Entscheidungsgründe:
Der Beklagte strebte die Anmietung der Wohnung Nr. 11 im Hause in Wien 5., Schönbrunnerstraße 113, dessen Eigentümerin die Klägerin ist, an. Er besichtigte die Wohnung in Begleitung einer Angestellten der Klägerin, die ein Immobilienbüro betreibt. Die Angestellte, Monika N***, bedeutete dem Kläger bei dieser Gelegenheit, wegen der angrenzenden Wohnung Nr. 10 A sei ein Kündigungsverfahren anhängig; sollte diese Wohnung frei werden, könnten beide Wohnungen zusammengelegt werden. Der Beklagte bekundete damals sein grundsätzliches Interesse an der Anmietung auch der anderen Wohnung. Monika N*** gab dem Beklagten allerdings zu verstehen, daß derzeit lediglich die Wohnung Nr. 11 auf ein halbes Jahr vermietet werden könne; danach könne weiter verhandelt werden, ob der Beklagte die Wohnung behalten oder sogar die Nachbarwohnung hinzumieten könne. Nach der Besichtigung kam es am 20. September 1982 zur Unterzeichnung eines Mietvertrages. Nach dessen § 2 begann das Mietverhältnis an diesem Tag, wurde auf die Dauer eines halben Jahres, mithin bis 19. März 1982, abgeschlossen und sollte durch Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlöschen. Auch die Klägerin sagte dem Beklagten nicht zu, daß er nach Ablauf der Vertragsdauer jedenfalls mit dem Abschluß eines neuen Mietvertrages rechnen könne oder das Mietverhältnis darüber hinaus aufrecht bleiben würde, sondern meinte bloß, nach Ablauf der vereinbarten Zeit könne man über die Anmietung beider Wohnungen reden, sollten sich während der Vertragsdauer keine Anstände ergeben. Der Beklagte strebte die Anmietung der Wohnung Nr. 11 im Hause in Wien 5., Schönbrunnerstraße 113, dessen Eigentümerin die Klägerin ist, an. Er besichtigte die Wohnung in Begleitung einer Angestellten der Klägerin, die ein Immobilienbüro betreibt. Die Angestellte, Monika N***, bedeutete dem Kläger bei dieser Gelegenheit, wegen der angrenzenden Wohnung Nr. 10 A sei ein Kündigungsverfahren anhängig; sollte diese Wohnung frei werden, könnten beide Wohnungen zusammengelegt werden. Der Beklagte bekundete damals sein grundsätzliches Interesse an der Anmietung auch der anderen Wohnung. Monika N*** gab dem Beklagten allerdings zu verstehen, daß derzeit lediglich die Wohnung Nr. 11 auf ein halbes Jahr vermietet werden könne; danach könne weiter verhandelt werden, ob der Beklagte die Wohnung behalten oder sogar die Nachbarwohnung hinzumieten könne. Nach der Besichtigung kam es am 20. September 1982 zur Unterzeichnung eines Mietvertrages. Nach dessen Paragraph 2, begann das Mietverhältnis an diesem Tag, wurde auf die Dauer eines halben Jahres, mithin bis 19. März 1982, abgeschlossen und sollte durch Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlöschen. Auch die Klägerin sagte dem Beklagten nicht zu, daß er nach Ablauf der Vertragsdauer jedenfalls mit dem Abschluß eines neuen Mietvertrages rechnen könne oder das Mietverhältnis darüber hinaus aufrecht bleiben würde, sondern meinte bloß, nach Ablauf der vereinbarten Zeit könne man über die Anmietung beider Wohnungen reden, sollten sich während der Vertragsdauer keine Anstände ergeben.
Zum Abschluß eines neuen Vertrages fand sich die Klägerin nicht bereit, weil sie den Beklagten wegen seines Verhaltens und daran geknüpfter Beschwerden anderer Mieter im Hause nicht mehr dulden wollte.
Die Klägerin begehrte die Räumung der Wohnung durch den Beklagten, weil dieser die Wohnung nach Ablauf der Vertragsdauer ohne Rechtstitel benütze.
Der Beklagte wendete vor allem ein, die Klägerin habe ihm zugesichert, er werde die Wohnung gemeinsam mit der Nachbarwohnung weiter mieten können.
Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren statt. Es meinte in rechtlicher Hinsicht, das Mietverhältnis sei infolge Zeitablaufes beendet worden, da vom Inhalt des schriftlichen Vertrages abweichende Vereinbarungen im Sinne der Prozeßbehauptungen des Beklagten nicht getroffen worden seien.
