Rechtssatz RS0106566
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106566
Entscheidungsdatum
13.10.2011
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 46a Abs 3 MRG verweist auf § 12a Abs 5 MRG, womit klargestellt ist, dass die Unternehmensverpachtung als Sonderfall der Unternehmensveräußerung behandelt werden soll. Die zur Veräußerung des vom Hauptmieter im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens ergangene Judikatur ist folglich auch auf die Verpachtung des Unternehmens anwendbar.Die Bestimmung des Paragraph 46 a, Absatz 3, MRG verweist auf Paragraph 12 a, Absatz 5, MRG, womit klargestellt ist, dass die Unternehmensverpachtung als Sonderfall der Unternehmensveräußerung behandelt werden soll. Die zur Veräußerung des vom Hauptmieter im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens ergangene Judikatur ist folglich auch auf die Verpachtung des Unternehmens anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106566
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19961210_OGH0002_0050OB02383_96V0000_002