Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil zur Frage, ob die Rechtsvermutung des § 1114 dritter Satz ABGB auch dadurch widerlegt werde, wenn sich der Mieter unmittelbar vor dem vereinbarten gerichtlichen Termin zum Abschluß eines Räumungsvergleichs plötzlich auf stillschweigende Vertragserneuerung beruft und der Vermieter darauf unverzüglich die Räumungsklage einbringt, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt; die Revision ist auch berechtigt. Nach dem vom Berufungsgericht unbekämpft gedeuteten Feststellungen des Erstgerichtes schlug die Klägerin innerhalb der 14-tägigen Frist des § 569 ZPO dem Beklagten dessen Ansinnen auf Verlängerung der Vertragsdauer ab, stellte ihm aber einen Räumungsvergleich mit längerer Frist in Aussicht. Sie gestand ihm zu, daß der grundsätzlich auch von ihm akzeptierte gerichtliche Vergleich mit einem Räumungstermin 31.Dezember 1988 erst nach Ostern 1988 abgeschlossen werden sollte, weil sich der Beklagte einer Meniskusoperation zu unterziehen hatte. Als er in der Folge vom Termin des vereinbarten Vergleichsabschlusses verständigt wurde, teilte er der Klagevertreterin überraschend mit, er sehe keine Veranlassung zu einem Räumungsvergleich mehr, weil das Bestandverhältnis bereits auf unbestimmte Zeit verlängert sei. Das Berufungsgericht hat zwar die Rechtsprechung zur stillschweigenden Vertragserneuerung richtig wiedergegeben, aber aus dem dargestellten Sachverhalt unzutreffende rechtliche Schlußfolgerungen gezogen. Bei Bestandverträgen mit unbedingtem Endtermin kommt es gemäß § 1114 dritter Satz ABGB zur stillschweigenden Erneuerung, wenn der Bestandnehmer die Bestandsache weiterbenützt und der Bestandgeber es dabei bewenden läßt. Hiezu stellt § 569 ZPO die widerlegliche Rechtsvermutung auf, daß eine solche Verlängerung dann anzunehmen ist, wenn nicht binnen 14 Tagen eine Klage - ua - auf Zurückstellung seitens des Bestandgebers eingebracht wurde. Nach ständiger Rechtsprechung (MietSlg 38.810/39, 39.152 ua; vgl Würth in Rummel, ABGB, § 1114 Rz 4; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht § 29 MRG Rz 5) wird diese Rechtsvermutung nicht nur durch die im § 569 ZPO vorgesehene Klage, sondern auch durch jeden anderen Vorgang, mit dem ein Vertragsteil seinen Willen, den Vertrag nicht fortzusetzen, innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Bestandzeit unzweideutig zum Ausdruck bringt, widerlegt. Der Wille, die Erneuerung des Vertrages zu verhindern, muß durch für den anderen Vertragsteil deutlich erfaßbare Erklärungen oder sonstige Schritte, die objektiv keinen Zweifel an der Ablehnung der Vertragserneuerung und der Entschlossenheit, die Erneuerung notfalls mit allen von der Rechtsordnung an die Hand gegebenen Mitteln hintanzuhalten, zum Ausdruck gelangen (MietSlg 39.152 ua; Würth-Zingher aaO). Gerade das hat die Klägerin getan, als der Beklagte an sie herantrat, um sie zu einer Vertragsverlängerung zu bewegen. Sie machte ihm sofort klar, daß eine Vertragsverlängerung nicht in Frage komme, und fand sich lediglich dazu bereit, mit ihm einen Räumungsvergleich mit längerer Frist abzuschließen. Nur weil der Beklagte damit einverstanden war, sah sich die Klägerin zu einer Räumungsklage noch nicht veranlaßt und war angesichts der bevorstehenden Operation des Beklagten sogar einverstanden, den gerichtlichen Vergleichstermin kurzfristig hinauszuschieben und dem Beklagten einen Termin (kurz) nach Ostern 1988 zuzugestehen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes war der Beklagte bei dieser Sachlage keinerlei Zweifeln darüber ausgesetzt, daß die Klägerin nicht gewillt war, den Vertrag zu erneuern, sondern sich nur aus Entgegenkommen zu einem Räumungsvergleich bereitfand; an der Ernstlichkeit ihres Entschlusses kann auch die in Aussicht genommene Räumungsfrist