Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0033050×

Rechtssatz RS0033050

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033050

Entscheidungsdatum

03.06.2025

Rechtssatz

Durch ein eindeutiges Verhalten des Bestandgebers, aus welchem für den Bestandnehmer in unzweideutiger Weise zum Ausdruck kommt, dass der Bestandgeber nicht gewillt sei, das Bestandverhältnis fortzusetzen, wird die in Paragraph 1114, ABGB enthaltene Vermutung des Fortsetzungswillens entkräftet. Für das Vorliegen der eindeutigen Ablehnung ist der Bestandgeber beweispflichtig.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 527/94
    Entscheidungstext OGH 03.03.1994 2 Ob 527/94
  • 6 Ob 643/94
    Entscheidungstext OGH 10.11.1994 6 Ob 643/94
  • 7 Ob 149/98g
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 7 Ob 149/98g
  • 9 Ob 84/04z
    Entscheidungstext OGH 13.10.2004 9 Ob 84/04z
    Vgl auch; Beisatz: Die Gewährung eines Räumungsaufschubes durch den Bestandgeber um ein halbes Jahr ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnis steht dem erklärten Ablehnungswillen des Bestandgebers nicht entgegen. (T1)
  • 6 Ob 198/08y
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 198/08y
    Vgl; Beisatz: Es bedarf nicht der Einbringung einer Räumungsklage, um eine stillschweigende Erneuerung des befristeten Bestandverhältnisses hintanzuhalten, wenn der betreffende Vertragspartner seinen Willen, eine stillschweigende Erneuerung des Vertrags zu verhindern, durch unverzügliche, nach außen erkennbare Erklärungen und Handlungen so deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass bei objektiver Würdigung kein Zweifel an seiner ernstlichen Ablehnung einer solchen Vertragserneuerung aufkommen kann. Es sei denn, dass das lange Zuwarten mit der Räumungsklage den Schluss rechtfertigt, die stillschweigende Verlängerung des Vertrags werde jetzt doch akzeptiert. (T2)
  • 1 Ob 223/08p
    Entscheidungstext OGH 26.05.2009 1 Ob 223/08p
    Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich kann auch ein anderer als der im § 569 ZPO beschriebene Vorgang, mit dem ein Vertragsteil seinen Willen, den Vertrag nicht ohne weiteres fortzusetzen, unzweifelhaft und rechtzeitig vor Eintritt der Verlängerung zum Ausdruck bringt, die stillschweigende Vertragsverlängerung ausschließen. (T3)
  • 4 Ob 190/20z
    Entscheidungstext OGH 26.01.2021 4 Ob 190/20z
    Beis wie T2
  • 4 Ob 205/22h
    Entscheidungstext OGH 20.12.2022 4 Ob 205/22h
    Vgl; Beis wie T2
  • 5 Ob 225/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 5 Ob 225/24k
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033050

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Dokumentnummer

JJR_19940303_OGH0002_0020OB00527_9400000_002