§ 29 Abs 1 Z 3 und Abs 3 MRG schließen nicht aus, dass der Mieter vor Ablauf des Mietvertrages die Verpflichtung übernimmt, das Mietobjekt zu einem bestimmten Termin zu räumen und damit auf die ihm zustehenden Vorteile verzichtet. Die Absicht des Gesetzes geht nur dahin, den Mieter gegen eine einseitige willkürliche Auflösung des Mietvertrages durch den Vermieter (sowie gegen alle Umgehungshandlungen, mit denen dasselbe Ergebnis erreicht wird, wie zum Beispiel den Abschluss eines Räumungsvergleiches vor Abschluss des Mietvertrages oder gleichzeitig mit diesem) zu schützen. Eine Auflösungsvereinbarung ist im Übrigen auch dann gültig, wenn sie nicht sofort realisiert wird. Der Mieter darf dabei nur nicht unter Druck gestanden sein. Unter einem solchen Druck steht er solange, als der Mietvertrag nicht in allen seinen Teilen perfekt ist (RIS-Justiz RS0070053). Dem Berufungsgericht ist daher zunächst dahin beizupflichten, dass im Oktober 2002 eine Auflösungsvereinbarung mit dem Zeitpunkt 31. 12. 2002 als Endtermin zulässig gewesen wäre. Der Wortlaut des Gespräches vermag aber eine solche - rechtlich selbstständige - Auflösungsvereinbarung nicht zu tragen. Während die Klägerin nichts tat, als auf den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinzuweisen, pflichtete die Beklagte diesem Inhalt bei. Darin liegt aber nach der Rechtsprechung nur eine Bekräftigung des Vertragsinhaltes, welche die Kriterien einer Auflösungsvereinbarung nicht erfüllt (2 Ob 580/87). War daher die Befristung von Anfang an wirksam, bedurfte es dieser Erklärung nicht. War sie hingegen unwirksam, vermochte die bloße Bekräftigung des Vertragsinhalts eine wirksame Auflösung nicht herbeizuführen (2 Ob 580/87).Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, MRG schließen nicht aus, dass der Mieter vor Ablauf des Mietvertrages die Verpflichtung übernimmt, das Mietobjekt zu einem bestimmten Termin zu räumen und damit auf die ihm zustehenden Vorteile verzichtet. Die Absicht des Gesetzes geht nur dahin, den Mieter gegen eine einseitige willkürliche Auflösung des Mietvertrages durch den Vermieter (sowie gegen alle Umgehungshandlungen, mit denen dasselbe Ergebnis erreicht wird, wie zum Beispiel den Abschluss eines Räumungsvergleiches vor Abschluss des Mietvertrages oder gleichzeitig mit diesem) zu schützen. Eine Auflösungsvereinbarung ist im Übrigen auch dann gültig, wenn sie nicht sofort realisiert wird. Der Mieter darf dabei nur nicht unter Druck gestanden sein. Unter einem solchen Druck steht er solange, als der Mietvertrag nicht in allen seinen Teilen perfekt ist (RIS-Justiz RS0070053). Dem Berufungsgericht ist daher zunächst dahin beizupflichten, dass im Oktober 2002 eine Auflösungsvereinbarung mit dem Zeitpunkt 31. 12. 2002 als Endtermin zulässig gewesen wäre. Der Wortlaut des Gespräches vermag aber eine solche - rechtlich selbstständige - Auflösungsvereinbarung nicht zu tragen. Während die Klägerin nichts tat, als auf den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinzuweisen, pflichtete die Beklagte diesem Inhalt bei. Darin liegt aber nach der Rechtsprechung nur eine Bekräftigung des Vertragsinhaltes, welche die Kriterien einer Auflösungsvereinbarung nicht erfüllt (2 Ob 580/87). War daher die Befristung von Anfang an wirksam, bedurfte es dieser Erklärung nicht. War sie hingegen unwirksam, vermochte die bloße Bekräftigung des Vertragsinhalts eine wirksame Auflösung nicht herbeizuführen (2 Ob 580/87).