nichts ändern, weil die Klägerin - wie sie in der Revision zu Recht hervorhebt - auch bei sogleich erhobener Räumungsklage kaum eher einen durchsetzbaren Räumungstitel hätte erwirken können. Da sich der Beklagte mit dem Räumungsvergleich grundsätzlich einverstanden erklärt hatte, war die Klägerin zwecks Widerlegung der Rechtsvermutung des § 569 ZPO nicht zur Einbringung der Räumungsklage innerhalb der 14-tägigen Frist nach dem unbedingten Endtermin genötigt; durch den (prätorischen) Vergleich sollte gerade der sonst notwendige Rechtsstreit vermieden werden, so daß die Klägerin mit ihrer Vorgangsweise nicht zuletzt vor allem den Interessen des Beklagten entgegenkam. Es ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, daß jedes Schuldverhältnis die Verpflichtung zu einem Verhalten, wie es unter redlich und loyal denkenden Vertragspartnern erwartet werden kann, begründet; auch die Erfüllung, Durchführung und Abwicklung von Verträgen hat nach der Übung des redlichen Verkehrs und nach den über die Pflichten zur Wahrung der guten Sitten hinausgehenden Anforderungen von Treu und Glauben zu erfolgen (SZ 60/50 mwN uva). Das gilt auch für das Verhalten bei Beendigung eines Bestandverhältnisses. Das Verhalten des Beklagten, der die Klägerin zunächst veranlaßte, von der beabsichtigten Einbringung einer Räumungsklage abzusehen, weil der Beklagte ohnehin gewillt war, einen (für ihn günstigen) Räumungsvergleich abzuschließen, um sich dann auf eine stillschweigende Verlängerung des Bestandverhältnisses zu berufen, widersprach kraß den geforderten Loyalitätsgrundsätzen und darf von den Gerichten nicht honoriert werden. Nach Erkennen des treuwidrigen Verhaltens des Beklagten hat die Klägerin aber ohnehin sofort die Einbringung der Räumungsklage veranlaßt.Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil zur Frage, ob die Rechtsvermutung des Paragraph 1114, dritter Satz ABGB auch dadurch widerlegt werde, wenn sich der Mieter unmittelbar vor dem vereinbarten gerichtlichen Termin zum Abschluß eines Räumungsvergleichs plötzlich auf stillschweigende Vertragserneuerung beruft und der Vermieter darauf unverzüglich die Räumungsklage einbringt, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt; die Revision ist auch berechtigt. Nach dem vom Berufungsgericht unbekämpft gedeuteten Feststellungen des Erstgerichtes schlug die Klägerin innerhalb der 14-tägigen Frist des Paragraph 569, ZPO dem Beklagten dessen Ansinnen auf Verlängerung der Vertragsdauer ab, stellte ihm aber einen Räumungsvergleich mit längerer Frist in Aussicht. Sie gestand ihm zu, daß der grundsätzlich auch von ihm akzeptierte gerichtliche Vergleich mit einem Räumungstermin 31.Dezember 1988 erst nach Ostern 1988 abgeschlossen werden sollte, weil sich der Beklagte einer Meniskusoperation zu unterziehen hatte. Als er in der Folge vom Termin des vereinbarten Vergleichsabschlusses verständigt wurde, teilte er der Klagevertreterin überraschend mit, er sehe keine Veranlassung zu einem Räumungsvergleich mehr, weil das Bestandverhältnis bereits auf unbestimmte Zeit verlängert sei. Das Berufungsgericht hat zwar die Rechtsprechung zur stillschweigenden Vertragserneuerung richtig wiedergegeben, aber aus dem dargestellten Sachverhalt unzutreffende rechtliche Schlußfolgerungen gezogen. Bei Bestandverträgen mit unbedingtem Endtermin kommt es gemäß Paragraph 1114, dritter Satz ABGB zur stillschweigenden Erneuerung, wenn der Bestandnehmer die Bestandsache weiterbenützt und der Bestandgeber es dabei bewenden läßt. Hiezu stellt Paragraph 569, ZPO die widerlegliche Rechtsvermutung auf, daß eine solche Verlängerung dann anzunehmen ist, wenn nicht binnen 14 Tagen eine Klage - ua - auf Zurückstellung seitens des Bestandgebers eingebracht wurde. Nach ständiger Rechtsprechung (MietSlg 38.810/39, 39.152 