Rechtssatz RS0113485
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113485
Entscheidungsdatum
28.10.2025
Rechtssatz
§ 29 MRG steht einer einverständlichen Auflösung des Mietverhältnisses nur entgegen, wenn der Mieter unter Druck steht; so ist ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Mietvertrages unwirksam. Im Übrigen ist aber die Vertragsfreiheit nicht aufgehoben, eine Einigung über die Auflösung des Mietverhältnisses und die Räumung ist während des Mietverhältnisses wirksam, auch wenn sie erst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt realisiert werden soll. Die bloße Bekräftigung einer nicht durchsetzbaren Befristung reicht hiezu jedoch nicht aus.Paragraph 29, MRG steht einer einverständlichen Auflösung des Mietverhältnisses nur entgegen, wenn der Mieter unter Druck steht; so ist ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Mietvertrages unwirksam. Im Übrigen ist aber die Vertragsfreiheit nicht aufgehoben, eine Einigung über die Auflösung des Mietverhältnisses und die Räumung ist während des Mietverhältnisses wirksam, auch wenn sie erst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt realisiert werden soll. Die bloße Bekräftigung einer nicht durchsetzbaren Befristung reicht hiezu jedoch nicht aus.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 65/00b
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 65/00b
- 8 Ob 240/01d
Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 Ob 240/01d
Auch; nur: § 29 MRG steht einer einverständlichen Auflösung des Mietverhältnisses nur entgegen, wenn der Mieter unter Druck steht; so ist ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Mietvertrages unwirksam. Im Übrigen ist aber die Vertragsfreiheit nicht aufgehoben, eine Einigung über die Auflösung des Mietverhältnisses und die Räumung ist während des Mietverhältnisses wirksam, auch wenn sie erst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt realisiert werden soll. (T1)
- 9 Ob 84/04z
Entscheidungstext OGH 13.10.2004 9 Ob 84/04z
Auch; Beisatz: War die Befristung hingegen unwirksam, vermochte die bloße Bekräftigung des Vertragsinhalts eine wirksame Auflösung nicht herbeizuführen. (T2)
- 2 Ob 28/05i
Entscheidungstext OGH 31.03.2005 2 Ob 28/05i
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 2/06z
Entscheidungstext OGH 25.01.2006 3 Ob 2/06z
Vgl auch
- 3 Ob 145/08g
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 145/08g
- 5 Ob 70/10w
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 70/10w
Vgl; Beisatz: Den Parteien steht es frei, ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis, sofern die Vereinbarung nicht der Umgehung des MRG dient, in eines auf bestimmte Zeit zu ändern bzw einverständlich die Auflösung des Mietverhältnisses zu einem bestimmten Endtermin zu vereinbaren. (T3)
- 5 Ob 184/10k
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 184/10k
Auch; Beis wie T2
- 5 Ob 212/10b
Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 212/10b
Vgl auch
- 7 Ob 201/17k
Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 201/17k
- 6 Ob 12/21i
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 12/21i
- 5 Ob 3/21h
Entscheidungstext OGH 01.03.2021 5 Ob 3/21h
- 3 Ob 143/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.10.2025 3 Ob 143/25p
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113485
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025
Dokumentnummer
JJR_20000413_OGH0002_0060OB00065_00B0000_001