Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt. Wenngleich die Auslegung rechtsgeschäftlicher Parteienerklärungen, von denen nicht anzunehmen ist, dass sie in vergleichbarer Form neuerlich vorkommen, mangels einer über den Anlassfall hinausgehenden Bedeutung die Zulässigkeit der Revision im Allgemeinen nicht begründen (1 Ob 58/97d, 1 Ob 31/00s uva), liegt hier eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vor, weil bei der Vertragsauslegung der zweiten Instanz ein nicht vertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde, das weder im Wortlaut der Vereinbarungen noch in den erstinstanzlichen Feststellungen zur Parteienabsicht eine ausreichende Grundlage hat und mit den gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 914 ff ABGB in Widerspruch steht (vgl 1 Ob 31/00s ua).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt. Wenngleich die Auslegung rechtsgeschäftlicher Parteienerklärungen, von denen nicht anzunehmen ist, dass sie in vergleichbarer Form neuerlich vorkommen, mangels einer über den Anlassfall hinausgehenden Bedeutung die Zulässigkeit der Revision im Allgemeinen nicht begründen (1 Ob 58/97d, 1 Ob 31/00s uva), liegt hier eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor, weil bei der Vertragsauslegung der zweiten Instanz ein nicht vertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde, das weder im Wortlaut der Vereinbarungen noch in den erstinstanzlichen Feststellungen zur Parteienabsicht eine ausreichende Grundlage hat und mit den gesetzlichen Auslegungsregeln der Paragraphen 914, ff ABGB in Widerspruch steht vergleiche eins, Ob 31/00s ua).
1. Das Feststellungsinteresse der klagenden Partei iSd § 228 ZPO ist nicht strittig.1. Das Feststellungsinteresse der klagenden Partei iSd Paragraph 228, ZPO ist nicht strittig.
2. Nach dem Standpunkt der klagenden Partei soll das MRG hier deshalb nicht anwendbar sein, weil eine Unternehmenspacht vorliege:
Zur Abgrenzung von Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht besteht eine umfangreiche ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach es dafür auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls ankommt. Unternehmenspacht liegt im Allgemeinen vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrags ist. Neben den Räumen muss dem Bestandnehmer vom Bestandgeber auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens gehört: Betriebsmittel (Einrichtung und Warenlager), Kundenstock und Gewerbeberechtigung, wobei nicht alle Merkmale gegeben sein müssen. Trotz Fehlens einzelner Merkmale liegt Pacht vor, wenn nur die übrigen Betriebsgrundlagen vom Bestandgeber beigestellt werden und das lebende Unternehmen als rechtliche und wirtschaftliche Einheit fortbesteht (3 Ob 274/02v mwN = SZ 2002/160 = JBl 2003, 643 = immolex 2003, 103 = wobl 2004, 346 [Werkusch, er erwähnt zusätzlich good will und „allenfalls" Personal] mwN; RIS-Justiz RS0020398; ähnlich Iro in KBB2, § 1091 ABGB Rz 2). Es kommt bei der Abgrenzung darauf an, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0020521). Im Allgemeinen ist die Vereinbarung einer Betriebspflicht das wesentlichste Kriterium für die Qualifikation als Pachtvertrag, sofern das auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers an der Art des Betriebs und an seinem Bestehen beruht (3 Ob 253/05k mwN ua; RIS-Justiz RS0020398), ihre Vereinbarung gibt in der Regel den Ausschlag (RIS-Justiz RS0020451 [T9]).Zur Abgrenzung von Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht besteht eine umfangreiche ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach es dafür auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls ankommt. Unternehmenspacht liegt im Allgemeinen vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrags ist. Neben den Räumen muss dem Bestandnehmer vom Bestandgeber auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens gehört: Betriebsmittel (Einrichtung und Warenlager), Kundenstock und Gewerbeberechtigung, wobei nicht alle Merkmale gegeben sein müssen. Trotz Fehlens einzelner Merkmale liegt Pacht vor, wenn nur die übrigen Betriebsgrundlagen vom Bestandgeber beigestellt werden und das lebende Unternehmen als rechtliche und wirtschaftliche Einheit fortbesteht (3 Ob 274/02v mwN = SZ 2002/160 = JBl 2003, 643 = immolex 2003, 103 = wobl 2004, 346 [Werkusch, er erwähnt zusätzlich good will und „allenfalls" Personal] mwN; RIS-Justiz RS0020398; ähnlich Iro in KBB2, Paragraph 1091, ABGB Rz 2). Es kommt bei der Abgrenzung darauf an, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0020521). Im Allgemeinen ist die Vereinbarung einer Betriebspflicht das wesentlichste Kriterium für die Qualifikation als Pachtvertrag, sofern das auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers an der Art des Betriebs und an seinem Bestehen beruht (3 Ob 253/05k mwN ua; RIS-Justiz RS0020398), ihre Vereinbarung gibt in der Regel den Ausschlag (RIS-Justiz RS0020451 [T9]).
