Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.
1. Die Vorinstanzen gingen im Ergebnis übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte das Optionsrecht nach § 29 Abs 4b MRG idF WRN 1997, BGBl I Nr 22/1997, auf Verlängerung des Bestandverhältnisses um ein Jahr bis 4. 8. 2007 jedenfalls nicht wirksam ausgeübt hat, sei es nun, weil ihr nach Auffassung des Erstgerichts ein solches mangels Anwendbarkeit des § 29 Abs 4b MRG auf das vorliegende Bestandverhältnis gar nicht zukam, sei es, weil sie es nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht gesetzmäßig ausübte. Auch die Beklagte unterstellt in ihrer Revisionsbeantwortung, das Bestandverhältnis habe somit zunächst am 4. 8. 2006 geendet, sei dann jedoch auf unbestimmte Zeit verlängert worden; die erst mehr als ein Jahr später eingebrachte Räumungsklage sei im Hinblick auf § 1114 ABGB verspätet gewesen.1. Die Vorinstanzen gingen im Ergebnis übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte das Optionsrecht nach Paragraph 29, Absatz 4 b, MRG in der Fassung WRN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 22 aus 1997,, auf Verlängerung des Bestandverhältnisses um ein Jahr bis 4. 8. 2007 jedenfalls nicht wirksam ausgeübt hat, sei es nun, weil ihr nach Auffassung des Erstgerichts ein solches mangels Anwendbarkeit des Paragraph 29, Absatz 4 b, MRG auf das vorliegende Bestandverhältnis gar nicht zukam, sei es, weil sie es nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht gesetzmäßig ausübte. Auch die Beklagte unterstellt in ihrer Revisionsbeantwortung, das Bestandverhältnis habe somit zunächst am 4. 8. 2006 geendet, sei dann jedoch auf unbestimmte Zeit verlängert worden; die erst mehr als ein Jahr später eingebrachte Räumungsklage sei im Hinblick auf Paragraph 1114, ABGB verspätet gewesen.
1.1. Nach § 1114 ABGB wird ein Bestandverhältnis, bei dem eine Aufkündigung nicht bedungen worden ist, stillschweigend erneuert, wenn der Bestandnehmer nach Verlauf der Bestandzeit fortfährt, die Sache zu gebrauchen oder zu benützen, und der Bestandgeber es dabei bewenden lässt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0032945) schließt auch eine vor dem Endtermin eines Zeitmietvertrags abgegebene eindeutige Erklärung des Bestandgebers, das Bestandverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, ein Bewendenlassen aus. Eine solche eindeutige Erklärung liegt dabei nicht nur in einer Verfahrenshandlung nach § 567 ZPO, sondern kann auch außergerichtlich erfolgen; sie ist allerdings nur dann beachtlich, wenn sie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Endtermin abgegeben wird.1.1. Nach Paragraph 1114, ABGB wird ein Bestandverhältnis, bei dem eine Aufkündigung nicht bedungen worden ist, stillschweigend erneuert, wenn der Bestandnehmer nach Verlauf der Bestandzeit fortfährt, die Sache zu gebrauchen oder zu benützen, und der Bestandgeber es dabei bewenden lässt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0032945) schließt auch eine vor dem Endtermin eines Zeitmietvertrags abgegebene eindeutige Erklärung des Bestandgebers, das Bestandverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, ein Bewendenlassen aus. Eine solche eindeutige Erklärung liegt dabei nicht nur in einer Verfahrenshandlung nach Paragraph 567, ZPO, sondern kann auch außergerichtlich erfolgen; sie ist allerdings nur dann beachtlich, wenn sie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Endtermin abgegeben wird.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen konnte die Beklagte aufgrund des Gesprächs mit den Klägern vom 13. 4. 2006 keinerlei Zweifel daran haben, dass diese nicht daran interessiert waren, das Bestandverhältnis mit ihr fortzusetzen; die Zweitklägerin hatte ihr sogar angeboten, das Bestandverhältnis bereits vor dem 4. 8. 2007 und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden, sollte sie bereits früher die Möglichkeit haben, eine andere Wohnung anzumieten. Die Kläger schickten der Beklagten außerdem noch am 21. 7. 2006 einen eingeschriebenen Brief, in dem sie sie darauf hinwiesen, dass das befristete Mietverhältnis am 4. 8. 2006 ablaufe, die Beklagte die Wohnung spätestens an diesem Tag zurückzustellen habe und eine allfällige „Option auf einmalige Verlängerung des Wohnrechts auf ein weiteres Jahr" schriftlich erklären müsse. Erst aufgrund dieses Schreibens reagierte die Beklagte mittels Telefax vom 31. 7. 2006 und teilte den Klägern mit, dass sie von ihrem Optionsrecht Gebrauch mache und erklärte, dass sich ihr Mietverhältnis um ein Jahr verlängere.
Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang der insofern eindeutigen Erklärungen der Kläger mit dem Endtermin lag damit zweifelsfrei vor (vgl etwa 6 Ob 504/92 = wobl 1992/72 [Erklärung zehn Tage vor dem Endtermin]) und wird insofern auch von der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung gar nicht bestritten.Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang der insofern eindeutigen Erklärungen der Kläger mit dem Endtermin lag damit zweifelsfrei vor vergleiche etwa 6 Ob 504/92 = wobl 1992/72 [Erklärung zehn Tage vor dem Endtermin]) und wird insofern auch von der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung gar nicht bestritten.
1.2. Das Berufungsgericht und - ihm offensichtlich folgend - die Beklagte meinen jedoch, trotz eines derartigen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs müsse der Bestandgeber mangels Rückstellung des Bestandgegenstands in angemessener Frist die Räumungsklage einbringen; ein Abstand zwischen Endtermin und Räumungsklage von mehr als einem Jahr sei zu viel. Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung dieser Auffassung auf die Entscheidung MietSlg 51.758, die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Kommentarmeinung von Würth (in Rummel, ABGB³ [2000] § 1114 Rz 4) berufen. Dem ist nicht zu folgen:1.2. Das Berufungsgericht und - ihm offensichtlich folgend - die Beklagte meinen jedoch, trotz eines derartigen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs müsse der Bestandgeber mangels Rückstellung des Bestandgegenstands in angemessener Frist die Räumungsklage einbringen; ein Abstand zwischen Endtermin und Räumungsklage von mehr als einem Jahr sei zu viel. Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung dieser Auffassung auf die Entscheidung MietSlg 51.758, die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Kommentarmeinung von Würth (in Rummel, ABGB³ [2000] Paragraph 1114, Rz 4) berufen. Dem ist nicht zu folgen:
§ 1114 ABGB und § 569 ZPO legen fest, dass ein bestimmtes Verhalten als Willenserklärung gedeutet wird; es handelt sich also um eine normierte Willenserklärung (Iby in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] § 569 Rz 5 mwN; relocatio tacita [Iro in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² [2007] § 1118 Rz 3]). Diese Rechtsvermutung kann widerlegt werden, wobei die ältere Rechtsprechung die Auffassung vertrat, dies müsse innerhalb der Frist des § 569 ZPO, also nach dem Endtermin des Bestandverhältnisses erfolgen (vgl die Nachweise bei Iby aaO Rz 6). Die jüngere Rechtsprechung geht hingegen - wie schon erwähnt - davon aus, dass bereits jede im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Endtermin stehende eindeutige Ablehnung der Vertragsverlängerung, damit selbst eine solche, die vor Ablauf der Bestandzeit abgegeben wurde, zur Widerlegung der Rechtsvermutung genügt (siehe etwa auch Würth in Rummel, ABGB³ [2000] § 1114 Rz 4; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 [2004] § 29 MRG Rz 5; Iby aaO; Binder in Schwimann, ABGB³ [2006] § 1118 Rz 6; Iro aaO).Paragraph 1114, ABGB und Paragraph 569, ZPO legen fest, dass ein bestimmtes Verhalten als Willenserklärung gedeutet wird; es handelt sich also um eine normierte Willenserklärung (Iby in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] Paragraph 569, Rz 5 mwN; relocatio tacita [Iro in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² [2007] Paragraph 1118, Rz 3]). Diese Rechtsvermutung kann widerlegt werden, wobei die ältere Rechtsprechung die Auffassung vertrat, dies müsse innerhalb der Frist des Paragraph 569, ZPO, also nach dem Endtermin des Bestandverhältnisses erfolgen vergleiche die Nachweise bei Iby aaO Rz 6). Die jüngere Rechtsprechung geht hingegen - wie schon erwähnt - davon aus, dass bereits jede im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Endtermin stehende eindeutige Ablehnung der Vertragsverlängerung, damit selbst eine solche, die vor Ablauf der Bestandzeit abgegeben wurde, zur Widerlegung der Rechtsvermutung genügt (siehe etwa auch Würth in Rummel, ABGB³ [2000] Paragraph 1114, Rz 4; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 [2004] Paragraph 29, MRG Rz 5; Iby aaO; Binder in Schwimann, ABGB³ [2006] Paragraph 1118, Rz 6; Iro aaO).
Weder die ältere (etwa 6 Ob 541/85 = MietSlg 38.810; 8 Ob 519/87 = MietSlg 39.152) noch die jüngere Rechtsprechung verlangen jedoch grundsätzlich die Einbringung einer Klage innerhalb der Frist des § 569 ZPO oder innerhalb angemessener Frist. Maßgeblich ist lediglich, dass der betreffende Vertragspartner seinen Willen, eine stillschweigende Erneuerung des Vertrags zu verhindern, durch unverzügliche, nach außen erkennbare Erklärungen und Handlungen so deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass bei objektiver Würdigung kein Zweifel an seiner ernstlichen Ablehnung einer solchen Vertragserneuerung aufkommen kann (RIS-Justiz RS0020790, jüngst 5 Ob 13/07h). Nur wenn keine derartige Erklärung erfolgt, muss der Vermieter nach Fristende die Räumungsklage einbringen (7 Ob 1666/94 = MietSlg 47.322).Weder die ältere (etwa 6 Ob 541/85 = MietSlg 38.810; 8 Ob 519/87 = MietSlg 39.152) noch die jüngere Rechtsprechung verlangen jedoch grundsätzlich die Einbringung einer Klage innerhalb der Frist des Paragraph 569, ZPO oder innerhalb angemessener Frist. Maßgeblich ist lediglich, dass der betreffende Vertragspartner seinen Willen, eine stillschweigende Erneuerung des Vertrags zu verhindern, durch unverzügliche, nach außen erkennbare Erklärungen und Handlungen so deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass bei objektiver Würdigung kein Zweifel an seiner ernstlichen Ablehnung einer solchen Vertragserneuerung aufkommen kann (RIS-Justiz RS0020790, jüngst 5 Ob 13/07h). Nur wenn keine derartige Erklärung erfolgt, muss der Vermieter nach Fristende die Räumungsklage einbringen (7 Ob 1666/94 = MietSlg 47.322).
Es ist zwar richtig, dass in der Literatur bisweilen auf die Notwendigkeit einer Klagsführung zur Widerlegung der Vermutung hingewiesen wird (etwa Würth aaO und Würth/Zingher/Kovanyi [„ ... muss dann mangels Rückstellung die Räumungsklage in angemessener Frist eingebracht werden"]; Iro aaO [„Benützt der Bestandnehmer das Bestandobjekt weiter, ist der Widerspruch des Bestandgebers wirkungslos, wenn er nicht in angemessener Frist die Räumungsklage erhebt."]; Iby aaO Rz 9 [„ ... das von der Rechtsprechung aufgestellte Erfordernis der Räumungsklage binnen 'angemessener' Frist nach Ablauf des befristeten Bestandvertrags ... "]), wobei jeweils auf die Entscheidung 5 Ob 97/99x (= immolex 1999/179 = MietSlg 51.758) verwiesen wird (ausdrücklich gegenteilig jedoch etwa Binder aaO Rz 4 [„ ... bedarf hiefür nicht unbedingt der Einbringung einer Räumungsklage"]; Vonkilch, wobl 2002/28 [Entscheidungsanmerkung]). Diese Entscheidung nimmt allerdings auf den Sonderfall Bedacht, dass der Vermieter nicht eindeutig gegen die Vertragserneuerung auftritt, sondern mit dem Mieter Verhandlungen über eine Vertragsverlängerung führt; in diesem Fall kann eine (automatische) Vertragsverlängerung nur dann verhindert werden, wenn der Vermieter - wohl nach dem Scheitern der Verhandlungen - in angemessener Frist die Räumungsklage einbringt; ansonsten reichen Vertragsverhandlungen überhaupt nicht aus, die Vermutung der Vertragsverlängerung zu widerlegen (etwa 7 Ob 149/98g). Soweit die Entscheidung 5 Ob 97/99x und auch Würth (aaO) sowie Würth/Zingher/Kovanyi (aaO) auf andere Entscheidungen verweisen, besagen diese lediglich, dass maßgeblich die Erklärung des Vermieters ist, das Bestandverhältnis über das Fristende hinaus nicht mehr fortsetzen zu wollen (etwa 2 Ob 527/94 = MietSlg 46.142; 6 Ob 643/94 = MietSlg 46.144).
