Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin meint, Viktoria S*** habe den Mietvertrag mit der Klägerin ausdrücklich im eigenen Namen und nicht - trotz ihrer Berechtigung - im Namen aller Miteigentümer geschlossen; die übrigen Miteigentümer seien daher nicht Partner des Mietvertrages. Im Hinblick darauf, daß auf der Liegenschaft Yppengasse 1 eines der beiden Häuser an Wohnungseigentümer vergeben und der weitere schlichte Miteigentumsanteil mit dem Nutzungsrecht am anderen Haus verbunden war, sei eine derartige Trennung der Interessensphäre der Miteigentümer gegeben, daß es eine Vergewaltigung des Vertragswillens der Miteigentümer bedeutete, wollte man davon ausgehen, daß eine Verpflichtung der Wohnungseigentümer aus dem umstrittenen Mietverhältnis gewollt war. Das Vertragsverhältnis sei allerdings auch für die übrigen Miteigentümer insofern von Bedeutung, als sie bei Beendigung der Nutzungsvereinbarung an den abgeschlossenen Mietvertrag gebunden seien. Dem kann nicht gefolgt werden:
Nach § 2 Abs 1 Satz 1 MRG liegt Hauptmiete vor, wenn der Mietvertrag mit dem Eigentümer oder Fruchtnießer der Liegenschaft oder, sofern der Mietgegenstand im Wohnungseigentum steht, mit dem Wohnungseigentümer geschlossen wird. Hauptmietrechte erwirbt demnach - vom Fall der Vermietung durch den Wohnungseigentümer abgesehen - nur derjenige, der sie von dem über die gesamte Liegenschaft Verfügungsberechtigten ableitet, somit auch derjenige, der mit der Mehrheit der Miteigentümerin als der Trägerin der ordentlichen Verwaltung oder dem Minderheitseigentümer, der auf Grund einer Benützungsregelung zur Vermietung berechtigt ist, den Mitvertrag abgeschlossen hat; in diesen Fällen kommt das Mietverhältnis mit allen Miteigentümern zustande (Würth in Rummel, ABGB, Rz 9 zu §§ 1092 bis 1094 und Rz 4 zu § 2 MRG; EvBl 1988/58; EvBl 1989/40 ua). Viktoria S*** war festgestelltermaßen von den übrigen Miteigentümern dazu ermächtigt worden, die ihr zur Benützung überlassenen Wohnungen zu vermieten. Schließt ein Miteigentümer (oder ein Hausverwalter) einen Hauptmietvertrag ab, so handelt er dabei, selbst wenn er dies - wie hier - nicht zum Ausdruck bringt, im Zweifel als Vertreter derjenigen, mit denen allein ein Hauptmietvertrag wirksam zustande kommen kann, also sämtlicher Eigentümer. Mangels einer gegenteiligen Erklärung muß also das Auftreten des vermietenden Miteigentümers dahin verstanden werden, daß er damit auch die anderen Eigentümer verpflichten wolle. Wer einen Vertrag als Vertreter eines anderen abschließt, muß dies zwar dem Partner gegenüber eindeutig zum Ausdruck bringen (SZ 51/102 uva;Nach Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 MRG liegt Hauptmiete vor, wenn der Mietvertrag mit dem Eigentümer oder Fruchtnießer der Liegenschaft oder, sofern der Mietgegenstand im Wohnungseigentum steht, mit dem Wohnungseigentümer geschlossen wird. Hauptmietrechte erwirbt demnach - vom Fall der Vermietung durch den Wohnungseigentümer abgesehen - nur derjenige, der sie von dem über die gesamte Liegenschaft Verfügungsberechtigten ableitet, somit auch derjenige, der mit der Mehrheit der Miteigentümerin als der Trägerin der ordentlichen Verwaltung oder dem Minderheitseigentümer, der auf Grund einer Benützungsregelung zur Vermietung berechtigt ist, den Mitvertrag abgeschlossen hat; in diesen Fällen kommt das Mietverhältnis mit allen Miteigentümern zustande (Würth in Rummel, ABGB, Rz 9 zu Paragraphen 1092 bis 1094 und Rz 4 zu Paragraph 2, MRG; EvBl 1988/58; EvBl 1989/40 ua). Viktoria S*** war festgestelltermaßen von den übrigen Miteigentümern dazu ermächtigt worden, die ihr zur Benützung überlassenen Wohnungen zu vermieten. Schließt ein Miteigentümer (oder ein Hausverwalter) einen Hauptmietvertrag ab, so handelt er dabei, selbst wenn er dies - wie hier - nicht zum Ausdruck bringt, im Zweifel als Vertreter derjenigen, mit denen allein ein Hauptmietvertrag wirksam zustande kommen kann, also sämtlicher Eigentümer. Mangels einer gegenteiligen Erklärung muß also das Auftreten des vermietenden Miteigentümers dahin verstanden werden, daß er damit auch die anderen Eigentümer verpflichten wolle. Wer einen Vertrag als Vertreter eines anderen abschließt, muß dies zwar dem Partner gegenüber eindeutig zum Ausdruck bringen (SZ 51/102 uva;
Koziol-Welser8 I 155; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 50 zu § 1002); es genügt aber, daß der Vertreterwille des Handelnden schon aus den Umständen klar erkennbar ist (SZ 51/102; SZ 53/14 ua; Strasser aaO;Koziol-Welser8 römisch eins 155; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 50 zu Paragraph 1002,); es genügt aber, daß der Vertreterwille des Handelnden schon aus den Umständen klar erkennbar ist (SZ 51/102; SZ 53/14 ua; Strasser aaO;