Im vorliegenden Fall wurden weder Betriebsmittel noch Kundenstock, Warenlager oder Gewerbeberechtigung von der klagenden Partei beigestellt; ebenso fehlt es - mit Ausnahme von wenigen Tagen im Jahr - an einer auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers an der Art und dem Weiterbestehen des Betriebs beruhenden Betriebspflicht als wichtigsten Hinweis für das Vorliegen eines Pachtvertrags. Von Bedeutung ist ferner, dass kein umsatzabhängiger Bestandzins und keine Rückstellung eines „lebenden" Unternehmens vereinbart ist (4 Ob 249/97i = SZ 70/184; 6 Ob 59/00w = SZ 73/180 = immolex 2001, 47 [Pittl 268] = wobl 2001, 87 [Dirnbacher] = RdW 2001, 277 = MietSlg 52.171/29; 6 Ob 154/02v = RdW 2003, 371 = ecolex 2003, 409 je mwN ua). Der Hinweis auf eine einem Einkaufszentrum vergleichbare Situation geht fehl: Ein Einkaufszentrum ist dadurch gekennzeichnet, dass den Kunden die Waren und Leistungen einer großen Zahl von Branchen „unter einem Dach" angeboten werde, attraktive Gemeinschaftsanlagen zur Verfügung stehen und den Kunden die Möglichkeit offen steht, in einem Zug ihre verschiedenen wirtschaftlichen Bedürfnisse zu befriedigen (6 Ob 59/00w). Das wirtschaftliche Interesse eines Betreibers eines Einkaufszentrums liegt nicht nur in der Erzielung eines Bestandzinses für die bereitgestellten Räume, sondern in der Existenz des Einkaufszentrums an sich und dessen good will. Im vorliegenden Fall erschöpft sich das besondere eigene Interesse der klagenden Partei am Betrieb des Unternehmens der beklagten Partei neben dem Erhalt der jährlichen „Beteiligungsbeträge" aber darin, dass die beklagte Partei an den jeweils fünf bis neun Tage dauernden Frühjahrs- und Herbstmessen teilnimmt. Nur während dieser wenigen Tage ist eine einem Einkaufszentrum ähnliche Situation im Sinn eines „Branchenmix" gegeben. Inwiefern die klagende Partei das übrige Jahr hindurch - rund 350 Tage - am Weiterbestand und dem Geschäftsgang der beklagten Partei ein besonderes Interesse hätte, ist nicht ersichtlich. So steht nicht fest, dass die klagende Partei in der Auswahl der von ihr ins Treffen geführten außerhalb der Frühjahrs- und Herbstmessezeiten am Messegelände stattfindenden temporären Veranstaltungen die wirtschaftlichen Interessen des Betriebs der beklagten Partei irgendwie berücksichtigt würde; sie nimmt auch keinen Einfluss auf die Art des von der beklagten Partei geführten Betriebs, auf deren Warensortiment oder deren Öffnungszeiten. Ebenso wenig steht fest, dass sich die beklagte Partei - mit Ausnahme der Frühjahrs- und Herbstmesse - an gemeinsamen Aktivitäten zu beteiligen oder die Werbung der klagenden Partei mitzutragen hätte. Nur wenn aber die beklagte Partei aus der Existenz der klagenden Partei und deren good will in einem solch bedeutendem Ausmaß bezogen hätte, dass das Interesse an den bloßen Räumlichkeiten zurückgetreten und bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise von einer Geschäftsraummiete nicht mehr gesprochen werden könnte, wäre eine Unternehmenspacht anzunehmen (4 Ob 249/97i ua).
