Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betreibt als Rechtsnachfolgerin einer Gebietskörperschaft eine öffentliche Krankenanstalt. Auf dem Anstaltsgelände befindet sich ein aus einem Verkaufsraum, einem Gastraum, einem Lagerraum und Toiletten bestehender Verkaufspavillon. In diesem führte seinerzeit eine Geschäftsfrau einen Buffetbetrieb. Die Beklagte war bei dieser Buffetbesitzerin (rund ein Jahrzehnt) beschäftigt. Nach dem Ableben ihrer Dienstgeberin erwarb sie aus der Verlassenschaft Einrichtungsgegenstände des Buffets sowie geringe Lagerbestände und führte das zuvor von ihrer Dienstgeberin betriebene Buffetunternehmen zunächst durch etwa drei Jahre ohne schriftlich festgelegte Vertragsregelung mit der Gebietskörperschaft als damaligem Rechtsträger der Krankenanstalt und Eigentümer des Anstaltsgeländes samt Baulichkeiten in dem erwähnten Pavillon. Erst im ersten Quartal 1977 unterfertigten die Beklagte als Bestandnehmerin und Vertreter der Gebietskörperschaft als der Bestandgeberin eine mit 3.März 1977 datierte Vertragsurkunde. In dieser wurde das Bestandverhältnis als "Miete" bezeichnet. Nach dem Urkundeninhalt ist Bestandgegenstand der "Verkaufspavillon mit Buffet, bestehend aus Verkaufsraum, Gästeraum, Lagerraum, Toiletten" und der vertraglich umschriebene Gebrauch die "Führung einer Jausenstube". Als Bestandzins wurde für die Zeit bis 31. Dezember 1986 ein monatlicher Mietzins von 200 S zuzüglich Betriebskosten, für die Zeit einer allfälligen Vertragsverlängerung über den genannten Termin hinaus ein monatlicher wertgesicherter Mietzins von 2.500 S ausgewiesen. Dazu wurde ausdrücklich festgehalten, daß die Beklagte den Mietzins seit Januar 1974 ordnungsgemäß und regelmäßig geleistet habe. Das Bestandverhältnis sollte mit Jahresende 1986 enden. Als Gründe für eine vorzeitige Auflösung durch den Bestandgeber wurden neben Mietzinsrückständen, erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes und Verletzung der noch zu erörternden Unterlassungsgebote nach dem IV. Vertragspunkt folgende Tatbestände umschrieben:Die Klägerin betreibt als Rechtsnachfolgerin einer Gebietskörperschaft eine öffentliche Krankenanstalt. Auf dem Anstaltsgelände befindet sich ein aus einem Verkaufsraum, einem Gastraum, einem Lagerraum und Toiletten bestehender Verkaufspavillon. In diesem führte seinerzeit eine Geschäftsfrau einen Buffetbetrieb. Die Beklagte war bei dieser Buffetbesitzerin (rund ein Jahrzehnt) beschäftigt. Nach dem Ableben ihrer Dienstgeberin erwarb sie aus der Verlassenschaft Einrichtungsgegenstände des Buffets sowie geringe Lagerbestände und führte das zuvor von ihrer Dienstgeberin betriebene Buffetunternehmen zunächst durch etwa drei Jahre ohne schriftlich festgelegte Vertragsregelung mit der Gebietskörperschaft als damaligem Rechtsträger der Krankenanstalt und Eigentümer des Anstaltsgeländes samt Baulichkeiten in dem erwähnten Pavillon. Erst im ersten Quartal 1977 unterfertigten die Beklagte als Bestandnehmerin und Vertreter der Gebietskörperschaft als der Bestandgeberin eine mit 3.März 1977 datierte Vertragsurkunde. In dieser wurde das Bestandverhältnis als "Miete" bezeichnet. Nach dem Urkundeninhalt ist Bestandgegenstand der "Verkaufspavillon mit Buffet, bestehend aus Verkaufsraum, Gästeraum, Lagerraum, Toiletten" und der vertraglich umschriebene Gebrauch die "Führung einer Jausenstube". Als Bestandzins wurde für die Zeit bis 31. Dezember 1986 ein monatlicher Mietzins von 200 S zuzüglich Betriebskosten, für die Zeit einer allfälligen Vertragsverlängerung über den genannten Termin hinaus ein monatlicher wertgesicherter Mietzins von 2.500 S ausgewiesen. Dazu wurde ausdrücklich festgehalten, daß die Beklagte den Mietzins seit Januar 1974 ordnungsgemäß und regelmäßig geleistet habe. Das Bestandverhältnis sollte mit Jahresende 1986 enden. Als Gründe für eine vorzeitige Auflösung durch den Bestandgeber wurden neben Mietzinsrückständen, erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes und Verletzung der noch zu erörternden Unterlassungsgebote nach dem römisch vier. Vertragspunkt folgende Tatbestände umschrieben:
"... wenn ...
