Die von den Beklagten gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobene außerordentliche Revision ist zwar zulässig, weil nach der Rechtsprechung nur ein Vorgang, der den Willen des Bestandgebers, den Vertrag nicht fortzusetzen, in unzweideutiger Weise innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der Bestandzeit (JBl 1987, 659 ua) oder aber doch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Endtermin zum Ausdruck bringt (WoBl 1992, 118/86; WoBl 1992, 104/72), der Annahme der stillschweigenden Erneuerung des Bestandvertrages entgegensteht, die Korrespondenz zwischen den Streitteilen über die Auflösung des Bestandverhältnisses nach dem Akteninhalt jedoch bereits mit dem Schreiben des Klagevertreters vom 23.10.1990 endet; das Rechtsmittel ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Soweit die Beklagten bezweifeln, daß der Bestandgeber eine Feststellungs- und Unterlassungsklage anstellen könne, wenn er bereits den Räumungsanspruch durchsetzen könnte, übersehen sie, daß bei Kumulierung eines Feststellungsbegehrens mit einem diesem inhaltlich entsprechenden Unterlassungsbegehren in Wahrheit ein reines Unterlassungsbegehren vorliegt (SZ 59/130 ua). Steht fest, daß das Bestandverhältnis beendet ist, hat der (frühere) Bestandgeber Anspruch auch darauf, daß sich der (frühere) Bestandnehmer aller weiteren Gebrauchs- und Nutzungshandlungen enthält, selbst wenn der Bestandgeber seinen Räumungsanspruch bisher nicht zwangsweise durchgesetzt hat.
Verfehlt ist auch die Ansicht der Revisionswerber, das Gericht zweiter Instanz habe gegen die Vorschrift des § 405 ZPO verstoßen, weil es einen späteren als den begehrten Bestandendzeitpunkt angenommen hat. Die Feststellung eines späteren Endzeitpunkts, der aber ebenfalls in der Vergangenheit liegt und gleichwohl die begehrte Unterlassung rechtfertigt, ist gegenüber dem Begehren der klagenden Partei kein aliud, sondern ein minus.Verfehlt ist auch die Ansicht der Revisionswerber, das Gericht zweiter Instanz habe gegen die Vorschrift des Paragraph 405, ZPO verstoßen, weil es einen späteren als den begehrten Bestandendzeitpunkt angenommen hat. Die Feststellung eines späteren Endzeitpunkts, der aber ebenfalls in der Vergangenheit liegt und gleichwohl die begehrte Unterlassung rechtfertigt, ist gegenüber dem Begehren der klagenden Partei kein aliud, sondern ein minus.
Der Stellungnahme zu den übrigen in der Revision aufgeworfenen Fragen ist vorauszuschicken, daß Gegenstand des von der klagenden Partei mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten geschlossenen Pachtvertrages lediglich das jener gehörige Grundstück war und und nicht auch der von diesem auf dem Pachtgrundstück und einigen eigenen Grundstücken auf eigene Kosten angelegte Fischteich; wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hat die klagende Partei dem Erblasser bloß gestattet, das Grundstück zu einer Teichanlage umzugestalten. Diese Gestattung ist nicht etwa als selbständige, vom Pachtvertrag losgelöste rechtsgeschäftliche Erklärung der klagenden Partei aufzufassen, sondern als Bewilligung der vom Bestandnehmer beabsichtigten Änderung der bisherigen Art der Benützung des Pachtgrundstückes durch den Bestandgeber, somit als einverständliche Modifikation des bestehenden Pachtverhältnisses. Diese Gestattung kann schon nach ihrem Zweck und der Absicht der Vertragsteile nicht als Vertrag zur Begründung eines dinglichen Fischereirechtes des Bestandnehmers beurteilt werden, sondern ist als Abrede über eine besondere, von der bisherigen Widmung des Grundstückes abweichende Ausübung der Bestandrechte im Rahmen des bestehenden Pachtverhältnisses zu verstehen; sie teilt somit dessen rechtliches Schicksal.
Damit ist auch den Ausführungen in der Revision, den Beklagten stünde bis zur Rückstellung des Bestandobjekts weiterhin Nutzungsrechte zu, weil sie die Teichanlage auf Grund eigener wasserrechtlicher Bewilligung betrieben, der Boden entzogen: Mit der Beendigung des Bestandverhältnisses erlischt das Recht des Bestandnehmers zur Benützung des Bestandgegenstandes, weil er sich dann nicht mehr auf einen zureichenden Rechtstitel stützen könnte. Daran kann auch die kraft eigener Wasserbenutzungsrechte betriebene Teichanlage der Beklagten nichts ändern, weil die Möglichkeit zur Ausübung dieser Rechte - wie vorher erörtert - untrennbar mit den Bestandrechten verknüpft ist und deshalb wegfällt, wenn die Bestandrechte erloschen sind.
Damit ist aber auch die weitere in diesem Zusammenhang von der Revision aufgeworfene - von den Beklagten verneinte - Frage beantwortet, ob die Wasserbenutzungsrechte der Beklagten gleichzeitig mit den Bestandrechten erloschen: Die Beklagten könnten das in Anspruch genommene Recht, auf fremdem Grund eine Teichanlage kraft eigener wasserrechtlicher Bewilligung zu betreiben, also das Grundstück auf diese Art zu nutzen, nur auf den Bestandvertrag gründen. Zweck dieses Vertragsverhältnisses war - jedenfalls nach Gestattung der Anlegung eines Fischteiches - nur noch die Bewirtschaftung dieser Teichanlage, zumal eine andere Nutzung der unter Wasser gesetzten Grundflächen schon technisch gar nicht mehr möglich gewesen wäre. Stand aber die Gestattung der Nutzung in untrennbarem Zusammenhang mit dem Pachtvertrag, konnten sie die Bestandnehmer nicht anders deuten, als daß sie ihnen auf die Bestandzeit beschränkt erteilt wurde (vgl hiezu auch SZ 57/71).Damit ist aber auch die weitere in diesem Zusammenhang von der Revision aufgeworfene - von den Beklagten verneinte - Frage beantwortet, ob die Wasserbenutzungsrechte der Beklagten gleichzeitig mit den Bestandrechten erloschen: Die Beklagten könnten das in Anspruch genommene Recht, auf fremdem Grund eine Teichanlage kraft eigener wasserrechtlicher Bewilligung zu betreiben, also das Grundstück auf diese Art zu nutzen, nur auf den Bestandvertrag gründen. Zweck dieses Vertragsverhältnisses war - jedenfalls nach Gestattung der Anlegung eines Fischteiches - nur noch die Bewirtschaftung dieser Teichanlage, zumal eine andere Nutzung der unter Wasser gesetzten Grundflächen schon technisch gar nicht mehr möglich gewesen wäre. Stand aber die Gestattung der Nutzung in untrennbarem Zusammenhang mit dem Pachtvertrag, konnten sie die Bestandnehmer nicht anders deuten, als daß sie ihnen auf die Bestandzeit beschränkt erteilt wurde vergleiche hiezu auch SZ 57/71).
Mit der Beendigung des Bestandverhältnisses entstand entgegen der Auffassung der Beklagten zwischen den Streitteilen auch in bezug auf die Wasserbenutzungsrechte keine Rechtsgemeinschaft: Der Bestandgeber kann mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen; der Beseitigungsanspruch der klagenden Partei wird auch von der Tatsache, daß sich die Teichanlage auch über den Bestandnehmern gehörige Grundstücke erstreckt, nicht beeinflußt. Andernfalls wären dem Bestandgeber die Hände auf unbestimmte Zeit gebunden. In solchen Fällen muß der Bestandnehmer, will er die Teichanlage nicht beseitigen bzw läßt sich die Anlage nicht derart verkleinern, daß sie fortan nur mehr die eigenen Grundstücke umfaßt, eine Einigung mit dem Bestandgeber suchen, um die Teichanlage - gegebenenfalls gemeinsam mit dem Bestandgeber - weiterbetreiben zu können. Ob und inwieweit den Beklagten Ansprüche gemäß § 1097 iVm § 1037 ABGB zuzubilligen wären, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.Mit der Beendigung des Bestandverhältnisses entstand entgegen der Auffassung der Beklagten zwischen den Streitteilen auch in bezug auf die Wasserbenutzungsrechte keine Rechtsgemeinschaft: Der Bestandgeber kann mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen; der Beseitigungsanspruch der klagenden Partei wird auch von der Tatsache, daß sich die Teichanlage auch über den Bestandnehmern gehörige Grundstücke erstreckt, nicht beeinflußt. Andernfalls wären dem Bestandgeber die Hände auf unbestimmte Zeit gebunden. In solchen Fällen muß der Bestandnehmer, will er die Teichanlage nicht beseitigen bzw läßt sich die Anlage nicht derart verkleinern, daß sie fortan nur mehr die eigenen Grundstücke umfaßt, eine Einigung mit dem Bestandgeber suchen, um die Teichanlage - gegebenenfalls gemeinsam mit dem Bestandgeber - weiterbetreiben zu können. Ob und inwieweit den Beklagten Ansprüche gemäß Paragraph 1097, in Verbindung mit Paragraph 1037, ABGB zuzubilligen wären, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
