Entscheidungsgründe:
Die Klägerin stützt ihre Aufkündigung auf die Gründe des § 30 Abs 2 Z 4 erster und zweiter Fall sowie Z 7 MRG. Sie behauptet, die beklagte Mieterin habe die Räume gänzlich weitervermietet und benötige sie in naher Zeit weder dringend noch überhaupt. Sie erziele aus der Untervermietung eine im Vergleich zu dem von ihr entrichteten Mietzins von monatlich S 3.000,-- unverhältnismäßig hohe Gegenleistung; zuletzt habe sie von ihrer Unterbestandnehmerin S 10.000,-- + Umsatzsteuer begehrt. Von der Höhe dieses Zinses habe die Klägerin erst vor ihrer letzten gerichtlichen Aufkündigung Kenntnis erlangt. Angebliche Investitionen der Beklagten hätten sich längst abgenützt, der Einnahme des unverhältnismäßig hohen Untermietzinses werde nicht zugestimmt. Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG liege vor, weil die Beklagte selbst keine geschäftliche Tätigkeit ausübe und daran auch kein Interesse habe.Die Klägerin stützt ihre Aufkündigung auf die Gründe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster und zweiter Fall sowie Ziffer 7, MRG. Sie behauptet, die beklagte Mieterin habe die Räume gänzlich weitervermietet und benötige sie in naher Zeit weder dringend noch überhaupt. Sie erziele aus der Untervermietung eine im Vergleich zu dem von ihr entrichteten Mietzins von monatlich S 3.000,-- unverhältnismäßig hohe Gegenleistung; zuletzt habe sie von ihrer Unterbestandnehmerin S 10.000,-- + Umsatzsteuer begehrt. Von der Höhe dieses Zinses habe die Klägerin erst vor ihrer letzten gerichtlichen Aufkündigung Kenntnis erlangt. Angebliche Investitionen der Beklagten hätten sich längst abgenützt, der Einnahme des unverhältnismäßig hohen Untermietzinses werde nicht zugestimmt. Der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG liege vor, weil die Beklagte selbst keine geschäftliche Tätigkeit ausübe und daran auch kein Interesse habe.
Die Beklagte beantragte in ihren Einwendungen die Aufhebung der Kündigung und behauptete, die Klägerin habe ihr die entgeltliche Überlassung des Mietobjektes gestattet und sei jeweils über den Inhalt abgeschlossener Unterbestandverträge informiert gewesen. In der Kenntnis der gänzlichen Weitergabe seit mehr als 20 Jahren liege ein Verzicht auf die Geltendmachung der angezogenen Kündigungsgründe. Im übrigen werde ohnedies eine geschäftliche Tätigkeit in den Bestandräumen entfaltet, dafür sei das Entgelt keineswegs unangemessen.
Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und wies das Räumungsbegehren ab. Es stellte im wesentlichen fest:
Im Sommer 1959 vermieteten die Klägerin und ihr - inzwischen verstorbener - Ehemann als Eigentümer des Hauses ab 1. September 1959 auf die Bestandsdauer von 30 Jahren die nunmehr aufgekündigten Räumlichkeiten der Beklagten für einen Pauschalmietzins von monatlich S 500,--. Der Beklagten wurde die Ausübung eines Gewerbes oder das Betreiben eines Geschäftslokales in den Räumlichkeiten gestattet. Die Vermieter gaben ihre ausdrückliche Zustimmung, daß die Beklagte auf ihre Kosten bauliche Veränderungen vornimmt und verzichteten darauf, wegen eines solchen Umbaues einen erhöhten Mietzins zu verlangen und ebenso auf ihr Wiederherstellungsrecht bei Beendigung des Mietverhältnisses. Sie erteilten schon im vorhinein ihre