ua; vergleiche Würth in Rummel, ABGB, Paragraph 1114, Rz 4; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht Paragraph 29, MRG Rz 5) wird diese Rechtsvermutung nicht nur durch die im Paragraph 569, ZPO vorgesehene Klage, sondern auch durch jeden anderen Vorgang, mit dem ein Vertragsteil seinen Willen, den Vertrag nicht fortzusetzen, innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Bestandzeit unzweideutig zum Ausdruck bringt, widerlegt. Der Wille, die Erneuerung des Vertrages zu verhindern, muß durch für den anderen Vertragsteil deutlich erfaßbare Erklärungen oder sonstige Schritte, die objektiv keinen Zweifel an der Ablehnung der Vertragserneuerung und der Entschlossenheit, die Erneuerung notfalls mit allen von der Rechtsordnung an die Hand gegebenen Mitteln hintanzuhalten, zum Ausdruck gelangen (MietSlg 39.152 ua; Würth-Zingher aaO). Gerade das hat die Klägerin getan, als der Beklagte an sie herantrat, um sie zu einer Vertragsverlängerung zu bewegen. Sie machte ihm sofort klar, daß eine Vertragsverlängerung nicht in Frage komme, und fand sich lediglich dazu bereit, mit ihm einen Räumungsvergleich mit längerer Frist abzuschließen. Nur weil der Beklagte damit einverstanden war, sah sich die Klägerin zu einer Räumungsklage noch nicht veranlaßt und war angesichts der bevorstehenden Operation des Beklagten sogar einverstanden, den gerichtlichen Vergleichstermin kurzfristig hinauszuschieben und dem Beklagten einen Termin (kurz) nach Ostern 1988 zuzugestehen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes war der Beklagte bei dieser Sachlage keinerlei Zweifeln darüber ausgesetzt, daß die Klägerin nicht gewillt war, den Vertrag zu erneuern, sondern sich nur aus Entgegenkommen zu einem Räumungsvergleich bereitfand; an der Ernstlichkeit ihres Entschlusses kann auch die in Aussicht genommene Räumungsfrist nichts ändern, weil die Klägerin - wie sie in der Revision zu Recht hervorhebt - auch bei sogleich erhobener Räumungsklage kaum eher einen durchsetzbaren Räumungstitel hätte erwirken können. Da sich der Beklagte mit dem Räumungsvergleich grundsätzlich einverstanden erklärt hatte, war die Klägerin zwecks Widerlegung der Rechtsvermutung des Paragraph 569, ZPO nicht zur Einbringung der Räumungsklage innerhalb der 14-tägigen Frist nach dem unbedingten Endtermin genötigt; durch den (prätorischen) Vergleich sollte gerade der sonst notwendige Rechtsstreit vermieden werden, so daß die Klägerin mit ihrer Vorgangsweise nicht zuletzt vor allem den Interessen des Beklagten entgegenkam. Es ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, daß jedes Schuldverhältnis die Verpflichtung zu einem Verhalten, wie es unter redlich und loyal denkenden Vertragspartnern erwartet werden kann, begründet; auch die Erfüllung, Durchführung und Abwicklung von Verträgen hat nach der Übung des redlichen Verkehrs und nach den über die Pflichten zur Wahrung der guten Sitten hinausgehenden Anforderungen von Treu und Glauben zu erfolgen (SZ 60/50 mwN uva). Das gilt auch für das Verhalten bei Beendigung eines Bestandverhältnisses. Das Verhalten des Beklagten, der die Klägerin zunächst veranlaßte, von der beabsichtigten Einbringung einer Räumungsklage abzusehen, weil der Beklagte ohnehin gewillt war, einen (für ihn günstigen) Räumungsvergleich abzuschließen, um sich dann auf eine stillschweigende Verlängerung des Bestandverhältnisses zu berufen, widersprach kraß den geforderten Loyalitätsgrundsätzen und darf von den Gerichten nicht honoriert werden. Nach Erkennen des treuwidrigen Verhaltens des Beklagten hat die Klägerin aber ohnehin sofort die Einbringung der Räumungsklage veranlaßt.
Das erstgerichtliche Urteil ist wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Das erstgerichtliche Urteil ist wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.