b) der Geschäftsbetrieb bzw die Führung desselben derart vernachlässigt wird, daß hiedurch das Ansehen der Anstalt beeinträchtigt wird und diesbezügliche Vereinbarungen erfolglos waren,
...
d) der Mieterin die Gewerbeberechtigung durch die zuständige Gewerbebehörde entzogen wird,
e) berechtigte Beanstandungen erfolgten oder ergangene Anordnungen der Anstaltsdirektion nicht beachtet werden,
f) dringende und im Interesse des Spitalbetriebes liegende Gründe eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unmöglich machen. In diesem Fall ist vom Vermieter, wenn der Grund der Vertragsauflösung von ihm gesetzt wurde, bis zum Ende der vereinbarten Bestanddauer eine entsprechende und gleichwertige Ausweichmöglichkeit zu schaffen."
Nach dem erwähnten IV. Vertragspunkt sollte es der Mieterin untersagt sein, ohne Zustimmung des Vermieters das Bestandobjekt ganz oder teilweise "weiter zu vermieten oder zu verpachten" oder ohne Genehmigung des Vermieters den bestehenden Mietzweck (Führung einer Frühstücks- und Jausenstube) zu ändern. Die Bestellung eines "Geschäftsführers für das Mietobjekt" sollte "vom Vermieter abhängig" sein. Die Mieterin sollte für die vertraglich festgelegte Bestanddauer einen Bestandrechtsnachfolger benennen können, dem der Bestandgegenstand "vorzugsweise zu vermieten" gewesen wäre (Punkt VI.).Nach dem erwähnten römisch vier. Vertragspunkt sollte es der Mieterin untersagt sein, ohne Zustimmung des Vermieters das Bestandobjekt ganz oder teilweise "weiter zu vermieten oder zu verpachten" oder ohne Genehmigung des Vermieters den bestehenden Mietzweck (Führung einer Frühstücks- und Jausenstube) zu ändern. Die Bestellung eines "Geschäftsführers für das Mietobjekt" sollte "vom Vermieter abhängig" sein. Die Mieterin sollte für die vertraglich festgelegte Bestanddauer einen Bestandrechtsnachfolger benennen können, dem der Bestandgegenstand "vorzugsweise zu vermieten" gewesen wäre (Punkt römisch sechs.).
Im übrigen war ausdrücklich festgelegt, daß die Mieterin die Haus- und Anstaltsordnung gewissenhaft zu beachten und einzuhalten habe, daß sie zum sparsamen Gebrauch des Wassers verpflichtet sein sollte und allen im Interesse des Spitalbetriebes ergehenden Anordnungen der Gebäudeverwaltung bzw der Anstaltsdirektion Folge zu leisten habe sowie daß die Mieterin das Bestandobjekt in gutem und benützungsfähigem Zustand zu erhalten und es in dieser Beschaffenheit nach Ablauf der Bestanddauer zurückzugeben habe.
Weiters wurde nach dem VI. Vertragspunkt vereinbart:Weiters wurde nach dem römisch sechs. Vertragspunkt vereinbart:
"Die Mieterin hat die Geschäftsstunden, wie auch die Preise für die zum Verkauf gelangenden Waren ersichtlich zu machen. Die Preise dürfen keinesfalls höher sein als die in den übrigen einschlägigen Geschäften außerhalb des Anstaltsbereiches.