Zustimmung, daß die Beklagte das Bestandobjekt allenfalls entgeltlich Dritten überlasse oder bei Beendigung des Bestandverhältnisses vom nachfolgenden Bestandnehmer den angemessenen Ersatz der investierten Kapitalbeträge begehre. Dadurch sollte die Beklagte den Zeitwert der vorgenommenen Investitionen ersetzt erlangen. Den Vermietern sollte es aber freistehen, die vorgenommenen Investitionen selbst abzulösen. Die von der Beklagten in der Folge durchgeführten Investitionen beliefen sich auf ca. 120.000,-- S. In den gemieteten Räumlichkeiten führte sie eine Repassieranstalt und verkaufte Strümpfe und Kindersachen und letztlich auch Wäsche, Unterwäsche und Kleider. Im Jahre 1971 beendete sie aus gesundheitlichen Gründen ihre geschäftliche Tätigkeit und legte ihren Gewerbeschein zurück. Dann vermietete sie das Geschäftslokal an Ernst H*****, der dort als Unterbestandnehmer völlig neu ein Schuhgeschäft eröffnete. Als Beginn dieses Bestandverhältnisses mit ihm vereinbarte die Beklagte den 1. Juni 1969, das Vertragsende wurde mit 31. August 1989 festgelegt. Es wurde ein wertgesicherter Pauschalbestandzins von monatlich S 2.000,-- sowie eine Teilabwälzung der von der Beklagten zu tragenden Indexerhöhung vereinbart. Die Beklagte, die zunächst weiterhin S 504,-- monatlichen Mietzins zahlte, teilte der Klägerin damals zwar nicht mit, wer der neue Untermieter sein würde, die Klägerin wußte aber, daß mit diesem ein Unterbestandzins von monatlich S 2.000,-- vereinbart war. Ernst H***** mietete schließlich direkt von der Klägerin im selben Gebäude einen Lagerraum dazu. In den Jahren 1971/72 begehrte die Klägerin von der Beklagten auf Grund der Wertsicherungsklausel eine Nachzahlung und die Beklagte leistete darauf einen Betrag von S 15.000,--. Im Jahre 1976 trat Gabriele F***** über Vermittlung von Ernst H***** und im Einverständnis mit der Klägerin in den Unterbestandvertrag ein. Die Klägerin hatte das Angebot der Beklagten, deren Investitionen mit S 300.000,-- abzugelten, dafür das Bestandverhältnis zu beenden und das "Geschäft" ihrerseits zu übernehmen, abgelehnt, da es ihr zu teuer war. In einem Telefonat teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß die neue Unterbestandnehmerin denselben Betrag wie zuletzt Ernst H*****, also ca. S 3.000,-- monatlich, zu entrichten habe. Die Klägerin äußerte sich hiezu nicht. Weder wegen dieser noch wegen der früheren Weitergabe des Bestandgegenstandes wurde die Beklagte gekündigt. Gabriele F***** mietete ebenfalls selbst direkt von der Klägerin einen Raum an. Diese wies mit Schreiben vom 7. Februar 1990 Gabriele F***** auf die Beendigung des Mietvertrages mit der Beklagten mit dem Jahre 1989 hin und bot den direkten Abschluß eines Mietvertrages zwischen ihnen beiden an. In der Folge erhielt Gabriele F***** vom Beklagtenvertreter den Entwurf eines Mietvertrages, der einen Mietzins von monatlich S 10.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer vorsah. Die Höhe des von Gabriele F***** zuletzt an die Beklagte bezahlten Unterbestandzinses von S 6.500,-- erfuhr die Klägerin im März 1990. Die Beklagte hatte an die Klägerin per 9. Februar 1972 einen monatlichen Mietzins von S 1.166,65 zu entrichten und entrichtete zuletzt einen solchen von monatlich S 3.000,--.
