Rechtssatz RS0107642
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107642
Entscheidungsdatum
28.10.2025
Rechtssatz
Der zum Gebrauch bestimmter Räumlichkeiten der gemeinsamen Liegenschaft berechtigte Miteigentümer ist zum Abschluß eines Bestandvertrages im Namen aller Miteigentümer gleich einem Verwalter legitimiert. Er handelt, auch wenn er dies nicht zum Ausdruck bringt, im Zweifel als Vertreter sämtlicher Miteigentümer (JBl 1989, 526) und begründet durch Vermietung des ihm zur Benützung zugewiesenen Objektes ein Mietverhältnis mit allen Miteigentümern, wobei es nicht darauf ankommt, ob mit diesen Anteilen der übrigen Miteigentümer Wohnungseigentum verbunden ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 52/97h
Entscheidungstext OGH 24.04.1997 6 Ob 52/97h
- 8 Ob 171/98z
Entscheidungstext OGH 15.10.1998 8 Ob 171/98z
- 8 Ob 131/02a
Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 Ob 131/02a
nur: Der zum Gebrauch bestimmter Räumlichkeiten der gemeinsamen Liegenschaft berechtigte Miteigentümer ist zum Abschluß eines Bestandvertrages im Namen aller Miteigentümer gleich einem Verwalter legitimiert. Er begründet durch Vermietung des ihm zur Benützung zugewiesenen Objektes ein Mietverhältnis mit allen Miteigentümern. (T1); Beisatz: Ein schlichter Miteigentümer kann lediglich im Namen aller Miteigentümer kündigen oder auf Räumung klagen; eine Gleichstellung mit einem echten Wohnungseigentümer, der nach neuerer Rechtsprechung im eigenen Namen klagen kann, scheidet aus. Das ergibt sich schon daraus, dass anderenfalls die Regelung des § 23 Abs 4 WEG 1975 idF WRN 1999 iVm § 24a WEG insoweit überflüssig wäre. (T2)
- 5 Ob 143/02v
Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 143/02v
Vgl auch
- 5 Ob 266/03h
Entscheidungstext OGH 24.02.2004 5 Ob 266/03h
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Minderheitseigentümer hat hinsichtlich des ihm zur alleinigen Benützung zugewiesenen Teiles der Liegenschaft Verwaltungsvollmacht. Er ist als gemeinsam bestellter Verwalter auch berechtigt, allein Verwaltungshandlungen vorzunehmen. (T3)
- 5 Ob 200/10p
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 200/10p
Auch; nur T1
- 2 Ob 109/14i
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 109/14i
Auch; nur T1
- 4 Ob 100/18m
Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 100/18m
Vgl
- 5 Ob 14/21a
Entscheidungstext OGH 11.10.2021 5 Ob 14/21a
Beisatz: Hier: Vermietung im Mischhaus. (T4)
- 5 Ob 29/21g
Entscheidungstext OGH 20.10.2021 5 Ob 29/21g
Beis wie T4
- 3 Ob 143/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.10.2025 3 Ob 143/25p
vgl; Beisatz nur wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107642
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19970424_OGH0002_0060OB00052_97H0000_001