Schließlich führen die Beklagten ins Treffen, daß das Bestandverhältnis nicht nur, wie das Gericht zweiter Instanz angenommen hat, nach dem Jahresende 1989 fortgesetzt, sondern auch wieder für das Jahr 1990 erneuert worden sei. Gemäß § 1114 dritter Satz ABGB geschieht, wenn - wie hier - keine Aufkündigung bedungen worden ist, eine stillschweigende Erneuerung, wenn der Bestandnehmer nach Ablauf der Bestandzeit fortfährt, die Sache zu gebrauchen oder zu benützen, und der Bestandgeber es dabei bewenden läßt. Nach § 1115 erster, zweiter und letzter Satz ABGB geschieht diese Erneuerung des Bestandverhältnisses unter den nämlichen Bedingungen, unter welchen es vorher geschlossen war, erstreckt sich bei Pachtungen nur auf ein Jahr und kann unter den gleichen Bedingungen auch wiederholt eintreten. Nun trifft es zu, daß die Rechtsprechung - soweit überblickbar - seit MietSlg 29.175 bis vor kurzem die im § 569 ZPO ausgesprochene Rechtsvermutung über die stillschweigende Verlängerung von Verträgen mit unbedingtem Endtermin nur durch solche Vorgänge als widerlegt ansah, mit welchen ein Vertragsteil seinen Willen, den Vertrag nicht fortzusetzen, innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der Bestandzeit unzweideutig zum Ausdruck bringt. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch in der Entscheidung WoBl 1992, 104/72 = ecolex 1992, 408 entgegen dieser nicht näher begründeten Auffassung zur Frage, ob ein vom Bestandgeber noch vor Ablauf der Bestandzeit erklärter Widerspruch gegen eine allfällige Vertragsverlängerung stets unbeachtlich sei, eingehend Stellung bezogen:Schließlich führen die Beklagten ins Treffen, daß das Bestandverhältnis nicht nur, wie das Gericht zweiter Instanz angenommen hat, nach dem Jahresende 1989 fortgesetzt, sondern auch wieder für das Jahr 1990 erneuert worden sei. Gemäß Paragraph 1114, dritter Satz ABGB geschieht, wenn - wie hier - keine Aufkündigung bedungen worden ist, eine stillschweigende Erneuerung, wenn der Bestandnehmer nach Ablauf der Bestandzeit fortfährt, die Sache zu gebrauchen oder zu benützen, und der Bestandgeber es dabei bewenden läßt. Nach Paragraph 1115, erster, zweiter und letzter Satz ABGB geschieht diese Erneuerung des Bestandverhältnisses unter den nämlichen Bedingungen, unter welchen es vorher geschlossen war, erstreckt sich bei Pachtungen nur auf ein Jahr und kann unter den gleichen Bedingungen auch wiederholt eintreten. Nun trifft es zu, daß die Rechtsprechung - soweit überblickbar - seit MietSlg 29.175 bis vor kurzem die im Paragraph 569, ZPO ausgesprochene Rechtsvermutung über die stillschweigende Verlängerung von Verträgen mit unbedingtem Endtermin nur durch solche Vorgänge als widerlegt ansah, mit welchen ein Vertragsteil seinen Willen, den Vertrag nicht fortzusetzen, innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der Bestandzeit unzweideutig zum Ausdruck bringt. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch in der Entscheidung WoBl 1992, 104/72 = ecolex 1992, 408 entgegen dieser nicht näher begründeten Auffassung zur Frage, ob ein vom Bestandgeber noch vor Ablauf der Bestandzeit erklärter Widerspruch gegen eine allfällige Vertragsverlängerung stets unbeachtlich sei, eingehend Stellung bezogen:
Die Verlängerung eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Bestandverhältnisses im Sinne des § 1114 ABGB und des § 569 ZPO beruhe konstruktiv auf der Annahme einer darauf gerichteten schlüssigen Willensübereinstimmung der Vertragsteile. Dabei werde das Verhalten der Vertragsteile nach Ablauf des Endtermines gewertet. Der Verlängerungswille des Bestandnehmers komme in der Fortdauer der vertraglich umschriebenen Nutzung des Bestandgegenstandes zum Ausdruck, der Verlängerungswille des Bestandgebers werde dadurch erklärt, daß er es dabei bewenden lasse. Diesen gesetzlich typisierten Verhaltensweisen werde der normierte Erklärungswert durch eine eindeutige gegenteilige Erklärung genommen. Nur wenn diese fehle, müsse im Sinne des § 569 ZPO Klage erhoben werden. Diese Vorschrift sage aber auch über die Beachtlichkeit und Wertung einer vor Ablauf der Bestandzeit abgegebenen Erklärung eines Vertragsteiles zur Verlängerung des Bestandvertrages nichts aus. Daß eine solche Erklärung stets unbeachtlich sei, stehe in einem Wertungswiderspruch zu § 567 ZPO, wonach befristete Bestandverhältnisse tauglicher Gegenstand eines Antrags auf Überlassung eines Übergangs- oder Übernahmsauftrages sind. Damit sei die grundsätzliche Beachtlichkeit eines im Sinne des § 863 Abs 1 ABGB eindeutig auf Verhinderung einer Vertragsverlängerung abzielenden, schon vor dem Endtermin gesetzten Verhaltens anerkannt. Auch eine vor dem Endtermin abgegebene eindeutige Erklärung des Bestandgebers, das Bestandverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, schließe ein „Bewendenlassen“ im Sinne des § 1114 dritter Satz ABGB aus, weil eine eindeutige Erklärung nicht nur als Verfahrenshandlung nach § 567 ZPO, sondern auch außergerichtlich abgegeben werden könne. Sie sei allerdings nur dann beachtlich, wenn sie in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Endtermin des Bestandverhältnisses erfolge.Die Verlängerung eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Bestandverhältnisses im Sinne des Paragraph 1114, ABGB und des Paragraph 569, ZPO beruhe konstruktiv auf der Annahme einer darauf gerichteten schlüssigen Willensübereinstimmung der Vertragsteile. Dabei werde das Verhalten der Vertragsteile nach Ablauf des Endtermines gewertet. Der Verlängerungswille des Bestandnehmers komme in der Fortdauer der vertraglich umschriebenen Nutzung des Bestandgegenstandes zum Ausdruck, der Verlängerungswille des Bestandgebers werde dadurch erklärt, daß er es dabei bewenden lasse. Diesen gesetzlich typisierten Verhaltensweisen werde der normierte Erklärungswert durch eine eindeutige gegenteilige Erklärung genommen. Nur wenn diese fehle, müsse im Sinne des Paragraph 569, ZPO Klage erhoben werden. Diese Vorschrift sage aber auch über die Beachtlichkeit und Wertung einer vor Ablauf der Bestandzeit abgegebenen Erklärung eines Vertragsteiles zur Verlängerung des Bestandvertrages nichts aus. Daß eine solche Erklärung stets unbeachtlich sei, stehe in einem Wertungswiderspruch zu Paragraph 567, ZPO, wonach befristete Bestandverhältnisse tauglicher Gegenstand eines Antrags auf Überlassung eines Übergangs- oder Übernahmsauftrages sind. Damit sei die grundsätzliche Beachtlichkeit eines im Sinne des Paragraph 863, Absatz eins, ABGB eindeutig auf Verhinderung einer Vertragsverlängerung abzielenden, schon vor dem Endtermin gesetzten Verhaltens anerkannt. Auch eine vor dem Endtermin abgegebene eindeutige Erklärung des Bestandgebers, das Bestandverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, schließe ein „Bewendenlassen“ im Sinne des Paragraph 1114, dritter Satz ABGB aus, weil eine eindeutige Erklärung nicht nur als Verfahrenshandlung nach Paragraph 567, ZPO, sondern auch außergerichtlich abgegeben werden könne. Sie sei allerdings nur dann beachtlich, wenn sie in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Endtermin des Bestandverhältnisses erfolge.