In seiner rechtlichen Beurteilung verneinte das Erstgericht das Vorliegen der behaupteten Kündigungsgründe. Der Fall des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG liege nicht vor, weil die Klägerin mit der Untervermietung durch die Beklagte bei Vertragsabschluß einverstanden gewesen sei. Von einer Verpachtung durch die Beklagte könne nicht gesprochen werden. Da eine regelmäßige geschäftliche Tätigkeit durch wen auch immer genüge, liege wegen des Geschäftsbetriebes durch die Unterbestandnehmerin auch der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG nicht vor. Hinsichtlich des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG habe sich die Klägerin "verschwiegen". Bei den jeweiligen Abschlüssen der Unterbestandverträge sei der Klägerin der erzielte Unterbestandzins bekannt gewesen, sie habe dies nicht zum Anlaß für eine gerichtliche Aufkündigung genommen. Eine solche müsse vom Vermieter ehestens gerichtlich geltend gemacht werden.In seiner rechtlichen Beurteilung verneinte das Erstgericht das Vorliegen der behaupteten Kündigungsgründe. Der Fall des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG liege nicht vor, weil die Klägerin mit der Untervermietung durch die Beklagte bei Vertragsabschluß einverstanden gewesen sei. Von einer Verpachtung durch die Beklagte könne nicht gesprochen werden. Da eine regelmäßige geschäftliche Tätigkeit durch wen auch immer genüge, liege wegen des Geschäftsbetriebes durch die Unterbestandnehmerin auch der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG nicht vor. Hinsichtlich des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Fall MRG habe sich die Klägerin "verschwiegen". Bei den jeweiligen Abschlüssen der Unterbestandverträge sei der Klägerin der erzielte Unterbestandzins bekannt gewesen, sie habe dies nicht zum Anlaß für eine gerichtliche Aufkündigung genommen. Eine solche müsse vom Vermieter ehestens gerichtlich geltend gemacht werden.
Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es die Aufkündigung für rechtswirksam erkannte und der Beklagten auftrug, den Bestandgegenstand binnen 14 Tagen zu räumen. Es sprach aus, daß gegen sein Urteil das Rechtsmittel der Revision zulässig sei, weil zur Frage, auf welche Zeit das stillschweigend erneuerte Bestandverhältnis nach dem Gesetz als verlängert gelte, keine einheitliche Rechtsprechung vorliege.
In seiner Entscheidungsbegründung hielt das Berufungsgericht die Beweis- und Tatsachenrüge der Klägerin nicht, dagegen die Rechtsrüge für gerechtfertigt. Hiezu führte es aus:
Der Vermieter könne das Erlöschen befristeter Verträge nur unter den Voraussetzungen des § 29 Abs 1 Z 3 bzw. Abs 2 MRG durchsetzen. Unabhängig von der Durchsetzbarkeit komme es bei Verträgen wie dem vorliegenden zur stillschweigenden Erneuerung, wenn der Bestandnehmer die Bestandsache weiter benütze und der Bestandgeber es dabei bewenden lasse. Dazu stelle § 569 ZPO eine widerlegbare Rechtsvermutung dahin auf, daß eine solche Verlängerung dann anzunehmen sei, wenn nicht binnen 14 Tagen eine Klage auf Zurückstellung oder Zurücknahme seitens des Bestandgebers oder Bestandnehmers oder im Sinne der Rechtsprechung eine ähnlich deutliche Erklärung abgegeben worden sei. Da die Klägerin keinerlei vertragsbeendende Maßnahmen im Sinne des § 569 ZPO behauptet oder bewiesen habe, sei zunächst von einem stillschweigend erneuerten Bestandvertrag zwischen den Streitparteien auszugehen. Während bei einer stillschweigenden Erneuerung mangels besonderer Vereinbarungen die sonstigen Bestimmungen des verlängerten Vertrages vollinhaltlich aufrecht blieben, sei die Dauer, auf die Mietverträge verlängert würden, im Gesetz durch § 1115 ABGB nicht zweifelsfrei geregelt. Hiezu führe Derbolav in Korinek-Krejci Handbuch zum Mietrechtsgesetz 438 aus, solche Zeitmietverträge würden gemäß § 1115 ABGB jeweils auf die bisher vereinbarte Vertragsdauer, maximal aber auf ein halbes Jahr, verlängert werden. Hingegen gehe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung MietSlg. 