Die Revision des Beklagten ist wegen der Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage der Beendigung des Zeitmietvertrages zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Beklagte hält an seiner Ansicht fest, es sei zu einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses gekommen, weil er auch für September 1989 "Mietzins" bezahlt und der Vermieter nach dem Ablauf der Bestandzeit mit dem 31.August 1989 keine "Kündigung" ausgesprochen und erst verspätet auf Räumung geklagt habe.
Der Mietvertrag wird durch den Zeitablauf aufgelöst, wenn in einem Hauptmietvertrag über eine Wohnung schriftlich vereinbart worden ist, daß er durch den Verlauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt und die Vertragsdauer ein Jahr nicht übersteigt (§ 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG). Die festgestellte Vereinbarung entspricht auch, vom Beklagten unwidersprochen, diesen Voraussetzungen eines durchsetzbaren Endtermines des Mietverhältnisses, die grundsätzlich mit dem Ablauf des 31. August 1989 zur Auflösung des Mietvertrages führte. Nach § 1413 ABGB erlischt der Bestandvertrag auch durch den Verlauf der Zeit, welcher ausdrücklich (oder stillschweigend) bedungen worden ist. Der Bestandvertrag kann aber nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend erneuert werden. Ist keine Aufkündigung bedungen worden, so geschieht eine stillschweigende Erneuerung, wenn der Bestandnehmer nach Ablauf der Bestandzeit die Sache weiter gebraucht oder nützt und es der Bestandgeber dabei bewenden läßt § 1114 ABGB). Die Vermutung der Eneuerung des Bestandvertrages ist durch den erkennbar geäußerten gegenteiligen Willen widerlegbar (Würth in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1114; MietSlg 31.209; JBl 1987, 659; MietSlg 40.162 uva).Der Mietvertrag wird durch den Zeitablauf aufgelöst, wenn in einem Hauptmietvertrag über eine Wohnung schriftlich vereinbart worden ist, daß er durch den Verlauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt und die Vertragsdauer ein Jahr nicht übersteigt (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG). Die festgestellte Vereinbarung entspricht auch, vom Beklagten unwidersprochen, diesen Voraussetzungen eines durchsetzbaren Endtermines des Mietverhältnisses, die grundsätzlich mit dem Ablauf des 31. August 1989 zur Auflösung des Mietvertrages führte. Nach Paragraph 1413, ABGB erlischt der Bestandvertrag auch durch den Verlauf der Zeit, welcher ausdrücklich (oder stillschweigend) bedungen worden ist. Der Bestandvertrag kann aber nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend erneuert werden. Ist keine Aufkündigung bedungen worden, so geschieht eine stillschweigende Erneuerung, wenn der Bestandnehmer nach Ablauf der Bestandzeit die Sache weiter gebraucht oder nützt und es der Bestandgeber dabei bewenden läßt Paragraph 1114, ABGB). Die Vermutung der Eneuerung des Bestandvertrages ist durch den erkennbar geäußerten gegenteiligen Willen widerlegbar (Würth in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 1114,; MietSlg 31.209; JBl 1987, 659; MietSlg 40.162 uva).
Es wurde allerdings verlangt, daß diese erklärte Absicht in der nach Ablauf der Bestandzeit gesetzten Frist des § 569 ZPO - der eine Erneuerung des Bestandvertrages iSd § 1114 Satz 3 ABGB ausschließt, wenn binnen vierzehn Tagen nach Verlauf der Bestandzeit die Räumungsklage erhoben wird - geäußert wird (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 5 zu § 29 MRG; Böhm-Schuster in Krejci, HBzMRG 478; EvBl 1982/130; JBl 1987, 659 mit Anm Böhm). Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist hingegen dadurch gekennzeichnet, daß der Vermieter zwar vor Ablauf der Mietzeit dem Sachwalter des Mieters erklärte, mit einer Erneuerung des Mietverhältnisses keinesfalls einverstanden zu sein, daß aber eine Wiederholung dieser Erklärung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Ablauf der Vertragszeit nicht erwiesen ist, weil die weiteren diesbezüglichen Gespräche zur Erwirkung der Übergabe der geräumten Wohnung durch den Beklagten auch erst nach dem 14.September 1989 stattgefunden haben können.Es wurde allerdings verlangt, daß diese erklärte Absicht in der nach Ablauf der Bestandzeit gesetzten Frist des Paragraph 569, ZPO - der eine Erneuerung des Bestandvertrages iSd Paragraph 1114, Satz 3 ABGB ausschließt, wenn binnen vierzehn Tagen nach Verlauf der Bestandzeit die Räumungsklage erhoben wird - geäußert wird (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 5 zu Paragraph 29, MRG; Böhm-Schuster in Krejci, HBzMRG 478; EvBl 1982/130; JBl 1987, 659 mit Anmerkung Böhm). Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist hingegen dadurch gekennzeichnet, daß der Vermieter zwar vor Ablauf der Mietzeit dem Sachwalter des Mieters erklärte, mit einer Erneuerung des Mietverhältnisses keinesfalls einverstanden zu sein, daß aber eine Wiederholung dieser Erklärung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Ablauf der Vertragszeit nicht erwiesen ist, weil die weiteren diesbezüglichen Gespräche zur Erwirkung der Übergabe der geräumten Wohnung durch den Beklagten auch erst nach dem 14.September 1989 stattgefunden haben können.
