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Entscheidung 7 Ob 1666/94×

Entscheidung 7 Ob 1666/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1666/94

Entscheidungsdatum

08.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Günther G*****, und 2.) Dr.Ernst Gruber, Rechtsanwalt, Wien 1, Schwertgasse 3, der Erstkläger vertreten durch den Zweitkläger, wider die beklagte Partei Dr.Martin E*****, vertreten durch Dr.Gerald Zauner und Dr.Edgar Mühlböck, Rechtsanwälte in Linz, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 26.August 1994, GZ 20 R 93/94-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß im vorliegenden Fall eine Jahresbefristung vereinbart worden ist, entspricht der Rechtsprechung vergleiche MGA ABGB34 Paragraph 902 /, 3,) und Lehre vergleiche Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 902, Rz 3).

In der zur Frage der Beendigung eines befristeten Mietverhältnisses zuletzt ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 3.3.1994 2 Ob 527/94 (iglS schon JBl 1993, 589 mit zustimmender Besprechung von Watzl) werden alle vom Revisionswerber angeführten Entscheidungen samt den dazu ergangenen Besprechungen zitiert und zusammenfassend der Berurteilung unterzogen, daß jede im Zusammenhang mit dem Fristablauf abgegebene eindeutige Erklärung des Vermieters, das Bestandverhältnis über das Fristende hinaus nicht mehr fortsetzen zu wollen, einer stillschweigenden Verlängerung des Bestandvertrages entgegensteht; nur wenn keine derartige Erklärung erfolge, müsse der Vermieter innerhalb von 14 Tagen nach Fristende die Räumungsklage einbringen.

Anmerkung

E38576

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB01666.94.0308.000

Dokumentnummer

JJT_19950308_OGH0002_0070OB01666_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung