Die außerordentliche Revision ist zulässig und berechtigt.
Nach § 1113 ABGB endet der Bestandvertrag durch Ablauf der Zeit, die ausdrücklich (oder stillschweigend) bedungen worden ist. Der Bestandvertrag kann aber nicht nur ausdrücklich sondern auch stillschweigend erneuert werden (§ 1114 Satz 1 ABGB). Ist keine Aufkündigung bedungen worden, so geschieht die stillschweigende Erneuerung, wenn der Bestandnehmer nach dem Ablauf der Bestandzeit die Sache weiter gebraucht oder nützt und es der Bestandgeber dabei bewenden läßt (§ 1114 Satz 3 ABGB). Nach § 569 ZPO sind solche Bestandverträge "nur" dann als stillschweigend erneuert anzusehen, wenn binnen 14 Tagen nach Ablauf der Bestandzeit weder von dem Bestandgeber die Klage auf Zurückstellung, noch von dem Bestandnehmer die Klage auf Zurücknahme des Bestandgegenstandes erhoben wird. Die gesetzliche Vermutung des § 1114 Satz 1 und Satz 3 ABGB wird durch § 569 ZPO eingeschränkt.Nach Paragraph 1113, ABGB endet der Bestandvertrag durch Ablauf der Zeit, die ausdrücklich (oder stillschweigend) bedungen worden ist. Der Bestandvertrag kann aber nicht nur ausdrücklich sondern auch stillschweigend erneuert werden (Paragraph 1114, Satz 1 ABGB). Ist keine Aufkündigung bedungen worden, so geschieht die stillschweigende Erneuerung, wenn der Bestandnehmer nach dem Ablauf der Bestandzeit die Sache weiter gebraucht oder nützt und es der Bestandgeber dabei bewenden läßt (Paragraph 1114, Satz 3 ABGB). Nach Paragraph 569, ZPO sind solche Bestandverträge "nur" dann als stillschweigend erneuert anzusehen, wenn binnen 14 Tagen nach Ablauf der Bestandzeit weder von dem Bestandgeber die Klage auf Zurückstellung, noch von dem Bestandnehmer die Klage auf Zurücknahme des Bestandgegenstandes erhoben wird. Die gesetzliche Vermutung des Paragraph 1114, Satz 1 und Satz 3 ABGB wird durch Paragraph 569, ZPO eingeschränkt.
Die Rechtsvermutung des § 1114 ZPO wird aber nicht nur durch die in § 569 ZPO vorgesehene rechtzeitige Erhebung der Klage, sondern durch jeden Vorgang widerlegt, durch den ein Vertragsteil seinen Willen, eine stillschweigende Erneuerung des Vertrages zu verhindern, durch nach außen erkennbare Erklärungen oder Handlungen so deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß bei objektiver Würdigung kein Zweifel an einer ernstlichen Ablehnung einer solchen Vertragserneuerung aufkommen kann (vgl Würth in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 1114, JBl 1987, 659).Die Rechtsvermutung des Paragraph 1114, ZPO wird aber nicht nur durch die in Paragraph 569, ZPO vorgesehene rechtzeitige Erhebung der Klage, sondern durch jeden Vorgang widerlegt, durch den ein Vertragsteil seinen Willen, eine stillschweigende Erneuerung des Vertrages zu verhindern, durch nach außen erkennbare Erklärungen oder Handlungen so deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß bei objektiver Würdigung kein Zweifel an einer ernstlichen Ablehnung einer solchen Vertragserneuerung aufkommen kann vergleiche Würth in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 1114,, JBl 1987, 659).
Nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird auch eine vor Ablauf der Bestandzeit erkennbare eindeutige Ablehnung der Vertragsverlängerung durch den Vermieter als eine die Erneuerung des Vertrages ausschließende Willenserklärung angesehen.
