Rechtssatz RS0033050
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033050
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Rechtssatz
Durch ein eindeutiges Verhalten des Bestandgebers, aus welchem für den Bestandnehmer in unzweideutiger Weise zum Ausdruck kommt, dass der Bestandgeber nicht gewillt sei, das Bestandverhältnis fortzusetzen, wird die in § 1114 ABGB enthaltene Vermutung des Fortsetzungswillens entkräftet. Für das Vorliegen der eindeutigen Ablehnung ist der Bestandgeber beweispflichtig.Durch ein eindeutiges Verhalten des Bestandgebers, aus welchem für den Bestandnehmer in unzweideutiger Weise zum Ausdruck kommt, dass der Bestandgeber nicht gewillt sei, das Bestandverhältnis fortzusetzen, wird die in Paragraph 1114, ABGB enthaltene Vermutung des Fortsetzungswillens entkräftet. Für das Vorliegen der eindeutigen Ablehnung ist der Bestandgeber beweispflichtig.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 527/94
Entscheidungstext OGH 03.03.1994 2 Ob 527/94
- 6 Ob 643/94
Entscheidungstext OGH 10.11.1994 6 Ob 643/94
- 7 Ob 149/98g
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 7 Ob 149/98g
- 9 Ob 84/04z
Entscheidungstext OGH 13.10.2004 9 Ob 84/04z
Vgl auch; Beisatz: Die Gewährung eines Räumungsaufschubes durch den Bestandgeber um ein halbes Jahr ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnis steht dem erklärten Ablehnungswillen des Bestandgebers nicht entgegen. (T1)
- 6 Ob 198/08y
Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 198/08y
Vgl; Beisatz: Es bedarf nicht der Einbringung einer Räumungsklage, um eine stillschweigende Erneuerung des befristeten Bestandverhältnisses hintanzuhalten, wenn der betreffende Vertragspartner seinen Willen, eine stillschweigende Erneuerung des Vertrags zu verhindern, durch unverzügliche, nach außen erkennbare Erklärungen und Handlungen so deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass bei objektiver Würdigung kein Zweifel an seiner ernstlichen Ablehnung einer solchen Vertragserneuerung aufkommen kann. Es sei denn, dass das lange Zuwarten mit der Räumungsklage den Schluss rechtfertigt, die stillschweigende Verlängerung des Vertrags werde jetzt doch akzeptiert. (T2)
- 1 Ob 223/08p
Entscheidungstext OGH 26.05.2009 1 Ob 223/08p
Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich kann auch ein anderer als der im § 569 ZPO beschriebene Vorgang, mit dem ein Vertragsteil seinen Willen, den Vertrag nicht ohne weiteres fortzusetzen, unzweifelhaft und rechtzeitig vor Eintritt der Verlängerung zum Ausdruck bringt, die stillschweigende Vertragsverlängerung ausschließen. (T3)
- 4 Ob 190/20z
Entscheidungstext OGH 26.01.2021 4 Ob 190/20z
Beis wie T2
- 4 Ob 205/22h
Entscheidungstext OGH 20.12.2022 4 Ob 205/22h
Vgl; Beis wie T2
- 5 Ob 225/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 5 Ob 225/24k
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033050
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
JJR_19940303_OGH0002_0020OB00527_9400000_002