3. Auch die von der klagenden Partei angesprochene sogenannte „Nebenbetriebsjudikatur" erweist sich hier als nicht zielführend:
Diese setzt nämlich eine enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen einem Hauptunternehmen des Bestandgebers und dem in dessen organisatorischen Rahmen eingegliederten Nebenunternehmen des Bestandnehmers voraus, wobei es im Kern jeweils darum geht, dass die vom Bestandgeber organisierte Erwerbsgelegenheit für den Kundenstrom zum „Nebenunternehmen" verantwortlich ist. Indiz ist die objektive Gemeinsamkeit im Sinn eines gegenseitigen Erforderlich- oder Nützlichseins der einzelnen Bestandsachen aufgrund des festgestellten Verwendungszwecks. Typische Fälle sind etwa eine Gaststätte in einem Theater, Hotel, Strandbad, einem Bahnhof oder Flughafen oder eine Tabaktrafik im Eingangsbereich eines Großrestaurants (3 Ob 274/02v = SZ 2002/160, zuletzt eingehend 6 Ob 182/04i = immolex 2005, 83 [Kletecka] = ecolex 2005, 440 [Friedl] = wobl 2006, 87 [Vonkilch] = MietSlg 56.232/30; RIS-Justiz RS0020332, RS0020329). Auch die zu derartigen „Nebenbetrieben" entwickelten Grundsätze können auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden, besteht doch außerhalb der Frühjahrs- und Herbstmesse - und somit den Großteil des Jahres über - weder eine organisatorische Eingliederung des Betriebs der beklagten Partei als „Nebenunternehmen" in das „Hauptunternehmen" der Bestandgeberin, noch kann von einer engen wirtschaftlichen Verknüpfung zwischen den beiden Unternehmen gesprochen werden. Allein die vereinbarte Teilnahme an den Herbst- und Frühjahrsmessen und der Umstand, dass Besucher (temporärer) Veranstaltungen am Messegelände (Tagungen, Kongresse, Fachmessen etc) beim Möbelhaus der beklagten Partei vorbeigehen und als potentielle Kunden auf die beklagte Partei aufmerksam werden, rechtfertigt nicht die Annahme, dass das Unternehmen der beklagten Bestandnehmerin ohne den gesicherten Kundenkreis des Hauptbetriebs der klagenden Bestandgeberin nicht bestehen könnte. Nur wenn aber eine derart enge betriebliche Verknüpfung zwischen Haupt- und Nebenbetrieb gegeben wäre, stünde die Überlassung von Räumen nicht im Vordergrund, sondern die Einräumung einer schon seit langer Zeit bestehenden Erwerbsgelegenheit mit einem gesicherten Kundenstock.
Nach ständiger Rechtsprechung kann nicht maßgeblich sein, welche rechtliche Qualifikationen die Parteien im Bestandvertrag vorgenommen haben (RIS-Justiz RS0020514). Dass im Vertrag ex 1999 das Wort „Miete" nicht vorkommt, ist somit bedeutungslos, woran bei übereinstimmendem Willen der Parteien schon wegen des allgemein geltenden „falsa demonstratio"-Grundsatzes (Bollenberger in KBB2, § 914 ABGB Rz 5 mwN) nicht zu zweifeln ist. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist das Bestandverhältnis der Streitteile zusammenfassend als Mietvertrag und nicht als Unternehmenspacht zu qualifizieren.Nach ständiger Rechtsprechung kann nicht maßgeblich sein, welche rechtliche Qualifikationen die Parteien im Bestandvertrag vorgenommen haben (RIS-Justiz RS0020514). Dass im Vertrag ex 1999 das Wort „Miete" nicht vorkommt, ist somit bedeutungslos, woran bei übereinstimmendem Willen der Parteien schon wegen des allgemein geltenden „falsa demonstratio"-Grundsatzes (Bollenberger in KBB2, Paragraph 914, ABGB Rz 5 mwN) nicht zu zweifeln ist. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist das Bestandverhältnis der Streitteile zusammenfassend als Mietvertrag und nicht als Unternehmenspacht zu qualifizieren.
