Rechtssatz RS0020319
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020319
Entscheidungsdatum
27.06.2017
Rechtssatz
Die wirtschaftliche Funktion des vom Bestandnehmer zu führenden Unternehmens für jenes des Bestandgebers ist in den Fällen einer räumlichen Einbindung des Bestandnehmerunternehmens in das des Bestandgeber im Zweifelsfall Anhaltspunkt für die Vertragsauslegung, insbesondere für die Annahme einer schlüssig vereinbarten Betriebspflicht als Indiz für das Vorliegen einer Unternehmenspacht (und keiner bloßen Geschäftsraummiete).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 518/90
Entscheidungstext OGH 18.01.1990 6 Ob 518/90
- 6 Ob 588/91
Entscheidungstext OGH 05.09.1991 6 Ob 588/91
Beisatz: Hier: Einkaufszentrum (T1)
- 10 Ob 2033/96k
Entscheidungstext OGH 07.05.1996 10 Ob 2033/96k
Vgl auch
- 4 Ob 249/97i
Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 249/97i
Vgl auch; Beisatz: Das wirtschaftliche Interesse des Betreibers eines Einkaufszentrums liegt nicht nur in der Erzielung eines Bestandzinses für die beigestellten Räume; vielmehr besteht ein besonderes eigenes Interesse an dem Betrieb der einzelnen Unternehmen in den für den erwünschten "Branchenmix" erforderlichen Geschäftszweigen. Die Beklagte wiederum zieht die Vorteile nicht nur aus den ihr beigestellten Räumen und den Gemeinschaftsflächen, sondern auch aus der Existenz des Einkaufszentrums und dessen good will, kommen doch viele Kunden nur deshalb zu ihr, weil sie im Zuge desselben Einkaufs auch andere Besorgungen im Einkaufszentrum erledigen können. Unter diesen Verhältnissen tritt das Interesse an den bloßen Räumlichkeiten zurück; von einer Geschäftsraummiete kann bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hier nicht mehr gesprochen werden. (T2)
Veröff: SZ 70/184
- 6 Ob 59/00w
Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 59/00w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 nur: Das wirtschaftliche Interesse des Betreibers eines Einkaufszentrums liegt nicht nur in der Erzielung eines Bestandzinses für die beigestellten Räume; vielmehr besteht ein besonderes eigenes Interesse an dem Betrieb der einzelnen Unternehmen in den für den erwünschten "Branchenmix" erforderlichen Geschäftszweigen. Die Beklagte wiederum zieht die Vorteile nicht nur aus den ihr beigestellten Räumen und den Gemeinschaftsflächen, sondern auch aus der Existenz des Einkaufszentrums und dessen good will, kommen doch viele Kunden nur deshalb zu ihr, weil sie im Zuge desselben Einkaufs auch andere Besorgungen im Einkaufszentrum erledigen können. (T3)
Veröff: SZ 73/180
- 3 Ob 274/02v
Entscheidungstext OGH 27.11.2002 3 Ob 274/02v
Vgl auch; Beisatz: Soweit jedoch der Bestandgeber ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Betrieb des Unternehmens des Bestandnehmers hat, tritt das Interesse des Bestandnehmers an der bloßen Überlassung von Räumen zurück. Von Geschäftsraummiete kann dann bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht mehr gesprochen werden. (T4)
Beisatz: Hier: Selbständig betriebenes Institut für Computertomographie, das im Wesenskern deutliche Parallelen zur Rechtsnatur von Bestandverträgen, die sich auf Einkaufszentren und Bahnhöfe als Standorte beziehen, aufweist. (T5)
Veröff: SZ 2002/160
- 8 Ob 11/04g
Entscheidungstext OGH 29.03.2004 8 Ob 11/04g
- 6 Ob 182/04i
Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 182/04i
- 1 Ob 25/08w
Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 25/08w
Vgl aber; Beisatz: Hier: Bestandvertrag zum Betrieb einer Tabaktrafik in einem Krankenhaus - Geschäftsraummiete. (T6)
- 3 Ob 145/08g
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 145/08g
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Nur während jeweils fünf bis neun Tage pro Jahr dauernden Messen ist eine einem Einkaufszentrum ähnliche Situation im Sinn eines „Branchenmix" gegeben. Daher ist das Bestandverhältnis als Mietvertrag zu qualifizieren (keine Unternehmenspacht). (T7)
- 5 Ob 20/17b
Entscheidungstext OGH 27.06.2017 5 Ob 20/17b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang eines Gastronomieunternehmens mit der Veranstaltungstätigkeit eines Kulturvereins, der im Bestandvertrag in detaillierten Vereinbarungen über Kooperation, Betriebsführung und Betriebspflicht seinen Niederschlag findet; Unternehmenspacht bejaht. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020319
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017
Dokumentnummer
JJR_19900118_OGH0002_0060OB00518_9000000_001