In dem zu 1 Ob 698/89 entschiedenen Fall lag die Betonung darauf, daß die Rechtsvermutung, die sich aus § 29 Abs 3 MRG, § 1114 Satz 3 ABGB und § 569 ZPO ergibt, durch jeden Vorgang widerlegt wird, mit dem ein Vertragsteil innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der Bestandzeit unzweideutig seinen Willen zum Ausdruck bringt, den Vertrag nicht fortzusetzen. Der Wille, die Erneuerung des Vertrages zu verhindern, muß durch für den anderen Vertragsteil deutlich erfaßbare Erklärungen oder sonstige Schritte, die objektiv keinen Zweifel an der Ablehnung der Vertragserneuerung und der Entschlossenheit, die Erneuerung notfalls mit den durch die Rechtsordnung verfügbaren Mitteln zu verhindern, zum Ausdruck gelangen (Fasching IV 676; MietSlg 39.407; 1 Ob 698/89).In dem zu 1 Ob 698/89 entschiedenen Fall lag die Betonung darauf, daß die Rechtsvermutung, die sich aus Paragraph 29, Absatz 3, MRG, Paragraph 1114, Satz 3 ABGB und Paragraph 569, ZPO ergibt, durch jeden Vorgang widerlegt wird, mit dem ein Vertragsteil innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der Bestandzeit unzweideutig seinen Willen zum Ausdruck bringt, den Vertrag nicht fortzusetzen. Der Wille, die Erneuerung des Vertrages zu verhindern, muß durch für den anderen Vertragsteil deutlich erfaßbare Erklärungen oder sonstige Schritte, die objektiv keinen Zweifel an der Ablehnung der Vertragserneuerung und der Entschlossenheit, die Erneuerung notfalls mit den durch die Rechtsordnung verfügbaren Mitteln zu verhindern, zum Ausdruck gelangen (Fasching römisch vier 676; MietSlg 39.407; 1 Ob 698/89).
War in 1 Ob 698/89 der Mieter nach Ablauf der zulässig auf nicht mehr als ein Jahr begrenzten Mietdauer wegen einer Vertragsverlängerung an den Vermieter herangetreten und hatte dieser sofort klar gemacht, daß eine Verlängerung nicht in Frage komme, aber sich bereit gefunden, einen Räumungsvergleich mit einer längeren Frist abzuschließen, so hatte der den Beklagten in den Angelegenheiten der Vermögensverwaltung vertretende Sachwalter stets zu erkennen gegeben, daß er die Beendigung des Mietverhältnisses mit dem 31.August 1989 anerkennt, und ausdrücklich um ein kurzfristiges Zuwarten mit einer Räumungsklage gebeten, um für den Beklagten, der durch sein Verhalten in der Hausgemeinschaft Schwierigkeiten bereitete, eine die Heimunterbringung vermeidende Wohnungsssuche zu ermöglichen. Dies käme, wenn der Mietvertrag nicht ohnedies durch Zeitablauf erloschen wäre, einer einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses gleich, die durch die Einschränkungen des MRG nicht ausgeschlossen ist (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 33 zu § 29 MRG).War in 1 Ob 698/89 der Mieter nach Ablauf der zulässig auf nicht mehr als ein Jahr begrenzten Mietdauer wegen einer Vertragsverlängerung an den Vermieter herangetreten und hatte dieser sofort klar gemacht, daß eine Verlängerung nicht in Frage komme, aber sich bereit gefunden, einen Räumungsvergleich mit einer längeren Frist abzuschließen, so hatte der den Beklagten in den Angelegenheiten der Vermögensverwaltung vertretende Sachwalter stets zu erkennen gegeben, daß er die Beendigung des Mietverhältnisses mit dem 31.August 1989 anerkennt, und ausdrücklich um ein kurzfristiges Zuwarten mit einer Räumungsklage gebeten, um für den Beklagten, der durch sein Verhalten in der Hausgemeinschaft Schwierigkeiten bereitete, eine die Heimunterbringung vermeidende Wohnungsssuche zu ermöglichen. Dies käme, wenn der Mietvertrag nicht ohnedies durch Zeitablauf erloschen wäre, einer einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses gleich, die durch die Einschränkungen des MRG nicht ausgeschlossen ist (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 33 zu Paragraph 29, MRG).