4. Wie bereits im Aufhebungsbeschluss 3 Ob 27/07b ausgeführt, stellen Lehre und Rechtsprechung bei der Interpretation des in § 1 Abs 1 MRG verwendeten Begriffs der „Geschäftsräumlichkeiten" auf den normalen Sprachgebrauch ab (Würth/Zingher/Kovanyi21 § 1 MRG Rz 37; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 1 MRG Rz 44). Unter diesem Begriff werden dreidimensional abgeschlossene, geschäftlichen Zwecken dienende Gebilde verstanden (9 Ob 47/04h ua), wobei für den Begriff des „Raumes" eine fünffache Begrenzung (jedenfalls mit einer Begrenzung nach oben) ausreicht (1 Ob 663/90 ua). Ein Vertrag über die Miete einer ganzen Messehalle unterfällt daher § 1 Abs 1 MRG. Aufgrund der Ergebnisse des zweiten Rechtsgangs steht nunmehr eindeutig fest, dass 1999 ein Vertrag über die gesamte Halle 3 zustande kam und auch nach dem 31. Dezember 2003 ein baulich nach allen Seiten abgegrenztes Stockwerk dieser Halle in Bestand gegeben war. Dass zwischen der Halle 3 und der Halle 4 das Stiegenhaus „Nord" lag, von welchem auch die Halle 4 begehbar war, führt schon dem normalen Sprachgebrauch nach nicht dazu, von einer „Einheit" der Hallen 3 und 4 auszugehen und den Bestandvertrag über die Halle 3 als Flächenmiete über räumliche Teile eines Geschäftsraums ohne bauliche Abgrenzung (RIS-Justiz RS0069496) zu qualifizieren, sodass eine vom MRG erfasste Geschäftsraummiete iSd § 1 Abs 1 MRG gegeben ist.4. Wie bereits im Aufhebungsbeschluss 3 Ob 27/07b ausgeführt, stellen Lehre und Rechtsprechung bei der Interpretation des in Paragraph eins, Absatz eins, MRG verwendeten Begriffs der „Geschäftsräumlichkeiten" auf den normalen Sprachgebrauch ab (Würth/Zingher/Kovanyi21 Paragraph eins, MRG Rz 37; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph eins, MRG Rz 44). Unter diesem Begriff werden dreidimensional abgeschlossene, geschäftlichen Zwecken dienende Gebilde verstanden (9 Ob 47/04h ua), wobei für den Begriff des „Raumes" eine fünffache Begrenzung (jedenfalls mit einer Begrenzung nach oben) ausreicht (1 Ob 663/90 ua). Ein Vertrag über die Miete einer ganzen Messehalle unterfällt daher Paragraph eins, Absatz eins, MRG. Aufgrund der Ergebnisse des zweiten Rechtsgangs steht nunmehr eindeutig fest, dass 1999 ein Vertrag über die gesamte Halle 3 zustande kam und auch nach dem 31. Dezember 2003 ein baulich nach allen Seiten abgegrenztes Stockwerk dieser Halle in Bestand gegeben war. Dass zwischen der Halle 3 und der Halle 4 das Stiegenhaus „Nord" lag, von welchem auch die Halle 4 begehbar war, führt schon dem normalen Sprachgebrauch nach nicht dazu, von einer „Einheit" der Hallen 3 und 4 auszugehen und den Bestandvertrag über die Halle 3 als Flächenmiete über räumliche Teile eines Geschäftsraums ohne bauliche Abgrenzung (RIS-Justiz RS0069496) zu qualifizieren, sodass eine vom MRG erfasste Geschäftsraummiete iSd Paragraph eins, Absatz eins, MRG gegeben ist.
5. Ist aber von der Anwendbarkeit des MRG wegen Vorliegens eines Vertrags über eine Raummiete zu Geschäftszwecken auszugehen, bleibt die Prüfung der Wirksamkeit der im Vertrag ex 1999 enthaltenen Befristungsvereinbarung:
Diese richtet sich nach den damals in Geltung gestandenen Bestimmungen (RIS-Justiz RS0111549). Denn § 49a MRG ist dahin auszulegen, dass die Durchsetzbarkeit des Endtermins nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0106017). Gemäß § 29 Abs 1 Z 3 lit d MRG idFd WRN 1997 (abgedruckt bei Würth/Zingher/Kovanyi21, § 29 MRG S 331) konnte eine Befristung in einem Hauptmietvertrag über eine als Geschäftsräumlichkeit genutzte sonstige Räumlichkeit nur dann wirksam begründet werden, wenn daran Wohnungseigentum bestand und schriftlich vereinbart wurde, dass der Hauptmietvertrag durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt. Weder dieser Tatbestand, noch jener des § 29 Abs 1 Z 3 lit e MRG idFd WRN 1997 betreffend Untermietverträge ist im vorliegenden Fall erfüllt.Diese richtet sich nach den damals in Geltung gestandenen Bestimmungen (RIS-Justiz RS0111549). Denn Paragraph 49 a, MRG ist dahin auszulegen, dass die Durchsetzbarkeit des Endtermins nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0106017). Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, MRG idFd WRN 1997 (abgedruckt bei Würth/Zingher/Kovanyi21, Paragraph 29, MRG S 331) konnte eine Befristung in einem Hauptmietvertrag über eine als Geschäftsräumlichkeit genutzte sonstige Räumlichkeit nur dann wirksam begründet werden, wenn daran Wohnungseigentum bestand und schriftlich vereinbart wurde, dass der Hauptmietvertrag durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt. Weder dieser Tatbestand, noch jener des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, MRG idFd WRN 1997 betreffend Untermietverträge ist im vorliegenden Fall erfüllt.