38.195/39 von einer jeweiligen Verlängerung um eine Zinszahlungsperiode, im Zweifel jeweils um einen Monat, aus. In der Entscheidung SZ 60/263 kritisiere der Oberste Gerichtshof die vorgenannte Entscheidung, biete eine inhaltliche Lösung aber nur insoferne an, als er das Entstehen eines unbefristeten Bestandverhältnisses durch stillschweigende Erneuerung ausschließe. Allein nach dem Gesetzeswortlaut des § 1115 ABGB sei im vorliegenden Falle aber auch eine Erneuerung im Ausmaß der ursprünglich vereinbarten Bestanddauer, also auf weitere 30 Jahre, denkbar. Dies hätte zur Folge, daß - abgesehen vom Problem der Durchsetzbarkeit - bei der derzeitigen Rechtslage eine Kündigung erst wieder in 30 Jahren möglich wäre. Das Berufungsgericht schließe sich der in MietSlg. 38.195/39 vertretenen Auffassung an, wonach der Mietvertrag jeweils nur um eine Zinszahlungsperiode stillschweigend erneuert werde. Die vorliegende Kündigung sei daher ungeachtet der früheren Bestanddauer von 30 Jahren jedenfalls zulässig. Die von der Klägerin behaupteten Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall und Abs 2 Z 7 MRG seien nicht gegeben, dagegen sei das Vorliegen des von ihr geltend gemachten Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG zu bejahen. Die Gestattung der Untervermietung allein gebe dem Mieter nicht das Recht, aus dieser Untervermietung einen unverhältnismäßigen Vorteil zu ziehen. Der Gesetzgeber stelle dabei auf den Vergleich zwischen dem vom Vermieter bezogenen und dem von ihm dem Hauseigentümer gezahlten Mietzins ab, beziehe aber auch die zusätzlichen Leistungen, die der Mieter an den Untermieter im Rahmen der Überlassung des Mietobjektes erbringe, ausdrücklich in die Verhältnismäßigkeitsprüfung ein. Dabei seien bei der Prüfung der Frage, ob der Mieter den Mietgegenstand gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung verwertet habe, die Aufwendungen, die der Mieter auf den Mietgegenstand gemacht habe, zu berücksichtigen, soweit ihr Nutzungswert dem Untermieter noch zugutekomme. Einhellige Lehre und Rechtsprechung zählten daher vom Hauptmieter getätigte, dem Untermieter zu überlassende Investitionen zu den finanziellen Belastungen des Hauptmieters im Zusammenhang mit der Benützung des Objektes. Bei Beantwortung der Frage, innerhalb welchen Zeitraumes die Investitionen auf den Untermieter überwälzt werden könnten, sei hier wohl auf die vereinbarte Bestandsdauer, aber auch auf den Vertragsinhalt, abzustellen. Auf Grund der für ein befristetes Bestandverhältnis überaus langen Dauer könnten hier die Investitionen der Beklagten nur bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Bestanddauer berücksichtigt werden. Der von der Beklagten getätigte Aufwand gestatte noch nicht die Annahme einer im Sinne des § 863 Abs 1 ABGB schlüssigen Zustimmung der Vermieter zur Untervermietung des Bestandgegenstandes gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung. Angesichts der von der Rechtsprechung herausgebildeten Prozentsätze (60-70 %), ab deren Überschreitung eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung anzunehmen sei, erfülle das vorliegende Verhältnis des Mietzinses von S 3.000,-- zum Untermietzins von S 6.500,--, somit den Tatbestand des § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG. Ein stillschweigender Kündigungsverzicht liege nicht vor. Angesichts des hohen Alters der Klägerin, der bereits im März 1990 erstmalig wenngleich erfolglos versuchten Aufkündigung und des weiteren Zuwartens mit der Kündigung für acht Monate könne hier nämlich noch nicht davon gesprochen werden, daß die Klägerin auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes verzichten habe wollen.Der Vermieter könne das Erlöschen befristeter Verträge nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Absatz 2, MRG durchsetzen. Unabhängig von der Durchsetzbarkeit komme es bei Verträgen wie dem vorliegenden zur stillschweigenden Erneuerung, wenn der Bestandnehmer die Bestandsache weiter benütze und der Bestandgeber es dabei bewenden lasse. Dazu stelle Paragraph 569, ZPO eine widerlegbare Rechtsvermutung dahin auf, daß eine solche Verlängerung