ins Treffen geführte rechtliche Qualifikation des Bestandvertrages als "Pachtvertrag" durch die betroffenen Parteien ist belanglos vergleiche EWr III/1091 A/7; EWr III/1091 A/9; EWr III/1091 A/13 ua). Entscheidend ist allein, ob ein bestimmtes Unternehmen oder nur die diesem Unternehmen zur Verfügung stehende Geschäftsräumlichkeit in Bestand gegeben wurde. Darum kann auch die Anmeldung des Unternehmensübergangs vom bisherigen Eigentümer auf einen Pächter beim Firmenbuchgericht nicht mehr als ein widerlegbares Indiz für eine Unternehmensverpachtung sein. Daß es im gegenständlichen Fall nicht ausreichte, um tatsächlich eine Unternehmenspacht anzunehmen, liegt im Bereich eines Beurteilungsspielraums, der von den Vorinstanzen nicht überschritten wurde, sodaß dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit , Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) eine Korrektur der Entscheidung gar nicht möglich wäre. Tatsächlich überwiegen, wie ausgeführt, die gegen eine Unternehmensverpachtung sprechenden Umstände beträchtlich.
Was schließlich das vom Rekursgericht angesprochene vermeintliche Abweichen der Entscheidung 6 Ob 588/91 (= MietSlg 43.074 = EWr III/1091 A/3) von den sonst bei der Abgrenzung zwischen Unternehmenspacht und Geschäftsraummiete beachteten Grundsätzen betrifft, ist nicht erkennbar, worauf es sich beziehen soll. Die Entscheidung besagt im Grund nur, daß es immer auf die Umstände des Einzelfalls und ihre Gewichtung ankommt, ob Unternehmenspacht oder Geschäftsraummiete anzunehmen ist. Die von den Vorinstanzen gefundene Lösung des hier zu beurteilenden Falls stellt sie nicht in Frage.
Damit erweist sich der Revisionsrekurs der Antragsteller als unzulässig, weil der Streitfall keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufwirft. Zu bemerken bleibt, daß die gerügten Aktenwidrigkeiten und Verfahrensmängel (bei denen es sich im übrigen zum Teil um nicht mehr revisible Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens handeln würde) nicht vorliegen, was gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 528a und § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.Damit erweist sich der Revisionsrekurs der Antragsteller als unzulässig, weil der Streitfall keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufwirft. Zu bemerken bleibt, daß die gerügten Aktenwidrigkeiten und Verfahrensmängel (bei denen es sich im übrigen zum Teil um nicht mehr revisible Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens handeln würde) nicht vorliegen, was gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit , Paragraph 528 a, und Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.