Die Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Sowohl für dem MRG als auch für dem ABGB unterliegende Bestandverträge besteht die Möglichkeit einer stillschweigenden Erneuerung von Zeitmietverträgen.
In der im Beurteilungszeitraum maßgeblichen Fassung sah § 29 Abs 3 MRG eine Verlängerung des Bestandverhältnisses auf unbestimmte Zeit vor. Bestandverträge, die nicht dem MRG unterliegen, können dagegen zwar nach § 1114 ABGB stillschweigend erneuert werden, bei Miete mit monatlicher Zinszahlung aber nach der Judikatur zu § 1115 Satz 2 zweiter Halbsatz ABGB lediglich auf einen Monat (RIS-Justiz RS0020812; RS0020864; 1 Ob 629/93; 8 Ob 542/92). Der gegenteiligen Ansicht von Binder (in Schwimann³ § 1115 ABGB Rz 3 mwN), die allerdings auch nur zu einer halbjährigen und nicht zu einer unbefristeten Verlängerung führen würde, ist die Judikatur nicht gefolgt.In der im Beurteilungszeitraum maßgeblichen Fassung sah Paragraph 29, Absatz 3, MRG eine Verlängerung des Bestandverhältnisses auf unbestimmte Zeit vor. Bestandverträge, die nicht dem MRG unterliegen, können dagegen zwar nach Paragraph 1114, ABGB stillschweigend erneuert werden, bei Miete mit monatlicher Zinszahlung aber nach der Judikatur zu Paragraph 1115, Satz 2 zweiter Halbsatz ABGB lediglich auf einen Monat (RIS-Justiz RS0020812; RS0020864; 1 Ob 629/93; 8 Ob 542/92). Der gegenteiligen Ansicht von Binder (in Schwimann³ Paragraph 1115, ABGB Rz 3 mwN), die allerdings auch nur zu einer halbjährigen und nicht zu einer unbefristeten Verlängerung führen würde, ist die Judikatur nicht gefolgt.
Nach § 569 ZPO sind Bestandverträge, welche durch den Ablauf der Zeit erlöschen, ohne dass es einer Aufkündigung bedarf, dadurch, dass der Bestandnehmer fortfährt, den Bestandgegenstand zu gebrauchen und oder zu benützen, und der Bestandgeber es dabei bewenden lässt, dann als stillschweigend erneuert anzusehen, wenn binnen 14 Tagen nach Ablauf der Bestandzeit weder vom Bestandgeber eine Klage auf Zurückstellung, noch vom Bestandnehmer auf Zurücknahme des Bestandgegenstands erhoben wird. Nach § 1114 Satz 3 ABGB geschieht die stillschweigende Erneuerung - sofern im Bestandvertrag keine Aufkündigung bedungen worden ist - dadurch, dass der Bestandnehmer nach Ablauf der Bestandzeit fortfährt, den Bestandgegenstand zu gebrauchen oder zu benützen, und der Bestandgeber es dabei bewenden lässt. Trotz des Begriffs „Erneuerung" handelt es sich um eine Verlängerung, also die Fortsetzung des alten Vertrags, wie sich aus § 1115 Satz 1 ABGB ergibt (Iby in Fasching/Konecny IV/12 § 569 ZPO Rz 2 ff).Nach Paragraph 569, ZPO sind Bestandverträge, welche durch den Ablauf der Zeit erlöschen, ohne dass es einer Aufkündigung bedarf, dadurch, dass der Bestandnehmer fortfährt, den Bestandgegenstand zu gebrauchen und oder zu benützen, und der Bestandgeber es dabei bewenden lässt, dann als stillschweigend erneuert anzusehen, wenn binnen 14 Tagen nach Ablauf der Bestandzeit weder vom Bestandgeber eine Klage auf Zurückstellung, noch vom Bestandnehmer auf Zurücknahme des Bestandgegenstands erhoben wird. Nach Paragraph 1114, Satz 3 ABGB geschieht die stillschweigende Erneuerung - sofern im Bestandvertrag keine Aufkündigung bedungen worden ist - dadurch, dass der Bestandnehmer nach Ablauf der Bestandzeit fortfährt, den Bestandgegenstand zu gebrauchen oder zu benützen, und der Bestandgeber es dabei bewenden lässt. Trotz des Begriffs „Erneuerung" handelt es sich um eine Verlängerung, also die Fortsetzung des alten Vertrags, wie sich aus Paragraph 1115, Satz 1 ABGB ergibt (Iby in Fasching/Konecny IV/12 Paragraph 569, ZPO Rz 2 ff).