dann anzunehmen sei, wenn nicht binnen 14 Tagen eine Klage auf Zurückstellung oder Zurücknahme seitens des Bestandgebers oder Bestandnehmers oder im Sinne der Rechtsprechung eine ähnlich deutliche Erklärung abgegeben worden sei. Da die Klägerin keinerlei vertragsbeendende Maßnahmen im Sinne des Paragraph 569, ZPO behauptet oder bewiesen habe, sei zunächst von einem stillschweigend erneuerten Bestandvertrag zwischen den Streitparteien auszugehen. Während bei einer stillschweigenden Erneuerung mangels besonderer Vereinbarungen die sonstigen Bestimmungen des verlängerten Vertrages vollinhaltlich aufrecht blieben, sei die Dauer, auf die Mietverträge verlängert würden, im Gesetz durch Paragraph 1115, ABGB nicht zweifelsfrei geregelt. Hiezu führe Derbolav in Korinek-Krejci Handbuch zum Mietrechtsgesetz 438 aus, solche Zeitmietverträge würden gemäß Paragraph 1115, ABGB jeweils auf die bisher vereinbarte Vertragsdauer, maximal aber auf ein halbes Jahr, verlängert werden. Hingegen gehe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung MietSlg. 38.195/39 von einer jeweiligen Verlängerung um eine Zinszahlungsperiode, im Zweifel jeweils um einen Monat, aus. In der Entscheidung SZ 60/263 kritisiere der Oberste Gerichtshof die vorgenannte Entscheidung, biete eine inhaltliche Lösung aber nur insoferne an, als er das Entstehen eines unbefristeten Bestandverhältnisses durch stillschweigende Erneuerung ausschließe. Allein nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 1115, ABGB sei im vorliegenden Falle aber auch eine Erneuerung im Ausmaß der ursprünglich vereinbarten Bestanddauer, also auf weitere 30 Jahre, denkbar. Dies hätte zur Folge, daß - abgesehen vom Problem der Durchsetzbarkeit - bei der derzeitigen Rechtslage eine Kündigung erst wieder in 30 Jahren möglich wäre. Das Berufungsgericht schließe sich der in MietSlg. 38.195/39 vertretenen Auffassung an, wonach der Mietvertrag jeweils nur um eine Zinszahlungsperiode stillschweigend erneuert werde. Die vorliegende Kündigung sei daher ungeachtet der früheren Bestanddauer von 30 Jahren jedenfalls zulässig. Die von der Klägerin behaupteten Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall und Absatz 2, Ziffer 7, MRG seien nicht gegeben, dagegen sei das Vorliegen des von ihr geltend gemachten Kündigungsgrundes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Fall MRG zu bejahen. Die Gestattung der Untervermietung allein gebe dem Mieter nicht das Recht, aus dieser Untervermietung einen unverhältnismäßigen Vorteil zu ziehen. Der Gesetzgeber stelle dabei auf den Vergleich zwischen dem vom Vermieter bezogenen und dem von ihm dem Hauseigentümer gezahlten Mietzins ab, beziehe aber auch die zusätzlichen Leistungen, die der Mieter an den Untermieter im Rahmen der Überlassung des Mietobjektes erbringe, ausdrücklich in die Verhältnismäßigkeitsprüfung ein. Dabei seien bei der Prüfung der Frage, ob der Mieter den Mietgegenstand gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung verwertet habe, die Aufwendungen, die der Mieter auf den Mietgegenstand gemacht habe, zu berücksichtigen, soweit ihr Nutzungswert dem Untermieter noch zugutekomme. Einhellige Lehre und Rechtsprechung zählten daher vom Hauptmieter getätigte, dem Untermieter zu überlassende Investitionen zu den finanziellen Belastungen des Hauptmieters im Zusammenhang mit der Benützung des Objektes. Bei Beantwortung der Frage, innerhalb welchen Zeitraumes die Investitionen auf den Untermieter überwälzt werden könnten, sei hier wohl auf die vereinbarte Bestandsdauer, aber auch auf den Vertragsinhalt, abzustellen. Auf Grund der für ein befristetes Bestandverhältnis überaus langen Dauer könnten hier die Investitionen der Beklagten nur bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Bestanddauer berücksichtigt werden. Der von der Beklagten getätigte Aufwand gestatte noch nicht die Annahme einer im Sinne des Paragraph 863, Absatz eins, ABGB schlüssigen Zustimmung der Vermieter zur Untervermietung des Bestandgegenstandes gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung. Angesichts der