6. Weiters soll nach dem Standpunkt der klagenden Partei das MRG im Hinblick auf § 1 Abs 2 Z 3 lit a MRG („Sechsmonatsverträge") nicht anwendbar sein:6. Weiters soll nach dem Standpunkt der klagenden Partei das MRG im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, MRG („Sechsmonatsverträge") nicht anwendbar sein:
Das MRG sah vor dem 1. Juli 2000 als durchsetzbare Befristung mit von vornherein feststehendem Endtermin die „Sechsmonatsverträge" nach § 1 Abs 2 Z 3 lit a MRG vor (Würth/Zingher/Kovanyi21 aaO § 29 Rz 22). Gemäß dieser Regelung fallen Mietverträge dann nicht in den Anwendungsbereich des MRG, wenn sie durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen, sofern die ursprünglich oder verlängerte vertragsmäßige Dauer ein halbes Jahr nicht übersteigt und der Mietgegenstand eine Geschäftsräumlichkeit ist. Geht man von der Feststellung aus, die beklagte Partei habe - trotz den im Vertrag ex 1999 enthaltenen gegenteiligen Formulierungen - de facto einen „Beteiligungsbetrag" pro Jahr für die Nutzung der Halle 3 (auch) während der messefreien Zeit zu entrichten gehabt, stellt der „Beteiligungsbetrag" das Entgelt für die ganzjährige Nutzung der Halle 3 dar, sodass die mit Vertrag ex 1999 eingeräumte „Gebrauchsüberlassung" ein insgesamt entgeltliches und einheitliches Bestandverhältnis über eine Geschäftsräumlichkeit begründet hat, das die Dauer von einem halben Jahr überschritt. Mangels Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 3 lit a MRG ist ein nur mehr bei Vorliegen von Auflösungsgründen oder Kündigungsgründen nach § 30 MRG auflösbares Mietverhältnis entstanden.Das MRG sah vor dem 1. Juli 2000 als durchsetzbare Befristung mit von vornherein feststehendem Endtermin die „Sechsmonatsverträge" nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, MRG vor (Würth/Zingher/Kovanyi21 aaO Paragraph 29, Rz 22). Gemäß dieser Regelung fallen Mietverträge dann nicht in den Anwendungsbereich des MRG, wenn sie durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen, sofern die ursprünglich oder verlängerte vertragsmäßige Dauer ein halbes Jahr nicht übersteigt und der Mietgegenstand eine Geschäftsräumlichkeit ist. Geht man von der Feststellung aus, die beklagte Partei habe - trotz den im Vertrag ex 1999 enthaltenen gegenteiligen Formulierungen - de facto einen „Beteiligungsbetrag" pro Jahr für die Nutzung der Halle 3 (auch) während der messefreien Zeit zu entrichten gehabt, stellt der „Beteiligungsbetrag" das Entgelt für die ganzjährige Nutzung der Halle 3 dar, sodass die mit Vertrag ex 1999 eingeräumte „Gebrauchsüberlassung" ein insgesamt entgeltliches und einheitliches Bestandverhältnis über eine Geschäftsräumlichkeit begründet hat, das die Dauer von einem halben Jahr überschritt. Mangels Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, MRG ist ein nur mehr bei Vorliegen von Auflösungsgründen oder Kündigungsgründen nach Paragraph 30, MRG auflösbares Mietverhältnis entstanden.
6. Zur Vereinbarung der Streitteile vom Jänner 2003:
a) In Ansehung der Auslegung dieser Vereinbarung (Vertrag ex 2003) besteht keine Bindung nach § 511 ZPO, weil sich weder das Berufungsgericht in seiner im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung noch der Oberste Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluss mit deren Interpretation konkret befassten. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens oder eine Nichtigkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung wegen Verletzung der sich aus § 511 ZPO ergebenden Bindungswirkung ist zu verneinen.a) In Ansehung der Auslegung dieser Vereinbarung (Vertrag ex 2003) besteht keine Bindung nach Paragraph 511, ZPO, weil sich weder das Berufungsgericht in seiner im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung noch der Oberste Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluss mit deren Interpretation konkret befassten. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens oder eine Nichtigkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung wegen Verletzung der sich aus Paragraph 511, ZPO ergebenden Bindungswirkung ist zu verneinen.
b) Nach Lehre und Rechtsprechung steht § 29 MRG einer einverständlichen Auflösung eines Mietverhältnisses nur entgegen, wenn der Mieter unter Druck steht; so ist ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Mietvertrags unwirksam. Im Übrigen ist aber die Vertragsfreiheit nicht aufgehoben, eine Einigung über die Auflösung des Mietverhältnisses und die Räumung ist während des Mietverhältnisses wirksam, auch wenn sie erst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt realisiert werden soll. Der Mieter kann auf die ihm zustehenden Vorteile verzichten. Die bloße Bekräftigung einer nicht durchsetzbaren Befristung reicht hiezu jedoch nicht aus (6 Ob 65/00b = EvBl 2000/185 = immolex 2000, 264 = wobl 2001, 287 = MietSlg 52.514/15 ua, zuletzt 3 Ob 2/06z = immolex 2006, 115 [Prader]; RIS-Justiz RS0113485). Die Absicht des Gesetzes geht nur dahin, den Mieter gegen eine einseitige, willkürliche Auflösung des Mietvertrags durch den Vermieter zu schützen. So ist eine Auflösungsvereinbarung selbst dann gültig, wenn sie nicht sofort realisiert wird. Voraussetzung deren Rechtswirksamkeit ist nur, dass der Mieter dabei nicht unter Druck gestanden sein darf. Dies ist anzunehmen, solange der Mietvertrag nicht in allen seinen Teilen perfekt ist (RIS-Justiz RS0070053). Dem Berufungsgericht ist daher zunächst darin beizupflichten, dass im Jänner 2003 eine