Dem Anliegen der Revisionswerberin, zu den Eigentumsverhältnissen an der streitgegenständlichen Liegenschaft von 1964 bis heute auch noch die seit 1956 unverändert gebliebene Benützungsvereinbarung festzustellen, hat bereits das Berufungsgericht entsprochen, indem es das diesbezügliche Vorbringen der klagenden Partei als schlüssig zugestandenen Sachverhalt (§ 267 Abs 1 ZPO) einer rechtlichen Beurteilung unterzog. Auch die eingangs wiedergegebenen Entscheidungsgrundlagen berücksichtigen die im fraglichen Zeitraum geltende Benützungsvereinbarung zwischen den jeweiligen Mit- und Wohnungseigentümern als feststehende Tatsache, sodaß eine (sekundäre) Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht zu erkennen ist.Dem Anliegen der Revisionswerberin, zu den Eigentumsverhältnissen an der streitgegenständlichen Liegenschaft von 1964 bis heute auch noch die seit 1956 unverändert gebliebene Benützungsvereinbarung festzustellen, hat bereits das Berufungsgericht entsprochen, indem es das diesbezügliche Vorbringen der klagenden Partei als schlüssig zugestandenen Sachverhalt (Paragraph 267, Absatz eins, ZPO) einer rechtlichen Beurteilung unterzog. Auch die eingangs wiedergegebenen Entscheidungsgrundlagen berücksichtigen die im fraglichen Zeitraum geltende Benützungsvereinbarung zwischen den jeweiligen Mit- und Wohnungseigentümern als feststehende Tatsache, sodaß eine (sekundäre) Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht zu erkennen ist.
In der Sache selbst bestreitet auch die Revisionswerberin nicht, daß von einem Fortbestand der Hauptmietrechte der beklagten Partei auszugehen wäre, wenn Vermieter des mit Wirkung vom 1. Jänner 1964 begründeten Mietverhältnisses nicht der damalige Anteilseigentümer Dipl.-Ing. Dr. Franz K*****, sondern die gesamte Eigentümergemeinschaft war. Der Kauf der schlichten Miteigentumsanteile durch die beklagte Partei hätte dann nämlich nicht zu einer Vereinigung sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag in einer Person geführt (E 3 zu § 1445 ABGB, MGA33 u. a.; zuletzt EvBl. 1991/197; Gamerith in Rummel I2, Rz 5 zu § 834 ABGB; Hofmeister in Schwimann, Rz 27 zu § 834 ABGB). Da ein vernünftiger Grund fehlt, warum ein Bestandnehmer beim Erwerb eines Miteigentumsanteils am Bestandobjekt seine geschützte Position als Hauptmieter aufgeben sollte, hätte es einer ausdrücklichen Preisgabe der Hauptmietrechte bedurft, um die beklagte Partei auf die allein aus dem Miteigentum erfließenden Benützungsrechte zu beschränken (vgl. Harrer in Schwimann, Rz 9 zu § 1445 ABGB mwN).In der Sache selbst bestreitet auch die Revisionswerberin nicht, daß von einem Fortbestand der Hauptmietrechte der beklagten Partei auszugehen wäre, wenn Vermieter des mit Wirkung vom 1. Jänner 1964 begründeten Mietverhältnisses nicht der damalige Anteilseigentümer Dipl.-Ing. Dr. Franz K*****, sondern die gesamte Eigentümergemeinschaft war. Der Kauf der schlichten Miteigentumsanteile durch die beklagte Partei hätte dann nämlich nicht zu einer Vereinigung sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag in einer Person geführt (E 3 zu Paragraph 1445, ABGB, MGA33 u. a.; zuletzt EvBl. 1991/197; Gamerith in Rummel I2, Rz 5 zu Paragraph 834, ABGB; Hofmeister in Schwimann, Rz 27 zu Paragraph 834, ABGB). Da ein vernünftiger Grund fehlt, warum ein Bestandnehmer beim Erwerb eines Miteigentumsanteils am Bestandobjekt seine geschützte Position als Hauptmieter aufgeben sollte, hätte es einer ausdrücklichen Preisgabe der Hauptmietrechte bedurft, um die beklagte Partei auf die allein aus dem Miteigentum erfließenden Benützungsrechte zu beschränken vergleiche Harrer in Schwimann, Rz 9 zu Paragraph 1445, ABGB mwN).