1.3. Abgesehen von dieser, der Hemmungswirkung von Vergleichsverhandlungen für den Ablauf der Verjährungsfrist (vgl dazu Dehn in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² [2007] § 1494 Rz 4 mwN) nachgebildeten Einschränkung bedarf es somit nicht der Einbringung einer Räumungsklage, um eine stillschweigende Erneuerung des befristeten Bestandverhältnisses hintanzuhalten, wenn der betreffende Vertragspartner seinen Willen, eine stillschweigende Erneuerung des Vertrags zu verhindern, durch unverzügliche, nach außen erkennbare Erklärungen und Handlungen so deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass bei objektiver Würdigung kein Zweifel an seiner ernstlichen Ablehnung einer solchen Vertragserneuerung aufkommen kann (ebenso Iby in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] § 569 Rz 9); es sei denn, dass das lange Zuwarten mit der Räumungsklage den Schluss rechtfertigt, die stillschweigende Verlängerung des Vertrags werde jetzt doch akzeptiert (Iby aaO; vgl in diesem Sinn wohl auch 1 Ob 787/52 = MietSlg 2222; 3 Ob 571/91 = MietSlg 43.246 = wobl 1992/62 [Hanel]).1.3. Abgesehen von dieser, der Hemmungswirkung von Vergleichsverhandlungen für den Ablauf der Verjährungsfrist vergleiche dazu Dehn in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² [2007] Paragraph 1494, Rz 4 mwN) nachgebildeten Einschränkung bedarf es somit nicht der Einbringung einer Räumungsklage, um eine stillschweigende Erneuerung des befristeten Bestandverhältnisses hintanzuhalten, wenn der betreffende Vertragspartner seinen Willen, eine stillschweigende Erneuerung des Vertrags zu verhindern, durch unverzügliche, nach außen erkennbare Erklärungen und Handlungen so deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass bei objektiver Würdigung kein Zweifel an seiner ernstlichen Ablehnung einer solchen Vertragserneuerung aufkommen kann (ebenso Iby in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] Paragraph 569, Rz 9); es sei denn, dass das lange Zuwarten mit der Räumungsklage den Schluss rechtfertigt, die stillschweigende Verlängerung des Vertrags werde jetzt doch akzeptiert (Iby aaO; vergleiche in diesem Sinn wohl auch 1 Ob 787/52 = MietSlg 2222; 3 Ob 571/91 = MietSlg 43.246 = wobl 1992/62 [Hanel]).
Da die Kläger, die lediglich irrtümlich - ein Irrtum schadet dem Vermieter nicht grundsätzlich (vgl 3 Ob 571/91) - von der Berechtigung der Beklagten ausgingen, das Mietverhältnis um ein Jahr verlängern zu können, bereits vor dem 4. 8. 2006 klar zum Ausdruck gebracht hatten, eine Fortsetzung des Mietverhältnisses abzulehnen, und auch danach der Beklagten nicht Mietzins, sondern lediglich Benützungsentgelt vorschrieben, kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, die Kläger hätten in weiterer Folge die stillschweigende Verlängerung des Vertrags „jetzt doch" akzeptiert.Da die Kläger, die lediglich irrtümlich - ein Irrtum schadet dem Vermieter nicht grundsätzlich vergleiche 3 Ob 571/91) - von der Berechtigung der Beklagten ausgingen, das Mietverhältnis um ein Jahr verlängern zu können, bereits vor dem 4. 8. 2006 klar zum Ausdruck gebracht hatten, eine Fortsetzung des Mietverhältnisses abzulehnen, und auch danach der Beklagten nicht Mietzins, sondern lediglich Benützungsentgelt vorschrieben, kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, die Kläger hätten in weiterer Folge die stillschweigende Verlängerung des Vertrags „jetzt doch" akzeptiert.
1.4. Das mit 4. 8. 2006 befristete Mietverhältnis zwischen den Parteien wurde somit nicht gemäß § 1114 ABGB stillschweigend erneuert.1.4. Das mit 4. 8. 2006 befristete Mietverhältnis zwischen den Parteien wurde somit nicht gemäß Paragraph 1114, ABGB stillschweigend erneuert.
2. Die Beklagte meint in ihrer Revisionsbeantwortung weiters, die Parteien hätten eine Verlängerung des Mietverhältnisses ab 4. 8. 2006 für die Dauer von einem Jahr vereinbart; eine solche sei jedoch im Hinblick auf § 29 Abs 1 Z 3b MRG unzulässig gewesen, weshalb (auch) aus diesem Grund ein unbefristetes Mietverhältnis vorliege. Damit weicht die Beklagte jedoch von den Feststellungen der Vorinstanzen ab, wonach die Kläger eben kein (weiteres) Mietverhältnis mit ihr eingehen wollten.2. Die Beklagte meint in ihrer Revisionsbeantwortung weiters, die Parteien hätten eine Verlängerung des Mietverhältnisses ab 4. 8. 2006 für die Dauer von einem Jahr vereinbart; eine solche sei jedoch im Hinblick auf Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3 b, MRG unzulässig gewesen, weshalb (auch) aus diesem Grund ein unbefristetes Mietverhältnis vorliege. Damit weicht die Beklagte jedoch von den Feststellungen der Vorinstanzen ab, wonach die Kläger eben kein (weiteres) Mietverhältnis mit ihr eingehen wollten.
3. Somit endete das Mietverhältnis zwischen den Parteien - auch nach dem Rechtsstandpunkt der Beklagten -am 4. 8. 2006; es wurde jedoch weder ausdrücklich noch stillschweigend erneuert. Die Räumungsklage ist daher berechtigt, weshalb die Entscheidung des Erstgerichts wieder herzustellen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.