Rechtssatz RS0017903
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017903
Entscheidungsdatum
15.12.1992
Rechtssatz
Gestattet der Bestandgeber dem Bestandnehmer bloß, das gepachtete Grundstück zu einer Teichanlage umzugestalten, dann ist diese Gestattung nicht etwa als selbständige, vom Pachtvertrag losgelöste rechtsgeschäftliche Erklärung des Bestandgebers aufzufassen, sondern als Bewilligung der vom Bestandnehmer beabsichtigten Änderung der bisherigen Art der Benützung des Pachtgrundstückes, somit als einverständliche Modifikation des bestehenden Pachtverhältnisses. Steht die Gestattung der Nutzung der unter Wasser gesetzten Grundflächen in untrennbarem Zusammenhang mit dem Pachtvertrag, kann sie der Bestandnehmer nicht anders deuten, als daß sie ihm auf die Bestandzeit beschränkt erteilt wurde (vgl hiezu auch SZ 57/71).Gestattet der Bestandgeber dem Bestandnehmer bloß, das gepachtete Grundstück zu einer Teichanlage umzugestalten, dann ist diese Gestattung nicht etwa als selbständige, vom Pachtvertrag losgelöste rechtsgeschäftliche Erklärung des Bestandgebers aufzufassen, sondern als Bewilligung der vom Bestandnehmer beabsichtigten Änderung der bisherigen Art der Benützung des Pachtgrundstückes, somit als einverständliche Modifikation des bestehenden Pachtverhältnisses. Steht die Gestattung der Nutzung der unter Wasser gesetzten Grundflächen in untrennbarem Zusammenhang mit dem Pachtvertrag, kann sie der Bestandnehmer nicht anders deuten, als daß sie ihm auf die Bestandzeit beschränkt erteilt wurde vergleiche hiezu auch SZ 57/71).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0017903
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0010OB00042_9200000_001