Ebenfalls in Judikatur und Lehre abgesichert ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß ein schlichter Miteigentümer, dem auf Grund einer Benützungsvereinbarung das alleinige Nutzungsrecht an bestimmten Räumlichkeiten der gemeinsamen Liegenschaft zukommt, bei der Vermietung dieser Räumlichkeiten im Namen der Eigentümergemeinschaft kontrahiert. Die Benützungsvereinbarung verschafft ihm die dazu notwendige Verwaltungsvollmacht (Gamerith aaO, Rz 12 zu § 833 mwN; Würth in Rummel I2, Rz 9 zu §§ 1092 bis 1094 ABGB; WoBl. 1988, 37 u.a.).Ebenfalls in Judikatur und Lehre abgesichert ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß ein schlichter Miteigentümer, dem auf Grund einer Benützungsvereinbarung das alleinige Nutzungsrecht an bestimmten Räumlichkeiten der gemeinsamen Liegenschaft zukommt, bei der Vermietung dieser Räumlichkeiten im Namen der Eigentümergemeinschaft kontrahiert. Die Benützungsvereinbarung verschafft ihm die dazu notwendige Verwaltungsvollmacht (Gamerith aaO, Rz 12 zu Paragraph 833, mwN; Würth in Rummel I2, Rz 9 zu Paragraphen 1092 bis 1094 ABGB; WoBl. 1988, 37 u.a.).
Diese Rechtskonstruktion hat Eingang in § 2 Abs 1 MRG gefunden, der in allgemein gültiger Weise klarstellt (vgl. MietSlg. 35.289; MietSlg. 39/45), daß Hauptmietrechte nur vom Eigentümer sowie Fruchtnießer der ganzen Liegenschaft oder vom Wohnungseigentümer erworben werden können (vgl. Jus Extra 914). Warum der mit dem schlichten Miteigentümer einer Liegenschaft über ein seiner ausschließlichen Nutzung vorbehaltenes Objekt abgeschlossene Hauptmietvertrag anders behandelt werden sollte, weil alle übrigen Miteigentümer und Partner der Benützungsvereinbarung über Wohnungseigentum verfügen, ist nicht einzusehen. Auch ein solcher Mietvertrag wurde notwendigerweise im Namen der Eigentümergemeinschaft abgeschlossen, weil schlichtes Miteigentum - mögen sich auch die damit verbundenen Nutzungsrechte auf bestimmte Räumlichkeiten konzentrieren - die für das Wohnungseigentum typische alleinige Verfügungsmacht über reale Teile der gemeinsamen Sache nicht vermitteln kann. Die Grenze der Verfügungsmacht des Miteigentümers über den ihm zur Alleinbenützung überlassenen Teil der gemeinsamen Sache liegt dort, wo wichtige Interessen der übrigen Miteigentümer berührt werden (MietSlg. 23.081; MietSlg. 27.070; vgl. auch MietSlg. 38.050 und Faistenberger-Barta-Eccher, Schuldrecht, Bes. Teil und Schadenersatz2, 333). Eine Treuepflicht zur Wahrung der Gemeinschaftsinteressen trifft zwar auch den Wohnungseigentümer (§ 14 Abs 1 WEG iVm §§ 825 ff ABGB); anders als beim schlichten Miteigentümer ist jedoch das Objekt seiner Rechtsmacht die ihm gemäß § 1 Abs 1 WEG zur ausschließlichen Nutzung und alleinigen Verfügung zugeordnete selbständige Räumlichkeit (vgl. Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WEG 1975, Rz 10 zu § 1) und nicht nur der ideelle Miteigentumsanteil an der gemeinsamen Sache. Darum disponiert der Wohnungseigentümer über sein Objekt grundsätzlich frei und allein, während der schlichte Miteigentümer durch Verfügungen über reale Teile der gemeinsamen Sache in die Rechte der Teilhaber eingreift (§ 828 ABGB). Eine Benützungsregelung ändert diese unterschiedlichen dinglichen Rechtspositionen nicht, weil sie nur obligatorische Rechte begründet (Gamerith aaO, Rz 4 zu § 834 mwN). Die beklagte Partei konnte daher ihre Hauptmietrechte (mit allen Konsequenzen, die sich daraus für den späteren Erwerb des Miteigentums am Bestandobjekt ergeben haben) nur von der Eigentümergemeinschaft und nicht von einem einzelnen schlichten Miteigentümer erhalten haben, mögen diesem auch obligatorische Alleinbenützungsrechte am Bestandobjekt zugestanden sein.Diese Rechtskonstruktion hat Eingang in Paragraph 2, Absatz eins, MRG gefunden, der in allgemein gültiger Weise klarstellt vergleiche MietSlg. 35.289; MietSlg. 39/45), daß Hauptmietrechte nur vom Eigentümer sowie Fruchtnießer der ganzen Liegenschaft oder vom Wohnungseigentümer erworben werden können vergleiche Jus Extra 914). Warum der mit dem schlichten Miteigentümer einer Liegenschaft über ein seiner ausschließlichen Nutzung vorbehaltenes Objekt abgeschlossene Hauptmietvertrag anders behandelt werden sollte, weil alle übrigen Miteigentümer und Partner der Benützungsvereinbarung über Wohnungseigentum verfügen, ist nicht einzusehen. Auch ein solcher Mietvertrag wurde notwendigerweise im Namen der Eigentümergemeinschaft abgeschlossen, weil schlichtes Miteigentum - mögen sich auch die damit verbundenen Nutzungsrechte auf bestimmte Räumlichkeiten konzentrieren - die für das Wohnungseigentum typische alleinige Verfügungsmacht über reale Teile der gemeinsamen Sache nicht vermitteln kann. Die Grenze der Verfügungsmacht des Miteigentümers über den ihm zur Alleinbenützung überlassenen Teil der gemeinsamen Sache liegt dort, wo wichtige Interessen der übrigen Miteigentümer berührt werden (MietSlg. 23.081; MietSlg. 27.070; vergleiche auch MietSlg. 38.050 und Faistenberger-Barta-Eccher, Schuldrecht, Bes. Teil und Schadenersatz2, 333). Eine Treuepflicht zur Wahrung der Gemeinschaftsinteressen trifft zwar auch den Wohnungseigentümer (Paragraph 14, Absatz eins, WEG in Verbindung mit Paragraphen 825, ff ABGB); anders als beim schlichten Miteigentümer ist jedoch das Objekt seiner Rechtsmacht die ihm gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WEG zur ausschließlichen Nutzung und alleinigen Verfügung zugeordnete selbständige Räumlichkeit vergleiche Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WEG 1975, Rz 10 zu Paragraph eins,) und nicht nur der ideelle Miteigentumsanteil an der gemeinsamen Sache. Darum disponiert der Wohnungseigentümer über sein Objekt grundsätzlich frei und allein, während der schlichte Miteigentümer durch Verfügungen über reale Teile der gemeinsamen Sache in die Rechte der Teilhaber eingreift (Paragraph 828, ABGB). Eine Benützungsregelung ändert diese unterschiedlichen dinglichen Rechtspositionen nicht, weil sie nur obligatorische Rechte begründet (Gamerith aaO, Rz 4 zu Paragraph 834, mwN). Die beklagte Partei konnte daher ihre Hauptmietrechte (mit allen Konsequenzen, die sich daraus für den späteren Erwerb des Miteigentums am Bestandobjekt ergeben haben) nur von der Eigentümergemeinschaft und nicht von einem einzelnen schlichten Miteigentümer erhalten haben, mögen diesem auch obligatorische Alleinbenützungsrechte am Bestandobjekt zugestanden sein.
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.