An dieser Ansicht, der der Oberste Gerichtshof auch in der Entscheidung WoBl 1992, 117/86 beigetreten ist, ist festzuhalten. Hanel führt in Besprechung dieser Entscheidung (WoBl 1992, 119) aus, immer noch fraglich sei das in den beiden zitierten Entscheidungen aufgestellte Postulat, die Ablehnung einer Vertragsverlängerung müsse „im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang“ mit dem Endtermin erklärt werden. Eine Begründung dafür blieben die beiden Entscheidungen schuldig; sehe man von der vagen Andeutung einer Anlehnung an § 567 Abs 2 ZPO in WoBl 1992, 104/72 ab. In dieser Entscheidung werde überdies versucht, den geforderten zeitlichen Zusammenhang abstrakt damit zu umschreiben, bei einer mehrjährigen Vertragsdauer mit einmonatigen Zinszahlungsterminen sei eine Erklärung in der letzten Zinsperiode beachtlich. Abgesehen davon, daß überhaupt nicht ersichtlich sei, weshalb die Vertragsdauer und die Zinszahlungstermine als Kriterien heranzuziehen wären, stelle sich sofort die Frage, was etwa bei ein- oder zweijähriger Vertragsdauer gelten solle bzw was bei mehrmonatigen Zinszahlungsterminen. Schließlich bleibe offen, ob der Oberste Gerichtshof in den von ihm angesprochenen Fällen einer etwa mehrere Wochen vor dem Endtermin abgegebenen Erklärung keinesfalls Bedeutung zumessen wollte. Bezeichnenderweise übernehme die jüngere Entscheidung die zitierte Passage nicht, sondern lasse eine Erklärung wenige Tage vor dem Endtermin jedenfalls genügen.An dieser Ansicht, der der Oberste Gerichtshof auch in der Entscheidung WoBl 1992, 117/86 beigetreten ist, ist festzuhalten. Hanel führt in Besprechung dieser Entscheidung (WoBl 1992, 119) aus, immer noch fraglich sei das in den beiden zitierten Entscheidungen aufgestellte Postulat, die Ablehnung einer Vertragsverlängerung müsse „im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang“ mit dem Endtermin erklärt werden. Eine Begründung dafür blieben die beiden Entscheidungen schuldig; sehe man von der vagen Andeutung einer Anlehnung an Paragraph 567, Absatz 2, ZPO in WoBl 1992, 104/72 ab. In dieser Entscheidung werde überdies versucht, den geforderten zeitlichen Zusammenhang abstrakt damit zu umschreiben, bei einer mehrjährigen Vertragsdauer mit einmonatigen Zinszahlungsterminen sei eine Erklärung in der letzten Zinsperiode beachtlich. Abgesehen davon, daß überhaupt nicht ersichtlich sei, weshalb die Vertragsdauer und die Zinszahlungstermine als Kriterien heranzuziehen wären, stelle sich sofort die Frage, was etwa bei ein- oder zweijähriger Vertragsdauer gelten solle bzw was bei mehrmonatigen Zinszahlungsterminen. Schließlich bleibe offen, ob der Oberste Gerichtshof in den von ihm angesprochenen Fällen einer etwa mehrere Wochen vor dem Endtermin abgegebenen Erklärung keinesfalls Bedeutung zumessen wollte. Bezeichnenderweise übernehme die jüngere Entscheidung die zitierte Passage nicht, sondern lasse eine Erklärung wenige Tage vor dem Endtermin jedenfalls genügen.
An diese durchaus beachtlichen Argumente ist im vorliegenden Fall anzuknüpfen: Nach einer intensiven Korrespondenz zwischen den Streitteilen, in deren Verlauf die klagende Partei keine Zweifel an ihrer Absicht offenließ, daß sie gewillt sei, das seit Jahrzehnten bestehende Bestandverhältnis zum nächstmöglichen Termin zu beenden, forderte sie die Beklagten mit Schreiben vom 23.10.1990 schließlich auf, den Bestandgegenstand zu übergeben, widrigenfalls sie den Rechtsweg beschreiten werde. Dieses Schreiben muß im Zusammenhang mit dem von der klagenden Partei schon im vorausgegangenen Schriftenwechsel betreffend die Auflösung des Bestandvertrages eingenommenen Standpunkt als jener Vorgang gewertet werden, mit dem sie in unzweideutiger Weise zum Ausdruck brachte, das Bestandverhältnis nicht fortsetzen zu wollen; der Vorgang steht aber auch noch so weit im zeitlichen Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Endtermin, daß sich die Beklagten klar sein mußten, die klagende Partei habe diesen Termin jedenfalls vor Augen und werde sich mit einer (neuerlichen) Fortsetzung des Bestandverhältnisses über diesen Termin hinaus unter keinen Umständen abfinden.
Der Revision ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.