Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revision macht geltend, das Mietverhältnis sei wirksam bis 31. 12. 1999 befristet, weil das Mietobjekt ein Geschäftslokal im Wohnungseigentum sei; das Erfordernis der Schriftlichkeit sei durch Abschluss des gerichtlichen Räumungsvergleiches erbracht. Dass das Mietobjekt die Voraussetzungen des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG erfülle, behauptet die Revisionswerberin nicht mehr.Die Revision macht geltend, das Mietverhältnis sei wirksam bis 31. 12. 1999 befristet, weil das Mietobjekt ein Geschäftslokal im Wohnungseigentum sei; das Erfordernis der Schriftlichkeit sei durch Abschluss des gerichtlichen Räumungsvergleiches erbracht. Dass das Mietobjekt die Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG erfülle, behauptet die Revisionswerberin nicht mehr.
Voraussetzung aller ausdrücklich vereinbarten durchsetzbaren Befristungen ist die Einhaltung der Schriftform. Demnach muss sich der Endtermin aus einer gemeinsamen, von allen Vertragspartnern unterfertigten Urkunde eindeutig entnehmen lassen, ohne dass auf Auslegungsregeln zurückgegriffen werden muss (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 13 zu § 29; WoBl 1992/43; WoBl 1994/45 [Dirnbacher]; RIS-Justiz RS0017182; RS0068994). Ob der im Zusammenhang mit einer mündlich getroffenen Befristungsvereinbarung und zu deren Besicherung abgeschlossene (und somit von beiden Streitteilen auch unterfertigte) gerichtliche Räumungsvergleich das Schriftlichkeitsgebot erfüllt, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil die hier vereinbarte Befristung für die Vermieterin keinesfalls durchsetzbar wäre.Voraussetzung aller ausdrücklich vereinbarten durchsetzbaren Befristungen ist die Einhaltung der Schriftform. Demnach muss sich der Endtermin aus einer gemeinsamen, von allen Vertragspartnern unterfertigten Urkunde eindeutig entnehmen lassen, ohne dass auf Auslegungsregeln zurückgegriffen werden muss (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 13 zu Paragraph 29,; WoBl 1992/43; WoBl 1994/45 [Dirnbacher]; RIS-Justiz RS0017182; RS0068994). Ob der im Zusammenhang mit einer mündlich getroffenen Befristungsvereinbarung und zu deren Besicherung abgeschlossene (und somit von beiden Streitteilen auch unterfertigte) gerichtliche Räumungsvergleich das Schriftlichkeitsgebot erfüllt, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil die hier vereinbarte Befristung für die Vermieterin keinesfalls durchsetzbar wäre.
Die im Mietvertrag vom 16. 12. 1977 eingegangene Befristung zum 31. 1. 1988 widersprach den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Befristung von Mietverhältnissen, weil das Mietobjekt weder die im § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG vorgesehenen Voraussetzungen erfüllte, noch damals befristete Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten im Wohnungseigentum wirksam geschlossen werden konnten. Nicht durchsetzbare Endtermine können aber nach ständiger Rechtsprechung nicht durch eine vor oder gleichzeitig mit Mietvertragsabschluss getroffene Räumungsverpflichtung umgangen werden (SZ 70/143; MietSlg 42.297/14; MietSlg 44.420; immolex 1995/5; immolex 1999/4; RIS-Justiz RS0108111; Würth/Zingher aaO Rz 11). Somit war auch der zur Besicherung des Endtermines 31. 1. 1988 vereinbarte Räumungsvergleich unwirksam, wobei nach den hier unbekämpften Feststellungen beide Streitteile allerdings von seiner Wirksamkeit ausgingen.Die im Mietvertrag vom 16. 12. 1977 eingegangene Befristung zum 31. 1. 1988 widersprach den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Befristung von Mietverhältnissen, weil das Mietobjekt weder die im Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG vorgesehenen Voraussetzungen erfüllte, noch damals befristete Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten im Wohnungseigentum wirksam geschlossen werden konnten. Nicht durchsetzbare Endtermine können aber nach ständiger Rechtsprechung nicht durch eine vor oder gleichzeitig mit Mietvertragsabschluss getroffene Räumungsverpflichtung umgangen werden (SZ 70/143; MietSlg 42.297/14; MietSlg 44.420; immolex 1995/5; immolex 1999/4; RIS-Justiz RS0108111; Würth/Zingher aaO Rz 11). Somit war auch der zur Besicherung des Endtermines 31. 1. 1988 vereinbarte Räumungsvergleich unwirksam, wobei nach den hier unbekämpften Feststellungen beide Streitteile allerdings von seiner Wirksamkeit ausgingen.
Die (mündliche) Vereinbarung vom 9. 10. 1985 verlängerte das Mietverhältnis bis 31. 12. 1999, womit es für insgesamt 22 Jahre befristet abgeschlossen wurde. Auch diese Befristung war für die Vermieterin - unabhängig davon, ob die Schriftform eingehalten wurde - nicht durchsetzbar. Erst das 2. WÄG (BGBl 1991/68, in Kraft seit 1. 3. 1991) eröffnete die Möglichkeit, Geschäftsräumlichkeiten im Wohnungseigentum auf 10 Jahre befristet zu vermieten. Vor seinem Inkrafttreten konnten befristete Verträge über derartige Mietobjekte nicht durchsetzbar abgeschlossen werden (Würth/Zingher aaO Rz 15; Tschütscher, Die Befristung des Mietverhältnisses durch Räumungsvergleich, WoBl 1996, 223). Das 3. WÄG (BGBl 1993/800, in Kraft seit 1. 3. 1994) ermöglicht den Abschluss befristeter Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten im Wohnungseigentum ohne jede zeitliche Beschränkung. Allerdings bleibt nach § 49a MRG in der Fassung des 3. WÄG eine vor 1. 3. 1994 geschlossene und damals rechtsunwirksame Befristung auch nach Inkrafttreten des 3.WÄG unwirksam.Die (mündliche) Vereinbarung vom 9. 10. 1985 verlängerte das Mietverhältnis bis 31. 12. 1999, womit es für insgesamt 22 Jahre befristet abgeschlossen wurde. Auch diese Befristung war für die Vermieterin - unabhängig davon, ob die Schriftform eingehalten wurde - nicht durchsetzbar. Erst das 2. WÄG (BGBl 1991/68, in Kraft seit 1. 3. 1991) eröffnete die Möglichkeit, Geschäftsräumlichkeiten im Wohnungseigentum auf 10 Jahre befristet zu vermieten. Vor seinem Inkrafttreten konnten befristete Verträge über derartige Mietobjekte nicht durchsetzbar abgeschlossen werden (Würth/Zingher aaO Rz 15; Tschütscher, Die Befristung des Mietverhältnisses durch Räumungsvergleich, WoBl 1996, 223). Das 3. WÄG (BGBl 1993/800, in Kraft seit 1. 3. 1994) ermöglicht den Abschluss befristeter Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten im Wohnungseigentum ohne jede zeitliche Beschränkung. Allerdings bleibt nach Paragraph 49 a, MRG in der Fassung des 3. WÄG eine vor 1. 3. 1994 geschlossene und damals rechtsunwirksame Befristung auch nach Inkrafttreten des 3.WÄG unwirksam.
Die 1985 vereinbarte Befristung steht somit in Widerspruch zu den im Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Sie entspricht auch nicht der nach dem 2.WÄG zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren, war daher jedenfalls rechtsunwirksam und konnte gemäß § 49a MRG auch nicht durch das Inkrafttreten des 3.WÄG durchsetzbar werden.Die 1985 vereinbarte Befristung steht somit in Widerspruch zu den im Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Sie entspricht auch nicht der nach dem 2.WÄG zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren, war daher jedenfalls rechtsunwirksam und konnte gemäß Paragraph 49 a, MRG auch nicht durch das Inkrafttreten des 3.WÄG durchsetzbar werden.
Soweit die Revision eine Schutzwürdigkeit der Klägerin verneint und schon deshalb von einer Auflösung des Mietverhältnisses durch Räumungsvergleich ausgeht, weil die Klägerin bei seinem Abschluss nicht unter Druck gestanden sei, übersieht sie, dass der Räumungsvergleich vom 12. 11. 1985 in unmittelbarem Zusammenhang mit der befristeten Verlängerung des Bestandverhältnisses und offenkundig zur Sicherung der den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufenden Befristung vereinbart wurde, nicht aber die einvernehmliche Auflösung eines bereits in allen Punkten wirksam abgeschlossenen Vertrages zum Ziel hatte. Ob der Räumungsvergleich der Bekräftigung der Umgehung der zulässigen gesetzlichen Höchstdauer diente oder eine einvernehmliche, bloß nicht sofort realisierte Vertragsauflösung bewirken sollte, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Nach Lehre und Rechtsprechung steht § 29 MRG einer einverständlichen Auflösung des Mietverhältnisses nur entgegen, wenn der Mieter unter Druck steht; so ist ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Mietvertrages unwirksam. Im Übrigen ist aber die Vertragsfreiheit nicht aufgehoben, eine Einigung über die Auflösung des Mietverhältnisses und die Räumung ist während des Mietverhältnisses wirksam, auch wenn sie erst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt realisiert werden soll (MietSlg 44.420; immolex 1997/152; Würth/Zingher aaO Rz 49). Die bloße Bekräftigung einer nicht durchsetzbaren Befristung reicht hiezu jedoch nicht aus (MietSlg 40.098; Würth/Zingher aaO Rz 47).Soweit die Revision eine Schutzwürdigkeit der Klägerin verneint und schon deshalb von einer Auflösung des Mietverhältnisses durch Räumungsvergleich ausgeht, weil die Klägerin bei seinem Abschluss nicht unter Druck gestanden sei, übersieht sie, dass der Räumungsvergleich vom 12. 11. 1985 in unmittelbarem Zusammenhang mit der befristeten Verlängerung des Bestandverhältnisses und offenkundig zur Sicherung der den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufenden Befristung vereinbart wurde, nicht aber die einvernehmliche Auflösung eines bereits in allen Punkten wirksam abgeschlossenen Vertrages zum Ziel hatte. Ob der Räumungsvergleich der Bekräftigung der Umgehung der zulässigen gesetzlichen Höchstdauer diente oder eine einvernehmliche, bloß nicht sofort realisierte Vertragsauflösung bewirken sollte, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Nach Lehre und Rechtsprechung steht Paragraph 29, MRG einer einverständlichen Auflösung des Mietverhältnisses nur entgegen, wenn der Mieter unter Druck steht; so ist ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Mietvertrages unwirksam. Im Übrigen ist aber die Vertragsfreiheit nicht aufgehoben, eine Einigung über die Auflösung des Mietverhältnisses und die Räumung ist während des Mietverhältnisses wirksam, auch wenn sie erst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt realisiert werden soll (MietSlg 44.420; immolex 1997/152; Würth/Zingher aaO Rz 49). Die bloße Bekräftigung einer nicht durchsetzbaren Befristung reicht hiezu jedoch nicht aus (MietSlg 40.098; Würth/Zingher aaO Rz 47).
Die Klägerin hat dazu vorgebracht, der Abschluss des Räumungsvergleiches sei unabdingbare Voraussetzung der Beklagten für den Abschluss der Mietvertragsverlängerung im Jahr 1985 gewesen. Sie habe sich am 9. 10. 1985 mündlich u.a. auch zum Abschluss des Räumungsvergleichs verpflichtet. Auch die Beklagte hat im Verfahren auf den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der mündlichen Vereinbarung über die Mietvertragsverlängerung und dem danach abgeschlossenen Räumungsvergleich hingewiesen, indem sie ausführte, die für die angestrebte Befristung erforderliche Schriftform sei durch den Räumungsvergleich erbracht worden. Damit diente dieser aber schon nach dem Vorbringen beider Streitteile dem Ziel, die gesetzlichen Befristungsbeschränkungen zu umgehen, den schon davor seit 1977 bestehenden (gleichfalls befristeten) Mietvertrag über die jeweilige Höchstdauer hinaus zu verlängern und den gewünschten nach dem Gesetz nicht durchsetzbaren Endtermin zu sichern. Damit versuchten die Streitteile aber einen nicht durchsetzbaren Endtermin durch eine zugleich mit der Vertragsverlängerung getroffene Räumungsverpflichtung zu umgehen (immolex 1999/4 mwN). Dass der Räumungsvergleich erst nach der mündlichen Vereinbarung abgeschlossen wurde, schadet schon deshalb nicht, weil sein Abschluss schon in dieser Vereinbarung vorgesehen war. Demgegenüber ist schon nach dem Vorbringen der Streitteile im Zusammenhang mit dem festgestellten Sachverhalt nicht zu erkennen, dass die Streitteile den Abschluss des Räumungsvergleiches zur nachträglichen Auflösung eines bereits davor wirksam abgeschlossenen Mietvertrages beabsichtigt hätten.
Im Übrigen hat sich die Klägerin entgegen der Auffassung der Revision bei Abschluss des Räumungsvergleiches unter Druck befunden. Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Mietvertrag bereits davor in allen Punkten wirksam abgeschlossen gewesen wäre und die Klägerin ungehindert über ihr Mietrecht hätte verfügen können, hätte sie doch fürchten müssen, dass die Beklagte - sollte die Klägerin sich zum Abschluss des vorbesprochenen Räumungsvergleiches nicht bereit finden - von dem davor abgeschlossenen Räumungsvergleich zum 31. 1. 1988 Gebrauch machen würde. Um Rechtsnachteile daraus hintanzuhalten, war sie gezwungen, dem gewünschten Räumungsvergleich zuzustimmen.
Das Berufungsgericht ist damit zu Recht von der Unwirksamkeit sowohl der 1985 eingegangenen Befristung als auch des zu ihrer Bekräftigung vereinbarten Räumungsvergleiches ausgegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.