Auflösungsvereinbarung zum 31. Dezember 2008 als Endtermin grundsätzlich zulässig gewesen wäre.b) Nach Lehre und Rechtsprechung steht Paragraph 29, MRG einer einverständlichen Auflösung eines Mietverhältnisses nur entgegen, wenn der Mieter unter Druck steht; so ist ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Mietvertrags unwirksam. Im Übrigen ist aber die Vertragsfreiheit nicht aufgehoben, eine Einigung über die Auflösung des Mietverhältnisses und die Räumung ist während des Mietverhältnisses wirksam, auch wenn sie erst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt realisiert werden soll. Der Mieter kann auf die ihm zustehenden Vorteile verzichten. Die bloße Bekräftigung einer nicht durchsetzbaren Befristung reicht hiezu jedoch nicht aus (6 Ob 65/00b = EvBl 2000/185 = immolex 2000, 264 = wobl 2001, 287 = MietSlg 52.514/15 ua, zuletzt 3 Ob 2/06z = immolex 2006, 115 [Prader]; RIS-Justiz RS0113485). Die Absicht des Gesetzes geht nur dahin, den Mieter gegen eine einseitige, willkürliche Auflösung des Mietvertrags durch den Vermieter zu schützen. So ist eine Auflösungsvereinbarung selbst dann gültig, wenn sie nicht sofort realisiert wird. Voraussetzung deren Rechtswirksamkeit ist nur, dass der Mieter dabei nicht unter Druck gestanden sein darf. Dies ist anzunehmen, solange der Mietvertrag nicht in allen seinen Teilen perfekt ist (RIS-Justiz RS0070053). Dem Berufungsgericht ist daher zunächst darin beizupflichten, dass im Jänner 2003 eine Auflösungsvereinbarung zum 31. Dezember 2008 als Endtermin grundsätzlich zulässig gewesen wäre.
c) Weder der Wortlaut der Vereinbarung noch die vorliegenden Feststellungen zur Parteienabsicht vermögen allerdings die vom Berufungsgericht angenommene Auflösungsvereinbarung zu tragen:
Dass beide Teile bei Abschluss des Vertrags ex 2003 die Auflösung des Bestandvertrags zum 31. Dezember 2008 gewollt hätten, ist nicht festgestellt. Die Parteienabsicht ist demnach durch eine die Grundsätze des redlichen Verkehrs berücksichtigende Auslegung des Vertragstexts zu ermitteln, wobei „Absicht" im Sinne der Vertrauenstheorie als die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm nicht widersprochene Absicht des Erklärenden zu verstehen ist (Bollenberger aaO § 914 ABGB Rz 6). Konsens bestand vorerst insoweit, als beide Parteien eine Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses anstrebten. Nachdem sie ihre Standpunkte zur Frage des Vorliegens eines befristeten bzw unbefristeten Bestandverhältnisses offen gelegt hatten, erzielten sie Einvernehmen darüber, dass die beklagte Partei dem Anbot der klagenden Partei auf Verlängerung des Bestandverhältnisses auf fünf Jahre vorbehaltlich ihres Rechtsstandpunkts zustimmte, es liege bereits ein unbefristeter Mietvertrag vor. Zweck der Regelung, den beide Parteien redlicherweise unterstellen mussten, war somit, dass der Vertrag - sollte nicht ohnehin ein unbefristetes Bestandverhältnis gegeben sein - jedenfalls für weitere fünf Jahre - also bis zum Jahresende 2008 - andauern und die Klärung der Frage, ob ein unbefristetes oder befristetes Bestandverhältnis vorliege, offen gelassen und ein etwaiger Rechtsstreit vorerst hinausgeschoben werden sollte. Mit diesem Ergebnis steht die Formulierung „... bis 2008 verlängert, ohne dass allfällig bereits erworbene Rechte der ... [beklagten Partei] geschmälert werden sollten" in Einklang. Wie bereits das Erstgericht erkannte, sollte die am 10. Jänner 2003 vereinbarte Befristung somit nur dann wirksam werden, wenn nicht schon ein „unbefristetes" Bestandverhältnis vorlag, was aber - wie das Verfahren nunmehr ergab - der Fall war.Dass beide Teile bei Abschluss des Vertrags ex 2003 die Auflösung des Bestandvertrags zum 31. Dezember 2008 gewollt hätten, ist nicht festgestellt. Die Parteienabsicht ist demnach durch eine die Grundsätze des redlichen Verkehrs berücksichtigende Auslegung des Vertragstexts zu ermitteln, wobei „Absicht" im Sinne der Vertrauenstheorie als die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm nicht widersprochene Absicht des Erklärenden zu verstehen ist (Bollenberger aaO Paragraph 914, ABGB Rz 6). Konsens bestand vorerst insoweit, als beide Parteien eine Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses anstrebten. Nachdem sie ihre Standpunkte zur Frage des Vorliegens eines befristeten bzw unbefristeten Bestandverhältnisses offen gelegt hatten, erzielten sie Einvernehmen darüber, dass die beklagte Partei dem Anbot der klagenden Partei auf Verlängerung des Bestandverhältnisses auf fünf Jahre vorbehaltlich ihres Rechtsstandpunkts zustimmte, es liege bereits ein unbefristeter Mietvertrag vor. Zweck der Regelung, den beide Parteien redlicherweise unterstellen mussten, war somit, dass der Vertrag - sollte nicht ohnehin ein unbefristetes Bestandverhältnis gegeben sein - jedenfalls für weitere fünf Jahre - also bis zum Jahresende 2008 - andauern und die Klärung der Frage, ob ein unbefristetes oder befristetes Bestandverhältnis vorliege, offen gelassen und ein etwaiger Rechtsstreit vorerst hinausgeschoben werden sollte. Mit diesem Ergebnis steht die Formulierung „... bis 2008 verlängert, ohne dass allfällig bereits erworbene Rechte der ... [beklagten Partei] geschmälert werden sollten" in Einklang. Wie bereits das Erstgericht erkannte, sollte die am 10. Jänner 2003 vereinbarte Befristung somit nur dann wirksam werden, wenn nicht schon ein „unbefristetes" Bestandverhältnis vorlag, was aber - wie das Verfahren nunmehr ergab - der Fall war.
