Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch berechtigt.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Minderheitseigentümer zur Anrufung des Gerichtes gemäß § 40 MRG grundsätzlich nicht legitimiert ist (5 Ob 68/01p, 5 Ob 230/00k mwN, RIS-Justiz RS0105778, M. Mohr in Vonkilch/Hausmann, Wohnrecht, § 40 MRG Rz 19 mwN, Würth/Zingher/Kovani, Miet- und Wohnrecht21, § 40 MRG Rz 2 mwN). Verwaltungshandlungen, wozu auch die Anrufung des Gerichts nach § 40 MRG zählt (RIS-Justiz RS0105778) können, wenn kein gemeinsamer Verwalter bestellt wurde, nur von der Mehrheit gesetzt werden. Schlichtes Miteigentum wie hier ist vom Wohnungseigentum, das die alleinige Verfügungsmacht über reale Teile der gemeinsamen Sache vermittelt, streng zu unterscheiden ist. Die Grenze der Verfügungsmacht des Miteigentümers über den ihm zur Alleinbenützung überlassenen Teil der gemeinsamen Sache liegt nämlich dort, wo wichtige Interessen der übrigen Miteigentümer berührt werden (5 Ob 37/92 mwN). Der Wohnungseigentümer kann über sein Objekt grundsätzlich frei und allein disponieren, während der schlichte Miteigentümer durch Verfügungen über reale Teile der gemeinsamen Sache in die Rechte der Teilhaber eingreift (§ 828 ABGB). Benützungsregelungen zwischen den Miteigentümern begründen grundsätzlich nur obligatorische Rechte (5 Ob 37/92).Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Minderheitseigentümer zur Anrufung des Gerichtes gemäß Paragraph 40, MRG grundsätzlich nicht legitimiert ist (5 Ob 68/01p, 5 Ob 230/00k mwN, RIS-Justiz RS0105778, M. Mohr in Vonkilch/Hausmann, Wohnrecht, Paragraph 40, MRG Rz 19 mwN, Würth/Zingher/Kovani, Miet- und Wohnrecht21, Paragraph 40, MRG Rz 2 mwN). Verwaltungshandlungen, wozu auch die Anrufung des Gerichts nach Paragraph 40, MRG zählt (RIS-Justiz RS0105778) können, wenn kein gemeinsamer Verwalter bestellt wurde, nur von der Mehrheit gesetzt werden. Schlichtes Miteigentum wie hier ist vom Wohnungseigentum, das die alleinige Verfügungsmacht über reale Teile der gemeinsamen Sache vermittelt, streng zu unterscheiden ist. Die Grenze der Verfügungsmacht des Miteigentümers über den ihm zur Alleinbenützung überlassenen Teil der gemeinsamen Sache liegt nämlich dort, wo wichtige Interessen der übrigen Miteigentümer berührt werden (5 Ob 37/92 mwN). Der Wohnungseigentümer kann über sein Objekt grundsätzlich frei und allein disponieren, während der schlichte Miteigentümer durch Verfügungen über reale Teile der gemeinsamen Sache in die Rechte der Teilhaber eingreift (Paragraph 828, ABGB). Benützungsregelungen zwischen den Miteigentümern begründen grundsätzlich nur obligatorische Rechte (5 Ob 37/92).
Im vorliegenden Fall wurde nach den Feststellungen des Erstgerichtes zwar eine ausdrückliche Benützungsvereinbarung zwischen den Miteigentümern nicht getroffen, das Berufungsgericht ging aber zutreffend - wie sich aus dem Zulassungsausspruch ergibt - davon aus, dass zwischen den Miteigentümern eine schlüssige Benützungsvereinbarung bestand. Fest steht nämlich, dass die Miteigentümer, die bisher Mieter bestimmter Objekte gewesen waren, diese nun als Miteigentümer ausschließlich benützen und dass die einzelnen Grundstücke umzäunt und damit den anderen Miteigentümern entzogen sind. Dies kann nur als konkludente Benützungsvereinbarung der Gestalt beurteilt werden, dass die einzelnen Miteigentümer zur auschließlichen Nutzung und Verwendung der ihnen zugewiesenen Siedlungshäuser und Teilliegenschaften (Grundstücknummmer) berechtigt sein sollten.
Wird einem Miteigentümer aber der physischen Besitz eines Teils der Liegenschaft eingeräumt so beinhaltet dies nach der Rechtssprechung auch eine Verwaltungsvollmacht, zB auch zur Vermietung dieses Teiles im Namen der anderen Miteigentümer (5 Ob 143/02v, 5 Ob 37/92, RIS-Justiz RS0107643, RS0042537, RS0013607). Das heißt in diesem Fall, dass der Minderheitseigentümer hinsichtlich des ihm zur alleinigen Benützung zugewiesenen Teiles der Liegenschaft Verwaltungsvollmacht hat. Er ist daher als gemeinsam bestellter Verwalter auch berechtigt, allein Verwaltungshandlungen vorzunehmen, wozu - wie oben dargelegt - auch die Anrufung des Gerichtes nach § 40 MRG gehört. Der vom Rekursgericht herangezogene Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.Wird einem Miteigentümer aber der physischen Besitz eines Teils der Liegenschaft eingeräumt so beinhaltet dies nach der Rechtssprechung auch eine Verwaltungsvollmacht, zB auch zur Vermietung dieses Teiles im Namen der anderen Miteigentümer (5 Ob 143/02v, 5 Ob 37/92, RIS-Justiz RS0107643, RS0042537, RS0013607). Das heißt in diesem Fall, dass der Minderheitseigentümer hinsichtlich des ihm zur alleinigen Benützung zugewiesenen Teiles der Liegenschaft Verwaltungsvollmacht hat. Er ist daher als gemeinsam bestellter Verwalter auch berechtigt, allein Verwaltungshandlungen vorzunehmen, wozu - wie oben dargelegt - auch die Anrufung des Gerichtes nach Paragraph 40, MRG gehört. Der vom Rekursgericht herangezogene Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.