So wurde zu 3 Ob 571/91 (WoBl 1992,77/62) entschieden, daß es zu keiner Erneuerung des Bestandvertrages komme, wenn der Vermieter kurz vor Ablauf der Bestandzeit dem Mieter erklärte, mit einer Verlängerung der Vertragsdauer nicht einverstanden zu sein. Auch in der Entscheidung 6 Ob 504/92 (WoBl 1992, 104/72) wurde ein vor Ablauf der Bestandzeit erklärter Protest als beachtlich angesehen, weil auch eine vor dem Endtermin abgegebene eindeutige Erklärung des Bestandgebers, das Bestandverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, ein "Bewendenlassen" im Sinne des § 1114 Satz 3 ABGB ausschließe. Dieser Ansicht wurde in der Entscheidung zu 3 Ob 523/92 (WoBl 1992, 117/86, zustimmend Hanel) ausdrücklich beigetreten. Schließlich ist auch der 1. Senat des Obersten Gerichtshofes zu 1 Ob 42/92 (JBl 1993, 587 = ecolex 1993, 307) ausdrücklich dieser Rechtsmeinung gefolgt und hat auch die von Hanel (WoBl 1992, 118) geäußerte Kritik an das in den Entscheidungen WoBl 1992, 104/72 und WoBl 1992, 117/86 aufgestellte Postulat, die Ablehnung einer Vertragsverlängerung müsse im "unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang" mit dem Endtermin aufgegriffen. So wurde ausdrücklich festgehalten, daß auch ein etwa 10 Wochen vor dem Endtermin abgefaßtes Schreiben, in welchem die Übergabe des Bestandobjektes gefordert wurde und dem auch eine intensive Korrespondenz vorangegangen war, die am mangelnden Verlängerungswillen durch den Bestandgeber (Pächter) keinen Zweifel offen ließ, noch so weit im zeitlichen Zusammenhang mit dem Endtermin stehe, daß sich der Bestandnehmer klar sein mußte, der Bestandgeber werde sich mit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses nicht abfinden. In ihrer Kritik zu dieser Entscheidung hat Watzl (JBl 1993, 589) darauf hingewiesen, daß der in der genannten Entscheidung geforderte "zeitliche Zusammenhang" der Erklärung mit dem Endtermin lediglich als einer von mehrere Faktoren zu verstehen sei, die den zu wertenden Vorgang als im Sinne des õ 863 ABGB eindeutige Ablehnung erscheinen ließe. Es wäre sinnvoll, eine Vertragsfortsetzung auch dann abzulehnen, wenn das Erklärungsverhalten zwar schon weiter zurückliege, aber dennoch für den Bestandnehmer unzweifelhaft sei, daß die Verlängerung unter keinen Umständen gewollt sei.So wurde zu 3 Ob 571/91 (WoBl 1992,77/62) entschieden, daß es zu keiner Erneuerung des Bestandvertrages komme, wenn der Vermieter kurz vor Ablauf der Bestandzeit dem Mieter erklärte, mit einer Verlängerung der Vertragsdauer nicht einverstanden zu sein. Auch in der Entscheidung 6 Ob 504/92 (WoBl 1992, 104/72) wurde ein vor Ablauf der Bestandzeit erklärter Protest als beachtlich angesehen, weil auch eine vor dem Endtermin abgegebene eindeutige Erklärung des Bestandgebers, das Bestandverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, ein "Bewendenlassen" im Sinne des Paragraph 1114, Satz 3 ABGB ausschließe. Dieser Ansicht wurde in der Entscheidung zu 3 Ob 523/92 (WoBl 1992, 117/86, zustimmend Hanel) ausdrücklich beigetreten. Schließlich ist auch der 1. Senat des Obersten Gerichtshofes zu 1 Ob 42/92 (JBl 1993, 587 = ecolex 1993, 307) ausdrücklich dieser Rechtsmeinung gefolgt und hat auch die von Hanel (WoBl 1992, 118) geäußerte Kritik an das in den Entscheidungen WoBl 1992, 104/72 und WoBl 1992, 117/86 aufgestellte Postulat, die Ablehnung einer Vertragsverlängerung müsse im "unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang" mit dem Endtermin aufgegriffen. So wurde ausdrücklich festgehalten, daß auch ein etwa 10 Wochen vor dem Endtermin abgefaßtes Schreiben, in welchem die Übergabe des Bestandobjektes gefordert wurde und dem auch eine intensive Korrespondenz vorangegangen war, die am mangelnden Verlängerungswillen durch den Bestandgeber (Pächter) keinen Zweifel offen ließ, noch so weit im zeitlichen Zusammenhang mit dem Endtermin stehe, daß sich der Bestandnehmer klar sein mußte, der Bestandgeber werde sich mit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses nicht abfinden. In ihrer Kritik zu dieser Entscheidung hat Watzl (JBl 1993, 589) darauf hingewiesen, daß der in der genannten Entscheidung geforderte "zeitliche Zusammenhang" der Erklärung mit dem Endtermin lediglich als einer von mehrere Faktoren zu verstehen sei, die den zu wertenden Vorgang als im Sinne des õ 863 ABGB eindeutige Ablehnung erscheinen ließe. Es wäre sinnvoll, eine Vertragsfortsetzung auch dann abzulehnen, wenn das Erklärungsverhalten zwar schon weiter zurückliege, aber dennoch für den Bestandnehmer unzweifelhaft sei, daß die Verlängerung unter keinen Umständen gewollt sei.