vgl § 19 GmbHG). Wollte ein Miteigentümer trotz seiner Berechtigung, im Namen der Eigentümergemeinschaft zu handeln, einen Mietvertrag nur im eigenen Namen schließen, dann müßte er das dem Mieter deutlich erklären, damit diesem bewußt werden kann, daß er zwar einen vertraglichen Anspruch gegen seinen Partner erwirbt, die übrigen Miteigentümer aber an den Vertrag nicht gebunden sind und gegen ihn mit Räumungsklage vorgehen können (SZ 45/49 ua). Da eine Äußerung Viktoria S*** in diesem Sinn weder behauptet noch festgestellt wurde, ist der Mietvertrag zwischen der Klägerin und allen Eigentümern des Hauses Yppengasse 1 zustande gekommen. Gerade diese Konsequenz bejaht die Klägerin selbst, wenn sie - in offenkundigem Widerspruch zu ihren übrigen Revisionsausführungen - eine Bindung der übrigen Miteigentümer an den Mietvertrag auch bei Beendigung der Nutzungsvereinbarung mit Viktoria S*** behauptet (S 109).vergleiche Paragraph 19, GmbHG). Wollte ein Miteigentümer trotz seiner Berechtigung, im Namen der Eigentümergemeinschaft zu handeln, einen Mietvertrag nur im eigenen Namen schließen, dann müßte er das dem Mieter deutlich erklären, damit diesem bewußt werden kann, daß er zwar einen vertraglichen Anspruch gegen seinen Partner erwirbt, die übrigen Miteigentümer aber an den Vertrag nicht gebunden sind und gegen ihn mit Räumungsklage vorgehen können (SZ 45/49 ua). Da eine Äußerung Viktoria S*** in diesem Sinn weder behauptet noch festgestellt wurde, ist der Mietvertrag zwischen der Klägerin und allen Eigentümern des Hauses Yppengasse 1 zustande gekommen. Gerade diese Konsequenz bejaht die Klägerin selbst, wenn sie - in offenkundigem Widerspruch zu ihren übrigen Revisionsausführungen - eine Bindung der übrigen Miteigentümer an den Mietvertrag auch bei Beendigung der Nutzungsvereinbarung mit Viktoria S*** behauptet (S 109).
Daß die Liegenschaft Yppengasse 1 in gemischtem Eigentum, also im Eigentum von schlichten Miteigentümern und Wohnungseigentümern, steht, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung. Nach § 14 Abs 1 WEG gilt für die Verwaltung der Liegenschaft dasDaß die Liegenschaft Yppengasse 1 in gemischtem Eigentum, also im Eigentum von schlichten Miteigentümern und Wohnungseigentümern, steht, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung. Nach Paragraph 14, Absatz eins, WEG gilt für die Verwaltung der Liegenschaft das
16. Hauptstück des 2.Teils des ABGB mit gewissen, hier unerheblichen Besonderheiten; nach § 14 Abs 1 Z 7 WEG gehört zu den Angelegenheiten, in denen die Mehrheit entscheidet, auch die Vermietung bestimmter Teile der Liegenschaft, an denen Wohnungseigentum nicht besteht oder bestehen kann, aber eine abgesonderte Benützung möglich ist, an einen Dritten, der nicht Miteigentümer der Liegenschaft ist. Die §§ 13 bis 22 WEG gelten auch für gemischtes Miteigentum (Meinhart, Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, 118). § 20 WEG regelt nur - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Erträgnisse, nicht aber die Verwaltung (Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WEG 1975,540 f). Sind aber sämtliche Miteigentümer der Liegenschaft Yppengasse 1 Bestandgeber, dann bilden sie im Prozeß auf Zuhaltung des Bestandvertrages nach Lehre und ständiger Rechtsprechung eine einheitliche Streitpartei, kann doch ihnen gegenüber das Bestandverhältnis nur einheitlich festgestellt werden (Fasching II 194; EvBl 1989/40 mwN); da das materielle Recht die Geltendmachung des Anspruches gegen alle Miteigentümer fordert, liegt eine notwendige Streitgenossenschaft vor (EvBl 1989/40). Wird eine Klage nicht gegen sämtliche notwendigen Streitgenossen erhoben, dann ist sie abzuweisen (Fasching, LB, Rz 364; SZ 37/22; SZ 51/4 uva). Die Revision mußte demnach erfolglos bleiben.16. Hauptstück des 2.Teils des ABGB mit gewissen, hier unerheblichen Besonderheiten; nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, WEG gehört zu den Angelegenheiten, in denen die Mehrheit entscheidet, auch die Vermietung bestimmter Teile der Liegenschaft, an denen Wohnungseigentum nicht besteht oder bestehen kann, aber eine abgesonderte Benützung möglich ist, an einen Dritten, der nicht Miteigentümer der Liegenschaft ist. Die Paragraphen 13 bis 22 WEG gelten auch für gemischtes Miteigentum (Meinhart, Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, 118). Paragraph 20, WEG regelt nur - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Erträgnisse, nicht aber die Verwaltung (Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WEG 1975,540 f). Sind aber sämtliche Miteigentümer der Liegenschaft Yppengasse 1 Bestandgeber, dann bilden sie im Prozeß auf Zuhaltung des Bestandvertrages nach Lehre und ständiger Rechtsprechung eine einheitliche Streitpartei, kann doch ihnen gegenüber das Bestandverhältnis nur einheitlich festgestellt werden (Fasching römisch zwei 194; EvBl 1989/40 mwN); da das materielle Recht die Geltendmachung des Anspruches gegen alle Miteigentümer fordert, liegt eine notwendige Streitgenossenschaft vor (EvBl 1989/40). Wird eine Klage nicht gegen sämtliche notwendigen Streitgenossen erhoben, dann ist sie abzuweisen (Fasching, LB, Rz 364; SZ 37/22; SZ 51/4 uva). Die Revision mußte demnach erfolglos bleiben.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.