Zur Widerlegung der Rechtsvermutung des § 569 ZPO bzw § 1114 Satz 3 ABGB genügt nach der Rechtsprechung jedenfalls jede im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Endtermin stehende eindeutige Ablehnung der Vertragsverlängerung (Iby aaO Rz 7; vgl Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 29 MRG Rz 55). Grundsätzlich kann auch ein anderer als der im § 569 ZPO beschriebene Vorgang, mit dem ein Vertragsteil seinen Willen, den Vertrag nicht ohne weiteres fortzusetzen, unzweifelhaft und rechtzeitig vor Eintritt der Verlängerung zum Ausdruck bringt, die stillschweigende Vertragsverlängerung ausschließen. So hindert nach der Judikatur bei eindeutiger fristgerechter Ablehnung einer Vertragsverlängerung auch ein längeres Zuwarten mit der Räumungsklage die stillschweigende Vertragsverlängerung selbst dann, wenn rechtsirrtümlich weiterhin Mietzins vorgeschrieben wird, oder wenn - trotz Räumungsaufschubs um ein halbes Jahr - aus dem Gesamtverhalten des Bestandgebers erkennbar ist, dass ihm nicht an einer Verlängerung gelegen ist (Vonkilch aaO Rz 54 mwN). Verhandlungen über eine Vertragsverlängerung reichen zur Verhinderung einer stillschweigenden Verlängerung dann aus, wenn bei ihrem Scheitern innerhalb angemessener Frist eine Räumungsklage folgt (MietSlg 51.758 = immolex 1999, 325; Vonkilch aaO).Zur Widerlegung der Rechtsvermutung des Paragraph 569, ZPO bzw Paragraph 1114, Satz 3 ABGB genügt nach der Rechtsprechung jedenfalls jede im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Endtermin stehende eindeutige Ablehnung der Vertragsverlängerung (Iby aaO Rz 7; vergleiche Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 29, MRG Rz 55). Grundsätzlich kann auch ein anderer als der im Paragraph 569, ZPO beschriebene Vorgang, mit dem ein Vertragsteil seinen Willen, den Vertrag nicht ohne weiteres fortzusetzen, unzweifelhaft und rechtzeitig vor Eintritt der Verlängerung zum Ausdruck bringt, die stillschweigende Vertragsverlängerung ausschließen. So hindert nach der Judikatur bei eindeutiger fristgerechter Ablehnung einer Vertragsverlängerung auch ein längeres Zuwarten mit der Räumungsklage die stillschweigende Vertragsverlängerung selbst dann, wenn rechtsirrtümlich weiterhin Mietzins vorgeschrieben wird, oder wenn - trotz Räumungsaufschubs um ein halbes Jahr - aus dem Gesamtverhalten des Bestandgebers erkennbar ist, dass ihm nicht an einer Verlängerung gelegen ist (Vonkilch aaO Rz 54 mwN). Verhandlungen über eine Vertragsverlängerung reichen zur Verhinderung einer stillschweigenden Verlängerung dann aus, wenn bei ihrem Scheitern innerhalb angemessener Frist eine Räumungsklage folgt (MietSlg 51.758 = immolex 1999, 325; Vonkilch aaO).
Auch wenn hier die Räumungsklage erst mehr als ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Bestanddauer und etwa drei Monate nach dem Scheitern der Unterzeichnung des Vertragsentwurfs erfolgte, ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - dennoch nicht von einer stillschweigenden Vertragsverlängerung auszugehen:
Die Verlängerung des Bestandvertrags in der ursprünglichen Form - also ohne die über dem Lokal befindliche Wohnung - wurde nämlich nach den Feststellungen zwischen den Streitteilen nie in Aussicht genommen, sondern nur über einen neuen Mietvertrag über das gesamte Haus verhandelt. Damit war aber eindeutig klar, dass eine Verlängerung des Bestandvertrags in seiner bestandenen (alten) Form von Vermieterseite jedenfalls abgelehnt wird und das Zuwarten mit der Räumungsklage nur darin seine Ursache fand, dass eine Lösung hinsichtlich allfälliger Anmietung des gesamten Hauses gesucht wurde. Damit hat es die Bestandgeberin aber nicht im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen „dabei bewenden lassen", weshalb von einer stillschweigenden Verlängerung des ursprünglichen Bestandvertrags nicht ausgegangen werden kann. Die Beklagte benützt den Bestandgegenstand titellos.
Es ist daher die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen, ohne dass auf die weiters aufgeworfenen Fragen eingegangen werden müsste.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.