Das Berufungsgericht hat jedoch in seiner Eventualbegründung zutreffend den Abschluss eines wirksamen Novationsvertrages per 1. 1. 2002 angenommen, mit welchem ein neues Mietverhältnis eingegangen wurde, welches durch Fristablauf am 31. 12. 2002 endete. Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob mit der bloßen Zusammenführung zweier getrennter Mietverträge in einen "Gesamtmietvertrag" (unter Beibehaltung der sonstigen Bedingungen) eine Novationswirkung erzielt werden könnte. Im hier vorliegenden Fall wurden jedoch erhebliche inhaltliche Änderungen getroffen, welche zur Gültigkeit des neuen Vertrages, verbunden mit der Wirkung der Aufhebung des alten führen.
Zunächst ist der beklagten Partei dahin beizupflichten, dass gemäß § 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG idF der WRN 2000, BGBl I Nr 36/2000, nach dem 1. 7. 2000 eine wirksame Befristung anlässlich der Verlängerung des Vertrages über die Wohnung im ersten Stock nur dann möglich gewesen wäre, wenn diese zumindest 3 Jahre betragen hätte. Da die Verlängerung vom Jänner 2001 diese Voraussetzung nicht erfüllt hatte, war es gemäß § 29 Abs 3 MRG zunächst zu einer Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit und zum Entstehen der Kündigungsbeschränkungen zugunsten der beklagten Partei gekommen.Zunächst ist der beklagten Partei dahin beizupflichten, dass gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, MRG in der Fassung der WRN 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 36 aus 2000,, nach dem 1. 7. 2000 eine wirksame Befristung anlässlich der Verlängerung des Vertrages über die Wohnung im ersten Stock nur dann möglich gewesen wäre, wenn diese zumindest 3 Jahre betragen hätte. Da die Verlängerung vom Jänner 2001 diese Voraussetzung nicht erfüllt hatte, war es gemäß Paragraph 29, Absatz 3, MRG zunächst zu einer Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit und zum Entstehen der Kündigungsbeschränkungen zugunsten der beklagten Partei gekommen.
Anders verhielt es sich hingegen mit dem zulässig befristet abgeschlossenen Mietvertrag über die zum Zwecke einer Geschäftsraumbenützung angemietete Wohneinheit im Erdgeschoss des Hauses. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung hätte nämlich in einem solchen Fall nur nach § 1114 Satz 3 ABGB zustande kommen können (Würth/Zingher/Kovanyi Miet- und Wohnrecht21 Rz 30 zu § 29 MRG). Abgesehen davon, dass aus dem Vorbringen der Beklagten, "das Mietverhältnis stillschweigend fortgesetzt zu haben" das nach § 1114 dritter Satz ABGB erforderliche Tatsachensubstrat nicht zu ersehen ist, kommt noch dazu, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Klägerin als Vermieterin überhaupt davon wusste, dass die Beklagte die im Erdgeschoss gelegenen Räumlichkeiten auch während der Monate November und Dezember 2001, also nach Beendigung des befristeten Mietvertrages, weiter benützte. Von einem "Bewendenlassen" iSd § 1114 ABGB kann auch deshalb nicht die Rede sein, weil die Klägerin noch im zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des befristeten Vertrages (Würth in Rummel I3 Rz 4 zu § 1114 ABGB mwN) auf den Neuabschluss eines Vertrages zum 1. 1. 2002 drängte.Anders verhielt es sich hingegen mit dem zulässig befristet abgeschlossenen Mietvertrag über die zum Zwecke einer Geschäftsraumbenützung angemietete Wohneinheit im Erdgeschoss des Hauses. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung hätte nämlich in einem solchen Fall nur nach Paragraph 1114, Satz 3 ABGB zustande kommen können (Würth/Zingher/Kovanyi Miet- und Wohnrecht21 Rz 30 zu Paragraph 29, MRG). Abgesehen davon, dass aus dem Vorbringen der Beklagten, "das Mietverhältnis stillschweigend fortgesetzt zu haben" das nach Paragraph 1114, dritter Satz ABGB erforderliche Tatsachensubstrat nicht zu ersehen ist, kommt noch dazu, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Klägerin als Vermieterin überhaupt davon wusste, dass die Beklagte die im Erdgeschoss gelegenen Räumlichkeiten auch während der Monate November und Dezember 2001, also nach Beendigung des befristeten Mietvertrages, weiter benützte. Von einem "Bewendenlassen" iSd Paragraph 1114, ABGB kann auch deshalb nicht die Rede sein, weil die Klägerin noch im zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des befristeten Vertrages (Würth in Rummel I3 Rz 4 zu Paragraph 1114, ABGB mwN) auf den Neuabschluss eines Vertrages zum 1. 1. 2002 drängte.