Wenn der Kläger sich daher auf Grund der Zusage des durch den Sachwalter vertretenen Beklagten, die Wohnung zu räumen, sobald eine andere Unterkunft beschafft wurde, zu einem kurzfristigen Zuwarten mit der Räumungsklage bereit fand, stets dem anderen Teil erkennen ließ, daß eine Erneuerung des Vertrages nicht in Frage komme, ud der Beklagte auch nicht damit rechnen konnte, der Kläger lasse es dabei bewenden, daß er weiter die Wohnung als Mieter gebraucht, und schließlich mit einer Verzögerung von etwa vier Monaten die Klage auf Räumung erhoben wurde, so ist die Rechtsvermutung, es sei zu einer stillschweigenden Erneuerung des Vertrages gekommen, weil die Klage nicht in der Frist des § 569 ZPO erhoben worden ist, widerlegt. Es würde geradezu das dem Beklagten gegenüber auf das Ersuchen seines Sachwalters gezeigte Entgegenkommen bestraft, wollte man darauf dringen, daß der Kläger entweder schon vor Ablauf der Bestandzeit einen gerichtlichen Auftrag zur Übergabe des Mietgegenstandes zu erwirken oder bis zum 14.September 1989 die Räumungsklage zu erheben hatte, um die Vertragserneuerung abzuwenden. Da der Sachwalter den Räumungsanspruch anerkannt und nur gebeten hatte, mit der gerichtlichen Durchsetzung etwas zuzuwarten, konnte der Kläger auch darauf vertrauen, daß die Wohnung in angemessener Frist - die auch durch Erhebung der Räumungsklage nicht abgekürzt worden wäre (inzwischen benützt der Beklagte den Mietgegenstand schon mehr als zwei Jahre nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit) - vom Beklagten geräumt wird. Wenn er bei den besonderen sozialen Verhältnissen bereit war, nicht sogleich gerichtliche Schritte zu setzen, darf ihm dies nicht zum Nachteil gereichen.Wenn der Kläger sich daher auf Grund der Zusage des durch den Sachwalter vertretenen Beklagten, die Wohnung zu räumen, sobald eine andere Unterkunft beschafft wurde, zu einem kurzfristigen Zuwarten mit der Räumungsklage bereit fand, stets dem anderen Teil erkennen ließ, daß eine Erneuerung des Vertrages nicht in Frage komme, ud der Beklagte auch nicht damit rechnen konnte, der Kläger lasse es dabei bewenden, daß er weiter die Wohnung als Mieter gebraucht, und schließlich mit einer Verzögerung von etwa vier Monaten die Klage auf Räumung erhoben wurde, so ist die Rechtsvermutung, es sei zu einer stillschweigenden Erneuerung des Vertrages gekommen, weil die Klage nicht in der Frist des Paragraph 569, ZPO erhoben worden ist, widerlegt. Es würde geradezu das dem Beklagten gegenüber auf das Ersuchen seines Sachwalters gezeigte Entgegenkommen bestraft, wollte man darauf dringen, daß der Kläger entweder schon vor Ablauf der Bestandzeit einen gerichtlichen Auftrag zur Übergabe des Mietgegenstandes zu erwirken oder bis zum 14.September 1989 die Räumungsklage zu erheben hatte, um die Vertragserneuerung abzuwenden. Da der Sachwalter den Räumungsanspruch anerkannt und nur gebeten hatte, mit der gerichtlichen Durchsetzung etwas zuzuwarten, konnte der Kläger auch darauf vertrauen, daß die Wohnung in angemessener Frist - die auch durch Erhebung der Räumungsklage nicht abgekürzt worden wäre (inzwischen benützt der Beklagte den Mietgegenstand schon mehr als zwei Jahre nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit) - vom Beklagten geräumt wird. Wenn er bei den besonderen sozialen Verhältnissen bereit war, nicht sogleich gerichtliche Schritte zu setzen, darf ihm dies nicht zum Nachteil gereichen.
Eine Erneuerung des Vertragsverhältnisses ist daher nicht eingetreten. Die Annahme der Zahlung für September 1989 kann bei ausdrücklich dem Sachwalter gegenüber geäußerter Ablehnung jeder Vertragserneuerung nicht im Sinne eines konkludenten Mietvertragsabschlusses gedeutet werden. Da der Beklagte die Wohnung seit dem 1.September 1989 titellos benützt, besteht der Räumungsanspruch auch des Minderheitseigentümers zu Recht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.