Im Gegensatz zu den Revisionsausführungen liegt eine einheitliche Rechtsprechung zum angesprochenen Punkt vor: WoBl 1992/43, ebenso WoBl 1992/96, WoBl 1997/23, MietSlg 46.144, JBl 1993, 587, MietSlg 34.503 und 34.248. Die Rechtsprechung läßt sich entgegen der Ansicht der Revisionswerberin dahin zusammenfassen, daß der Wille des Bestandgebers, das Zeitmietverhältnis nicht mehr weiter fortsetzen zu wollen, unzweifelhaft zur Geltung kommen muß.
Die gesetzliche Erneuerungsvermutung nach § 1114 ABGB ist widerlegbar, den Beweis hat der Bestandgeber zu erbringen. Der Wille des Bestandgebers, es nicht zur Vertragsverlängerung kommen zu lassen, muß rechtzeitig und hinreichend deutlich ausgedrückt werden. Da § 569 ZPO den § 1114 ABGB unberührt läßt, bedarf es hiefür nicht unbedingt der Einbringung einer Räumungsklage. Es genügt vielmehr, wenn vom Bestandgeber unverzüglich klare Erklärungen abgegeben und nach außen hin erkennbare Schritte gesetzt werden, die keinen Zweifel an der Ablehnung der Vertragserneuerung oder der gerichtlichen Durchsetzung des Räumungsanspruches offenlassen. Bloße bei und nach Ablauf der Bestandzeit geführte Vertragsverhandlungen reichen genausowenig hin wie eine Erklärung, bei der fraglich ist, ob sie als Vertragsverlängerung oder als Verlängerung der Räumungsfrist aufzufassen ist (vgl Binder in Schwimann ABGB2 § 1114 Rz 3 mwN). Nach den vorliegenden Feststellungen kam der eindeutige Wille der klagenden Partei, unter keinen Umständen das bisherige Bestandverhältnis fortsetzen zu wollen, nicht klar hervor, die klagende Partei ist daher ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen. Bei der vorliegenden Feststellungslage hätte die klagende Partei beweisen müssen, daß die von der beklagten Partei geführten Vertragsverhandlungen nur initiiert wurden, um sie von der beabsichtigten Einbringung einer Räumungserklärung abzubringen, sohin daß das Verhalten der beklagten Partei in krasser Weise der geforderten Loyalität grundsätzlich widersprochen hat (vgl 1 Ob 698/89 sowie 6 Ob 643/94). Dieser Verdacht ist aber in den Feststellungen nicht gedeckt.Die gesetzliche Erneuerungsvermutung nach Paragraph 1114, ABGB ist widerlegbar, den Beweis hat der Bestandgeber zu erbringen. Der Wille des Bestandgebers, es nicht zur Vertragsverlängerung kommen zu lassen, muß rechtzeitig und hinreichend deutlich ausgedrückt werden. Da Paragraph 569, ZPO den Paragraph 1114, ABGB unberührt läßt, bedarf es hiefür nicht unbedingt der Einbringung einer Räumungsklage. Es genügt vielmehr, wenn vom Bestandgeber unverzüglich klare Erklärungen abgegeben und nach außen hin erkennbare Schritte gesetzt werden, die keinen Zweifel an der Ablehnung der Vertragserneuerung oder der gerichtlichen Durchsetzung des Räumungsanspruches offenlassen. Bloße bei und nach Ablauf der Bestandzeit geführte Vertragsverhandlungen reichen genausowenig hin wie eine Erklärung, bei der fraglich ist, ob sie als Vertragsverlängerung oder als Verlängerung der Räumungsfrist aufzufassen ist vergleiche Binder in Schwimann ABGB2 Paragraph 1114, Rz 3 mwN). Nach den vorliegenden Feststellungen kam der eindeutige Wille der klagenden Partei, unter keinen Umständen das bisherige Bestandverhältnis fortsetzen zu wollen, nicht klar hervor, die klagende Partei ist daher ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen. Bei der vorliegenden Feststellungslage hätte die klagende Partei beweisen müssen, daß die von der beklagten Partei geführten Vertragsverhandlungen nur initiiert wurden, um sie von der beabsichtigten Einbringung einer Räumungserklärung abzubringen, sohin daß das Verhalten der beklagten Partei in krasser Weise der geforderten Loyalität grundsätzlich widersprochen hat vergleiche 1 Ob 698/89 sowie 6 Ob 643/94). Dieser Verdacht ist aber in den Feststellungen nicht gedeckt.