Auch Wilhelm (WoBl 1993, 307) teilt in seiner Glosse die Meinung, daß das Erfordernis des "zeitlichen Zusammenhanges" nur im Sinne der Bestimmtheit der zu wertenden Erklärung anzusehen ist und kein selbständiges Postulat darstelle.
Der erkennende Senat schließt sich ausdrücklich der in den genannten Entscheidungen vertretenen Rechtsmeinung zur Frage der Beachtlichkeit einer vor Eintritt des Endtermins abgegebenen Erklärung an. Danach wird durch ein eindeutiges Verhalten des Bestandgebers, aus welchem für den Bestandnehmer in unzweideutiger Weise zum Ausdruck kommt, daß der Bestandgeber nicht gewillt sei, das Bestandverhältnis fortzusetzen, die in § 1114 ABGB enthaltene Vermutung des Fortsetzungswillens entkräftet. Für das Vorliegen der eindeutigen Ablehnung ist der Bestandgeber beweispflichtig.Der erkennende Senat schließt sich ausdrücklich der in den genannten Entscheidungen vertretenen Rechtsmeinung zur Frage der Beachtlichkeit einer vor Eintritt des Endtermins abgegebenen Erklärung an. Danach wird durch ein eindeutiges Verhalten des Bestandgebers, aus welchem für den Bestandnehmer in unzweideutiger Weise zum Ausdruck kommt, daß der Bestandgeber nicht gewillt sei, das Bestandverhältnis fortzusetzen, die in Paragraph 1114, ABGB enthaltene Vermutung des Fortsetzungswillens entkräftet. Für das Vorliegen der eindeutigen Ablehnung ist der Bestandgeber beweispflichtig.
Aber auch das von Watzl und Wilhelm vorgetragene Argument, das Erfordernis des zeitlichen Zusammenhanges der Ablehnungserklärung mit dem Endtermin sei nur als eines von mehreren Faktoren zu verstehen, um das Verhalten als eindeutige Ablehnung der Vertragsverlängerung zu werten, ist durchaus beachtenswert.
Aus dem zur Annahme der Ablehnung der Vertragsverlängerung zu wertenden Verhalten des Bestandgebers muß für den Bestandnehmer unzweifelhaft zum Ausdruck kommen, daß der Bestandgeber die Fortsetzung des Vertrages über einen bestimmten Termin hinaus nicht will. In diesem Zusammenhang kann es daher von Bedeutung sein, zu welchem Zeitpunkt die Ablehnungserklärung des Bestandgebers abgegeben wurde. Maßgeblich ist, ob aus dem gesamten Verhalten erkennbar ist, daß an einer Vertragsverlängerung nichts gelegen ist.
Bei Anwendung dieser Rechtssätze kann an einem eindeutig erklärten Willen des Klägers, das Bestandverhältnis über den Endtermin hinaus nicht fortsetzen zu wollen, nicht gezweifelt werden.
Der Klagevertreter gab der Beklagten am 28. August 1990 den vom Kläger erteilten Auftrag, eine Beendigung des Mietverhältnisses - zum vereinbarten Termin - per Ende Oktober 1990 herbeizuführen, bekannt. Er erklärte auch, daß der Kläger das Objekt selbst benötige, aber bereit sei, einem Räumungsvergleich für ein weiteres halbes Jahr zuzustimmen. Er habe sonst den Auftrag, die Räumungsklage einzubringen.
Aus diesem Verhalten mußte aber der Beklagten eindeutig erkennbar sein, daß der Kläger eine Fortsetzung des Bestandvertrages nicht gewollt hat, weil er sonst seinem Vertreter nicht den unmißverständlich zum Ausdruck gebrachten Auftrag erteilt hätte, eine Beendigung des Bestandverhältnisses zum vereinbarten Endtermin herbeizuführen. Die Gewährung eines Räumungsaufschubes um ein halbes Jahr steht diesem erklärten Ablehnungswillen nicht entgegen, zumal sie deshalb erfolgte, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Der Hinweis des Klagevertreters, allenfalls die Räumungsklage einbringen zu müssen, mit der weiteren an die Beklagte gerichteten Aufforderung, selbst einen Anwalt zu Rate zu ziehen, lassen jedenfalls die Ernstlichkeit der Ablehnungserklärung nicht bezweifeln.
Der außerordentlichen Revision war daher Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.