von der Rechtsprechung herausgebildeten Prozentsätze (60-70 %), ab deren Überschreitung eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung anzunehmen sei, erfülle das vorliegende Verhältnis des Mietzinses von S 3.000,-- zum Untermietzins von S 6.500,--, somit den Tatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Fall MRG. Ein stillschweigender Kündigungsverzicht liege nicht vor. Angesichts des hohen Alters der Klägerin, der bereits im März 1990 erstmalig wenngleich erfolglos versuchten Aufkündigung und des weiteren Zuwartens mit der Kündigung für acht Monate könne hier nämlich noch nicht davon gesprochen werden, daß die Klägerin auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes verzichten habe wollen.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Abänderungsantrag, die erstgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Revisionswerberin vertritt den Standpunkt, ein befristeter Mietvertrag gelte jedenfalls schon ab dem Ende der vom Gesetz normierten zulässigen Höchstdauer als auf unbestimmte Zeit verlängert. Die Klägerin hätte daher schon nach Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer die Möglichkeit zur Aufkündigung gehabt und habe daher auf die Geltendmachung vorliegender Kündigungsgründe verzichtet. Hinsichtlich der Bestimmung des § 29 Abs 3 MRG vertrete die Lehre und Rechtsprechung teilweise die Ansicht, daß das Mietverhältnis um die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer verlängert werde, was eher vertretbar sei als die willkürlich angenommene Verlängerung um eine Zinszahlungsperiode. Die stillschweigende Vertragserneuerung bedeute eben eine Erneuerung des gesamten Vertrages, also auch der vereinbarten Bestandsdauer. Unabhängig von der Vertragsdauer bleibe aber jedenfalls der gesamte übrige Vertrag aufrecht. Hier gestatte der zum 31. August 1989 bestehende Vertragsinhalt die Untervermietung auch zu einer unverhältnismäßig hohen Gegenleistung. Die Klägerin habe um die Höhe des Untermietzinses zumindest seit 18. Mai 1990 gewußt, sodaß die (am 7. November 1990 eingebrachte) Kündigung jedenfalls auch bei der offenbar aktenwidrigen berufungsgerichtlichen Annahme einer erstmaligen Aufkündigung bereits im März 1990 verfristet sei. Schließlich seien die mit dem Wiederbeschaffungswert anzusetzenden Investitionen der Beklagten nicht nur für die Dauer der Betriebsführung zu berücksichtigen, weil sie im weiteren auch ihrer Existenzsicherung hätten dienen sollen.Die Revisionswerberin vertritt den Standpunkt, ein befristeter Mietvertrag gelte jedenfalls schon ab dem Ende der vom Gesetz normierten zulässigen Höchstdauer als auf unbestimmte Zeit verlängert. Die Klägerin hätte daher schon nach Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer die Möglichkeit zur Aufkündigung gehabt und habe daher auf die Geltendmachung vorliegender Kündigungsgründe verzichtet. Hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 3, MRG vertrete die Lehre und Rechtsprechung teilweise die Ansicht, daß das Mietverhältnis um die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer verlängert werde, was eher vertretbar sei als die willkürlich angenommene Verlängerung um eine Zinszahlungsperiode. Die stillschweigende Vertragserneuerung bedeute eben eine Erneuerung des gesamten Vertrages, also auch der vereinbarten Bestandsdauer. Unabhängig von der Vertragsdauer bleibe aber jedenfalls der gesamte übrige Vertrag aufrecht. Hier gestatte der zum 31. August 1989 bestehende Vertragsinhalt die Untervermietung auch zu einer unverhältnismäßig hohen Gegenleistung. Die Klägerin habe um die Höhe des Untermietzinses zumindest seit 18. Mai 1990 gewußt, sodaß die (am 7. November 1990 eingebrachte) Kündigung jedenfalls auch bei der offenbar aktenwidrigen berufungsgerichtlichen Annahme einer erstmaligen Aufkündigung bereits im März 1990 verfristet sei. Schließlich seien die mit dem Wiederbeschaffungswert anzusetzenden Investitionen der Beklagten nicht nur für die Dauer der Betriebsführung zu berücksichtigen, weil sie im weiteren auch ihrer Existenzsicherung hätten dienen sollen.