Auch aus dem weiteren Vertragstext ist keine Auflösungsvereinbarung zum 31. Dezember 2008 ableitbar: Daraus ergibt sich lediglich, dass sich die Parteien zum damaligen Zeitpunkt (Jänner 2003) nur auf eine Einigung in folgenden zwei weiteren Punkten verstehen konnten („... mit Ausnahme der folgenden ausdrücklich ausverhandelten Punkte"). So verpflichteten sich die Parteien, in Zukunft unverbindliche Gespräche über eine allfällige neue „Vertragsverlängerung" zu führen; die beklagte Partei verpflichtete sich darüber hinaus, bis längstens 31. März 2007 eine rechtsverbindliche Erklärung dahingehend abzugeben, ob - ausgehend von ihrem Rechtsstandpunkt - das Bestandverhältnis „verlängert" werde, widrigenfalls das Vertragsverhältnis jedenfalls unabhängig von der derzeitigen Rechtslage in ein unbefristetes übergehen sollte. Diese Vereinbarung kann objektiv von einem redlichen und verständigen Erklärungsempfänger nur dahin interpretiert werden, dass nach dem Willen beider Teile die klagende Partei ihren Rechtsstandpunkt zu einer neuerlichen Verlängerung schon vor Ablauf der Fünfjahresfrist bis spätestens 31. März 2007 zum Ausdruck bringen sollte. Sollte sie jedoch bis zu diesem Datum untätig bleiben - sich also ihres Rechts, eine Erklärung zur Vertragsverlängerung abzugeben, gleichsam „verschweigen" -, sollte der von der beklagten Partei vertretene Rechtsstandpunkt gelten, nach dem bereits seit 1999 ein unbefristetes Bestandverhältnis bestand. Nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs ist die Vereinbarung nur in dieser Weise zu verstehen. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Parteiwille der beklagten Partei sei dahin gegangen, ihr Einverständnis zur einvernehmlichen Vertragsauflösung zum 31. Dezember 2008 zu erteilen, falls die klagende Partei bis zum 31. März 2007 die (neuerliche) Vertragsverlängerung ablehnen sollte, findet weder in den vorhandenen Feststellungen noch im Wortlaut der Erklärung Deckung. Gegen die Richtigkeit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung, die erkennbare Absicht der beklagten Partei sei darauf gerichtet gewesen, die „verbleibende Rechtsunsicherheit durch eine Auflösungsvereinbarung zum 31. Dezember 2008 zu bewältigen", spricht außerdem, dass die klagende Partei ja von Anfang an eine Verlängerung bis Ende 2008 angeboten hatte, sodass in Ansehung der Fortsetzung des Bestandverhältnisses bis zu diesem Zeitpunkt keine „zu bewältigende Rechtsunsicherheit" bestand.
Die Vereinbarung vom Jänner 2003 vermochte somit eine wirksame Auflösung des Bestandverhältnisses nicht herbeizuführen.
Der außerordentlichen Revision der beklagten Partei ist Folge zu geben und das klageabweisende Ersturteil in der Hauptsache wiederherzustellen.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.