Durch diesen Neuvertrag sollte ein einheitliches Mietobjekt entstehen, welches neben der - mittlerweile - mit Kündigungsschutz ausgestatteten Wohnung im ersten Stock auch die mit einem solchen Schutz nicht ausgestattete Wohnung des Erdgeschosses umfassen sollte. Weiters sollte hinsichtlich zweitgenannter Wohnung ein teilweiser Personenwechsel eintreten, weil die Beklagte nunmehr Alleinmieterin auch der Erdgeschosswohnung werden sollte. Überdies fällt ins Gewicht, dass im Vertrag nur mehr von "Wohnungsmiete" die Rede war und eine "Geschäftsraummiete" keine Erwähnung fand. Lediglich zur Abrundung sei darauf verwiesen, dass, wie aus dem diesbezüglich unstrittigen Inhalt der Urkunden (Beilagen ./1 bis ./3) hervorgeht, der neue Mietzins (einschließlich Umsatzsteuer) nur mehr EUR 480,70 (= ATS 6.614,58) betrug, während die Summe der Mietzinse (einschließlich Umsatzsteuer) für die früher getrennt gemieteten Objekt ATS 8.250 betragen hatte.
Die einschneidenden inhaltlichen Änderungen im Neuabschluss führen dazu, dass das Argument der Beklagten betreffend eine angeblich unzulässige Umgehung mit Verschleierung des Bestandes eines Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit nicht überzeugen. Vielmehr ist auf einen Parteiwillen dahin zu schließen, dass durch den Neuabschluss eines Vertrages mit einem gegenüber den Vorverträgen wesentlich geänderten Inhalt das bisherige Mietverhältnis beendet und ein neues eingegangen werden sollte.
Gemäß § 1 Abs 2 Z 5 MRG in der seit 1. 1. 2002 geltenden Fassung (BGBl I Nr 161/2001) fallen Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten, wobei Räume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen, nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. Die Befristung im Vertrag vom 1. 1. 2002 auf die Dauer eines Jahres war daher wirksam. Im Übrigen hat das Berufungsgericht auch zutreffend eine schlüssige Verlängerung des Mietvertrages über den 31. 12. 2002 hinaus verneint. Allein die Entgegennahme der monatlichen Zahlungen durch die Klägerin konnte eine solche schlüssige Fortsetzung nicht begründen, zumal einerseits nicht hervorgekommen ist, dass diese Zahlungen das übliche Benützungsentgelt überstiegen hätten und anderseits die Klägerin eindeutig abgelehnt hatte, das Mietverhältnis über den 31. 12. 2002 hinaus fortzusetzen. Vielmehr waren nach den Feststellungen von der Beklagten nur Räumungsaufschübe begehrt und von der Klägerin auch eingeräumt worden. Die Gewährung eines Räumungsaufschubes durch den Bestandgeber um ein halbes Jahr ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnis steht aber dem erklärten Ablehnungswillen des Bestandgebers nicht entgegen (2 Ob 527/94 = MietSlg 46.142).Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, MRG in der seit 1. 1. 2002 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2001,) fallen Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten, wobei Räume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen, nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. Die Befristung im Vertrag vom 1. 1. 2002 auf die Dauer eines Jahres war daher wirksam. Im Übrigen hat das Berufungsgericht auch zutreffend eine schlüssige Verlängerung des Mietvertrages über den 31. 12. 2002 hinaus verneint. Allein die Entgegennahme der monatlichen Zahlungen durch die Klägerin konnte eine solche schlüssige Fortsetzung nicht begründen, zumal einerseits nicht hervorgekommen ist, dass diese Zahlungen das übliche Benützungsentgelt überstiegen hätten und anderseits die Klägerin eindeutig abgelehnt hatte, das Mietverhältnis über den 31. 12. 2002 hinaus fortzusetzen. Vielmehr waren nach den Feststellungen von der Beklagten nur Räumungsaufschübe begehrt und von der Klägerin auch eingeräumt worden. Die Gewährung eines Räumungsaufschubes durch den Bestandgeber um ein halbes Jahr ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnis steht aber dem erklärten Ablehnungswillen des Bestandgebers nicht entgegen (2 Ob 527/94 = MietSlg 46.142).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.