Das Berufungsgericht wies das Räumungsbegehren ab, sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes zwar S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteige, und ließ die Revision zu. Es führte aus, der Mietvertrag sei ursprünglich den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes zufolge des § 1 Abs 2 Z 3 nicht unterlegen, weil die vereinbarte Dauer ein halbes Jahr nicht überstiegen habe. Das Mietverhältnis habe aber nicht mit Ablauf der vereinbarten Dauer am 19. März 1983 geendet. Die beweispflichtige Klägerin habe nämlich nicht behauptet, daß es trotz der erst am 20. Mai 1983 eingebrachten Klage zu keiner Verlängerung des Mietverhältnisses im Sinne des § 569 ZPO gekommen sei. Danach gälten Mietverhältnisse mit unbedingtem Endtermin als stillschweigend erneuert, wenn die dort genannte Klage auf Zurückstellung bzw. Zurücknahme des Bestandgegenstandes nicht binnen 14 Tagen nach Ablauf der Bestandzeit erhoben werde. Zwar könne diese gesetzliche Vermutung auch anders als durch Räumungsklage widerlegt werden, sofern der Wille des Vermieters, einer stillschweigenden Erneuerung entgegenzutreten, unzweideutig - allerdings innerhalb der Frist des § 569 ZPO - zum Ausdruck gelange. Da die Klägerin ein solches Verhalten nicht behauptet habe, sei es zunächst zur Verlängerung des Mietverhältnisses - und zwar gemäß § 1115 ABGB zufolge monatlicher Zinsperiode - um einen Monat gekommen. Diese Verlängerung habe die rückwirkende Anwendung des Mietrechtsgesetzes zur Folge, sodaß nunmehr § 29 MRG gelte. Das im Zeitpunkt der Erhebung der Räumungsklage bereits auf sieben Monate verlängerte Mietverhältnis sei kein solches, das gemäß § 29 Abs 1 Z 3 MRG durch Zeitablauf erlösche. Dort werde die schriftliche Vereinbarung eines unbedingten Endtermines vorausgesetzt. Werde das Mietverhältnis nach Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer verlängert, sei die Schriftform nur gewahrt, wenn auch die verlängerte Vertragsdauer schriftlich vereinbart worden sei. Das treffe auf den stillschweigend verlängerten Mietvertrag schon begrifflich nicht zu. Der Zeitablauf komme somit als Auflösungsgrund nicht in Betracht, andere Auflösungsgründe seien nicht geltend gemacht worden. Auch aus § 29 Abs 3 MRG könnte die Berechtigung der Räumungsklage nicht abgeleitet werden, die bloß mit dem Ablauf des zum 19. März 1984 verlängerten Mietverhältnisses begründet werden könnte. Dieser Bestimmung, die offensichtlich durch Zusammenfassung der §§ 20 und 23 Abs 2 MG entstanden sei, könne jedenfalls nicht entnommen werden, daß Mietverhältnisse - wie hier - ohne Vorliegen der in den §§ 30 ff. MRG angeführten Voraussetzungen aufgelöst werden könnten.Das Berufungsgericht wies das Räumungsbegehren ab, sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes zwar S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteige, und ließ die Revision zu. Es führte aus, der Mietvertrag sei ursprünglich den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes zufolge des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, nicht unterlegen, weil die vereinbarte Dauer ein halbes Jahr nicht überstiegen habe. Das Mietverhältnis habe aber nicht mit Ablauf der vereinbarten Dauer am 19. März 1983 geendet. Die beweispflichtige Klägerin habe nämlich nicht behauptet, daß es trotz der erst am 20. Mai 1983 eingebrachten Klage zu keiner Verlängerung des Mietverhältnisses im Sinne des Paragraph 569, ZPO gekommen sei. Danach gälten Mietverhältnisse mit unbedingtem Endtermin als stillschweigend erneuert, wenn die dort genannte Klage auf Zurückstellung bzw. Zurücknahme des Bestandgegenstandes nicht binnen 14 Tagen nach Ablauf der Bestandzeit erhoben werde. Zwar könne diese gesetzliche Vermutung auch anders als durch Räumungsklage widerlegt werden, sofern der Wille des Vermieters, einer stillschweigenden Erneuerung entgegenzutreten, unzweideutig - allerdings innerhalb der Frist des Paragraph 569, ZPO - zum Ausdruck gelange. Da die Klägerin ein solches Verhalten nicht behauptet habe, sei es zunächst zur Verlängerung des Mietverhältnisses - und zwar gemäß Paragraph 1115, ABGB zufolge monatlicher Zinsperiode - um einen Monat gekommen. Diese Verlängerung habe die rückwirkende Anwendung des Mietrechtsgesetzes zur Folge, sodaß nunmehr Paragraph 29, MRG gelte. Das im Zeitpunkt der Erhebung der Räumungsklage bereits auf sieben Monate verlängerte Mietverhältnis sei kein solches, das gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG durch Zeitablauf erlösche. Dort werde die schriftliche Vereinbarung eines unbedingten Endtermines vorausgesetzt. Werde das Mietverhältnis nach Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer verlängert, sei die Schriftform nur gewahrt, wenn auch die verlängerte Vertragsdauer schriftlich vereinbart worden sei. Das treffe auf den stillschweigend verlängerten Mietvertrag schon begrifflich nicht zu. Der Zeitablauf komme somit als Auflösungsgrund nicht in Betracht, andere Auflösungsgründe seien nicht geltend gemacht worden. Auch aus Paragraph 29, Absatz 3, MRG könnte die Berechtigung der Räumungsklage nicht abgeleitet werden, die bloß mit dem Ablauf des zum 19. März 1984 verlängerten Mietverhältnisses begründet werden könnte. Dieser Bestimmung, die offensichtlich durch Zusammenfassung der Paragraphen 20 und 23 Absatz 2, MG entstanden sei, könne jedenfalls nicht entnommen werden, daß Mietverhältnisse - wie hier - ohne Vorliegen der in den Paragraphen 30, ff. MRG angeführten Voraussetzungen aufgelöst werden könnten.