a) Die vorliegende Feststellungsklage ist eine Streitigkeit nach § 49 Abs 2 Z 5 JN über das (aufrechte) Bestehen eines Bestandvertrags. Im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung handelt es sich bei einer Bestandstreitigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN auch um eine solche iSd § 16 Abs 1 Z 1 lit c GGG (5 Ob 99/02y; RIS-Justiz RS0116996). Nach dieser Bestimmung beträgt die Bemessungsgrundlage bei Bestandstreitigkeiten (soweit nicht ein Geldbetrag Gegenstand der Klage ist) 694 EUR, weswegen die beklagte Partei für ihre im ersten Rechtsgang erstattete außerordentliche Revision ON 15 eine Pauschalgebühr von nur 175 EUR - und nicht wie verzeichnet 2.337 EUR - zu entrichten hatte.a) Die vorliegende Feststellungsklage ist eine Streitigkeit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN über das (aufrechte) Bestehen eines Bestandvertrags. Im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung handelt es sich bei einer Bestandstreitigkeit gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN auch um eine solche iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG (5 Ob 99/02y; RIS-Justiz RS0116996). Nach dieser Bestimmung beträgt die Bemessungsgrundlage bei Bestandstreitigkeiten (soweit nicht ein Geldbetrag Gegenstand der Klage ist) 694 EUR, weswegen die beklagte Partei für ihre im ersten Rechtsgang erstattete außerordentliche Revision ON 15 eine Pauschalgebühr von nur 175 EUR - und nicht wie verzeichnet 2.337 EUR - zu entrichten hatte.
b) Die klagende Partei hat im zweiten Rechtsgang auch im Kostenpunkt Berufung erhoben (ON 26), über die nunmehr der Oberste Gerichtshof wegen der Abänderung beim Hauptbegehren zu entscheiden hat. Diese Berufung ist berechtigt: Im Hinblick auf den Prozess-Standpunkt der klagenden Partei, es liege eine „Flächenmiete" vor, hat die beklagte Partei am Beginn des zweiten Rechtsgangs einen von ihr in Auftrag gegebenen Befund eines Ingenieurkonsulenten für Wirschaftsingenieurwesen im Maschinenbau zu der Frage vorgelegt, ob die von ihr benutzen Verkaufsräumlichkeiten vor und nach dem Jahr 2003 an sechs Seiten umschlossen waren bzw sind. Die Kosten dieses Befundes von 1.056 EUR verzeichnete die beklagte Partei späterhin in ihrer Kostennote als Barauslagen. Berücksichtigt man die Umstände des Falls (M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 § 41 ZPO Rz 26), war der Befund zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, weil zu dieser Frage in der folgenden Tagsatzung Beweis durch Einvernahme der von der klagenden Partei beantragten Zeugen sowie des Geschäftsführers der beklagten Partei erhoben wurde. Dem in der Berufungsbeantwortung vorgetragenen Argument, der Befund sei jedenfalls zur Begründung der nach dem ersten Rechtsgang erhobenen außerordentlichen Revision unabdingbar notwendig gewesen, ist entgegenzuhalten, dass die Frage, ob 1999 und auch nach 2003 jeweils an sechs Seiten umschlossene Verkaufsräumlichkeiten in Bestand gegeben waren, auch im Wege der Informationsaufnahme mit dem Mandanten, der Einsichtnahme in die den Umbau betreffenden Einreichpläne und durch in Augenscheinnahme geklärt hätte werden können. Die Entscheidung über die Barauslagen ist in diesem Sinn abzuändern.b) Die klagende Partei hat im zweiten Rechtsgang auch im Kostenpunkt Berufung erhoben (ON 26), über die nunmehr der Oberste Gerichtshof wegen der Abänderung beim Hauptbegehren zu entscheiden hat. Diese Berufung ist berechtigt: Im Hinblick auf den Prozess-Standpunkt der klagenden Partei, es liege eine „Flächenmiete" vor, hat die beklagte Partei am Beginn des zweiten Rechtsgangs einen von ihr in Auftrag gegebenen Befund eines Ingenieurkonsulenten für Wirschaftsingenieurwesen im Maschinenbau zu der Frage vorgelegt, ob die von ihr benutzen Verkaufsräumlichkeiten vor und nach dem Jahr 2003 an sechs Seiten umschlossen waren bzw sind. Die Kosten dieses Befundes von 1.056 EUR verzeichnete die beklagte Partei späterhin in ihrer Kostennote als Barauslagen. Berücksichtigt man die Umstände des Falls (M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 Paragraph 41, ZPO Rz 26), war der Befund zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, weil zu dieser Frage in der folgenden Tagsatzung Beweis durch Einvernahme der von der klagenden Partei beantragten Zeugen sowie des Geschäftsführers der beklagten Partei erhoben wurde. Dem in der Berufungsbeantwortung vorgetragenen Argument, der Befund sei jedenfalls zur Begründung der nach dem ersten Rechtsgang erhobenen außerordentlichen Revision unabdingbar notwendig gewesen, ist entgegenzuhalten, dass die Frage, ob 1999 und auch nach 2003 jeweils an sechs Seiten umschlossene Verkaufsräumlichkeiten in Bestand gegeben waren, auch im Wege der Informationsaufnahme mit dem Mandanten, der Einsichtnahme in die den Umbau betreffenden Einreichpläne und durch in Augenscheinnahme geklärt hätte werden können. Die Entscheidung über die Barauslagen ist in diesem Sinn abzuändern.