Rechtssatz RS0116946
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116946
Entscheidungsdatum
22.12.2011
Rechtssatz
In § 1114 ABGB und § 569 ZPO wird ein Verhalten als Willenserklärung (des Vermieters) mit einem bestimmten Inhalt (Fortsetzung des Mietverhältnisses) gedeutet. Bei derartigen normierten Willenserklärungen müssen die Voraussetzungen für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts, u.a. die Geschäftsfähigkeit des (nicht) Erklärenden gegeben sein.In Paragraph 1114, ABGB und Paragraph 569, ZPO wird ein Verhalten als Willenserklärung (des Vermieters) mit einem bestimmten Inhalt (Fortsetzung des Mietverhältnisses) gedeutet. Bei derartigen normierten Willenserklärungen müssen die Voraussetzungen für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts, u.a. die Geschäftsfähigkeit des (nicht) Erklärenden gegeben sein.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 308/01t
Entscheidungstext OGH 30.08.2002 3 Ob 308/01t
- 6 Ob 198/08y
Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 198/08y
Vgl; nur: § 1114 ABGB und § 569 ZPO legen fest, dass ein bestimmtes Verhalten als Willenserklärung gedeutet wird; es handelt sich also um eine normierte Willenserklärung. (T1); Beisatz: Diese Rechtsvermutung kann widerlegt werden. (T2)
- 2 Ob 108/10m
Entscheidungstext OGH 15.09.2010 2 Ob 108/10m
Auch; nur T1
- 2 Ob 196/11d
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 196/11d
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116946
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012
Dokumentnummer
JJR_20020830_OGH0002_0030OB00308_01T0000_001