Kunden, die offensichtlich betrunken sind, sind allenfalls mit Hilfe des Portiers oder der Polizei zu entfernen ...". Der Kundenkreis des von der Beklagten in dem auf dem Anstaltsgelände stehenden Pavillon betriebenen Buffetunternehmens setzte sich etwa zu 10 % aus Krankenhausbediensteten, zu 20 % aus Patienten und zu 70 % aus "Laufkundschaft" zusammen. Die Klägerin kündigte der Beklagten mit Schreiben vom 28. Dezember 1987 das nach Ablauf der bis Jahresende 1986 vereinbarten Vertragsdauer stillschweigend verlängerte Bestandverhältnis zum 30.Juni 1988 auf.
Mit der am 19.August 1988 angebrachten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Räumung und Übergabe des Verkaufspavillons mit Buffet.
Nach dem Prozeßstandpunkt der Klägerin sei das Bestandverhältnis als Unternehmenspacht zu werten und demgemäß durch die außergerichtliche Kündigung vom 28.Dezember 1987 wirksam aufgelöst worden.
Nach dem Standpunkt der Beklagten liege dagegen eine nur
gerichtlich aufkündbare Geschäftsraummiete vor.
Das Prozeßgericht gab dem Räumungsbegehren statt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt. Weiter sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht vorliege.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt. Weiter sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht vorliege.
Beide Vorinstanzen werteten das zwischen den Streitteilen begründete Bestandverhältnis als Unternehmenspacht, die die Klägerin rechtswirksam zur Auflösung gebracht habe.
Nach der Beurteilung des Prozeßgerichtes erster Instanz sei ein lebendes Unternehmen, eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Goodwill gehöre, Bestandgegenstand. Die Klägerin habe der Beklagten einen "gesicherten Kundenstock" und damit eine Erwerbsgelegenheit übergeben. Die Beklagte habe nach Auslegung sämtlicher Vertragsregelungen eine Betriebspflicht getroffen. Die Klägerin habe, wie sich insbesondere aus dem VI. Vertragspunkt und aus der vereinbarten Instandhaltungspflicht sowie der Verpflichtung zur Einhaltung der Haus- und Anstaltsordnung ergebe, ein Interesse an einer ordentlichen Geschäftsführung (in dem von der Beklagten betriebenen Unternehmen) besessen.Nach der Beurteilung des Prozeßgerichtes erster Instanz sei ein lebendes Unternehmen, eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Goodwill gehöre, Bestandgegenstand. Die Klägerin habe der Beklagten einen "gesicherten Kundenstock" und damit eine Erwerbsgelegenheit übergeben. Die Beklagte habe nach Auslegung sämtlicher Vertragsregelungen eine Betriebspflicht getroffen. Die Klägerin habe, wie sich insbesondere aus dem römisch sechs. Vertragspunkt und aus der vereinbarten Instandhaltungspflicht sowie der Verpflichtung zur Einhaltung der Haus- und Anstaltsordnung ergebe, ein Interesse an einer ordentlichen Geschäftsführung (in dem von der Beklagten betriebenen Unternehmen) besessen.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichtes sei das Vertragsverhältnis der Streitteile dadurch gekennzeichnet gewesen, daß der in Bestand gegebene Verkaufspavillon mit Buffet durch seine enge räumliche Verbindung mit dem Krankenhausbetrieb von diesem auch insofern wirtschaftlich abhängig gewesen sei, als er seinen wesentlichen Kundenkreis aus dem Krankenhausbetrieb und dessen Umfeld bezogen habe. Das im Pavillon betriebene Unternehmen erfülle als Nebenbetrieb zur Krankenanstalt eine ergänzende Funktion, so daß der Betreiber des Krankenhauses ein erhebliches Interesse am Betrieb der Jausenstube besitze. Aus den Vertragsregelungen sei auch ohne ausdrückliche Festlegung einer Betriebspflicht zu folgern, daß im Pavillon der Betrieb einer Jausenstube zu führen und nach Beendigung des Bestandverhältnisses auch in dieser Form zurückzustellen sei. Die Beklagte ficht das bestätigende Berufungsurteil mit außerordentlicher Revision wegen qualifiziert unrichtiger Lösung der streitentscheidenden materiellen Frage nach dem Vorliegen einer Geschäftsraummiete oder einer Unternehmenspacht mit einem auf Klageabweisung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Klägerin erachtet die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO als nicht gegeben. In der Sache selbst strebt sie die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.Die Klägerin erachtet die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO als nicht gegeben. In der Sache selbst strebt sie die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.