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Entscheidung 3 Ob 143/25p×

Entscheidung 3 Ob 143/25p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014090 Rechtssatz 09.06.1965Zivilrecht
Es ist in der Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass ein Verzicht (eine Entsagung) nach § 1444 ABGB nicht nur ausdrücklich, sondern im Sinne des § 863 ABGB auch stillschweigend erfolgen kann (GlUNF 2406, Klang in Klang 2. Auflage VI S 530). Der Verzicht k …
RS0032945 Rechtssatz 23.01.1992Zivilrecht
Auch eine vor dem Endtermin eines Zeitmietvertrages abgegebene eindeutige Erklärung des Bestandgebers, das Bestandverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, schließt ein "Bewendenlassen" im Sinne des § 1114 ABGB aus. Eine solche eindeutige Erklärung liegt nicht …
RS0067213 Rechtssatz 27.09.1950Zivilrecht
Zulässigkeit der einverständlichen Vertragsauflösung, wenn sie nicht zur Umgehung des MG dienen soll.
RS0069473 Rechtssatz 15.07.1981Zivilrecht
Die Schutzvorschrift des § 23 Abs 2 MG ist keineswegs in dem Sinn zwingend, daß der Bestandnehmer den Bestandvertrag zum vereinbarten Zeitpunkt nicht oder nur nach gerichtlicher Aufkündigung beenden dürfe. Selbst eine während der Mietdauer übernommene Verpf …
RS0070053 Rechtssatz 09.11.1983Zivilrecht
§ 29 Abs 1 Z 3 und Abs 3 MRG schließen nicht aus, dass der Mieter vor Ablauf des Mietvertrages die Verpflichtung übernimmt, das Mietobjekt zu einem bestimmten Termin zu räumen und damit auf die ihm zustehenden Vorteile verzichtet. Die Absicht des Gesetzes g …
RS0070093 Rechtssatz 09.11.1983Zivilrecht
§ 29 MRG läßt die sich schon ergebenden allgemeinen Endigungsgründe (wie zB die einverständliche Auflösung) unberührt.
RS0107642 Rechtssatz 24.04.1997Zivilrecht
Der zum Gebrauch bestimmter Räumlichkeiten der gemeinsamen Liegenschaft berechtigte Miteigentümer ist zum Abschluß eines Bestandvertrages im Namen aller Miteigentümer gleich einem Verwalter legitimiert. Er handelt, auch wenn er dies nicht zum Ausdruck bring …
RS0113485 Rechtssatz 13.04.2000Zivilrecht
§ 29 MRG steht einer einverständlichen Auflösung des Mietverhältnisses nur entgegen, wenn der Mieter unter Druck steht; so ist ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Mietvertrages unwirksam. Im Übrigen ist aber die Vertragsfreihei …